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Geschäftsnummer: VB.2023.00016  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.08.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe im freizügigkeitsrechtlichen Bereich und allgemeine Scheineheindizien; Beweislastumkehr bei Erhärtung des Verdachts auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung (E. 2.1). Vorliegend deutet die Indizienlage klar darauf hin, dass die ungarische Ehefrau dem aus einem Drittstaat stammenden Beschwerdeführer durch die Eingehung einer Scheinehe und eines Scheinarbeitsvertrages in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht verschaffen wollte, während sie selbst nach Ungarn zurückkehrte und dort eine Parallelehe mit einem anderen Mann einging (E. 2.2). Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch oder ein nachehelicher Härtefall (E. 3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und konventions- oder verfassungsmässig geschützter Beziehungen und Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 4 und 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
NORDMAZEDONIEN
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
SCHEINARBEITSVERHÄLTNIS
SCHEINARBEITSVERTRAG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
UNGARN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 AIG
Art. 51 Abs. II lit. a AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 90 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 7 FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 23 VFP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00016

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A heiratete am 15. September 2015 in seinem Heimatland die 1995 geborene ungarische Staatsangehörige B. Am 17. September 2015 reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin. Gestützt hierauf erteilte ihm das Migrationsamt am 7. Dezember 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 16. September 2020.

Nach einer anonymen Denunziation ging das Migrationsamt dem Verdacht einer lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen (Schein-)Ehe nach. In der diesbezüglichen Untersuchung erhärteten sich die Indizien für eine Scheinehe und stellte sich heraus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss Informationen der (auch für Ungarn zuständigen) Schweizer Botschaft in Österreich seit dem … 2018 Mutter einer ausserehelichen Tochter ist und am 2. August 2019 einen anderen Mann heiratete. Hierauf verweigerte das Migrationsamt A am 15. August 2022 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. November 2022.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. März 2023.

III.  

Mit einer auf den 9. Januar 2023 datierten und am Folgetag der Post übergebenen Beschwerde beantragte A, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter wurde um eine Umtriebsentschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2023 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde A überdies darauf aufmerksam gemacht, dass ein von ihm eingereichtes behördliches Zeugnis zur Widerlegung einer Parallelehe seiner Ehefrau nicht in unauflösbarem Widerspruch zum oben erwähnten Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft stehe und deshalb nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen sei, dass seine Ehefrau mindestens zeitweise eine zweite Ehe geführt und während der Ehe mit A ein aussereheliches Kind bekommen habe. Sodann wurde A Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu beziehen und sachdienliche Unterlagen nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könne.

Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 bestritt der Beschwerdeführer erneut eine zeitweilige Zweitehe seiner Ehefrau und verwies darauf, dass im eingereichten ungarischen Zivilstandsdokument betreffend seine Ehefrau festgehalten sei, dass diese ledig und nicht etwa geschieden sei.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.1.2 Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf die formell fortbestehende Ehe aber auch, wenn diese durch eine aussereheliche Parallelbeziehung konkurrenziert wird, insbesondere wenn dabei auch noch aussereheliche Kinder gezeugt werden oder die Parallelbeziehung mit einem erneuten Eheschluss besiegelt wird. Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch erscheint diesfalls selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe, einer ausserehelichen Parallelbeziehung oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; zu den Schein­eh­eindizien vgl. Thomas Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022, § 23 N. 25.25 mit Hinweisen).

2.1.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kapar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2  

2.2.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuten insbesondere folgende Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe hin:

-            Vor dem Eheschluss versuchte der in der Schweiz niedergelassene Vater des Beschwerdeführers wiederholt erfolglos, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen. Ohne den Eheschluss mit einer EU-Bürgerin hätte der Beschwerdeführer kaum Aussichten gehabt, die schon lange angestrebte Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen.

-            Gemäss einem am 4. Juni 2020 beim Migrationsamt eingegangenen anonymen Schreiben soll der Beschwerdeführer bereits mit einer anderen Frau verheiratet sein, welche sich als seine ungarische Ehefrau ausgebe und sich bei ihm in der ehelichen Wohnung aufhalte, während es sich bei der in der Schweiz registrierten Ehe um eine Scheinehe handeln soll.

-            Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen vom 10. September 2020 und 15. Februar 2021 zumindest ungenaue bzw. vage Angaben zu den ersten Begegnungen mit seiner späteren Ehegattin, obwohl die Kennenlernzeit bei einer gelebten Beziehung in der Regel von grosser Bedeutung ist.

-            Bei der Hochzeit waren neben den Ehegatten lediglich die Trauzeugen und der Standesbeamte anwesend, während keine Hochzeitsfeier stattfand, was typisch für Scheinehen ist. Zudem wurden beide Trauzeugen vom Beschwerdeführer gestellt.

-            Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage haben Verlobung, Heirat und Einreise in die Schweiz innert weniger Tage stattgefunden, obwohl ein Eheschluss und der Umzug in ein anderes Land in der Regel eine längere Vorbereitung erfordern.

-            Es erscheint unklar, in welcher Sprache die Eheleute im Alltag kommunizieren, nachdem der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Befragung behauptete, sich mit seiner Ehegattin auf Serbokroatisch zu unterhalten, die zu den Akten gereichte WhatsApp-Kommunikation jedoch in albanischer Sprache verfasst wurde, welche die Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lediglich "ein wenig versteht".

-            Der Beschwerdeführer konnte keine gemeinsamen Bekannten der Eheleute benennen, was für eine gelebte Beziehung ungewöhnlich erscheint.

-            Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz wahrscheinlich durch ein fingiertes Arbeitsverhältnis erschlichen und war hier allenfalls nie erwerbstätig: Ihre angebliche Arbeitgeberin in der Schweiz (C GmbH) hat weder Quellensteuern für sie abgerechnet, noch ist die Ehefrau dem Steueramt als Arbeitnehmerin bekannt. Obwohl die Ehefrau gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen noch bis Dezember 2016 dort gearbeitet haben will, ist ihre angebliche Arbeitgeberin bereits seit September 2016 konkursit und in der Folge aufgelöst worden. Die Lohnabrechnungen enthalten zudem teilweise eine veraltete Adresse der Ehefrau. Sodann war als Inhaber der konkursiten und liquidierten C GmbH der Ehemann der Cousine des Beschwerdeführers eingetragen, was den Verdacht eines fingierten Arbeitsverhältnisses zur blossen Aufenthaltserschleichung weiter erhärtet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer selbst zunächst angeblich bei der C GmbH als … angestellt war (vgl. Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2015), was im Rückblick ebenfalls zweifelhaft erscheint.

-            Gemäss den eingeholten Erkundigungen der Schweizer Botschaft in Österreich heiratete die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. August 2019 in E (Ungarn) einen anderen Mann und ist überdies Mutter einer 2018 geborenen Tochter (D). Auch der mutmassliche Facebook-Auftritt der Ehefrau belegt, dass diese mit einer anderen Person liiert und Mutter eines nicht vom Beschwerdeführer abstammendes Kleinkindes ist. Diese Umstände dokumentieren sowohl eine aussereheliche Parallelbeziehung als auch eine Parallelehe der Ehefrau, womit die Berufung auf die eheliche Gemeinschaft zur Aufenthaltssicherung selbst dann rechtsmissbräuchlich wäre, wenn diese parallel dazu tatsächlich weiter in ehelicher Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer leben würde.

-            Die Ehefrau meldete sich gemäss kantonalem Einwohnerregister per 11. Juli 2020 offiziell von der gemeinsamen Wohnadresse ab und verliess in der Folge die Schweiz in Richtung Ungarn, womit das eheliche Zusammenleben beendet ist, sollte es überhaupt je aufgenommen worden sein. Auch der Mietvertrag für die eheliche Wohnung läuft inzwischen allein auf den Beschwerdeführer. Gleichwohl gab der Beschwerdeführer bei seinem Verlängerungsgesuch vom 20. Juli 2020 wahrheitswidrig an, mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen (gemeinsamer Haushalt).

-            Der Beschwerdeführer konnte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 8. September 2020 lediglich ungenaue Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau machen. Zudem wusste er nicht, wann seine Ehefrau wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Sie hätten darüber nicht geredet. Anlässlich einer späteren Wohnungskontrolle (15. Februar 2021) gab er an, dass seine Frau zu ihrer Familie in Ungarn zurückgekehrt sei, es ihr in der Schweiz nicht gefallen habe, sie kein Deutsch spreche und er (immer noch) nicht wisse, wann sie zurückkehren werde. Zugleich behauptete er, täglich mit seiner Ehefrau in Kontakt zu sein. Dies erscheint für eine gelebte eheliche Beziehung äusserst ungewöhnlich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich täglichen Kommunikation längst Klarheit über die Rückkehrabsichten seiner Ehefrau haben müsste.

-            An der (früheren) ehelichen Meldeadresse konnte bei der polizeilichen Wohnungskontrolle vom 11. Februar 2021 der Mitbewohner des Beschwerdeführers angetroffen werden. Dieser gab an, seit drei bis vier Monaten dort zu wohnen, während er fortbestehende Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dessen ungarischen Ehefrau nicht bestätigen konnte.

Die im Juli 2020 erfolgte Abmeldung, das fingierte Arbeitsverhältnis, das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft, die Feststellungen bei mehreren Wohnungskontrollen und die weiteren Umstände deuten klar darauf hin, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Schweiz aufhält, eine aussereheliche Parallelbeziehung bzw. -ehe führt und entsprechend auch seit geraumer Zeit nicht (mehr) mit dem Beschwerdeführer in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt. Es erscheint vielmehr äusserst zweifelhaft, dass die Ehefrau sich je für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten und mit dem Beschwerdeführer je eine eheliche Beziehung geführt hat.

2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vor den Vorinstanzen und im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

-            Soweit der Beschwerdeführer im Rekursverfahren behaupten liess, stets zutreffende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht und lediglich bei der ungarischen Wohnadresse seiner Ehefrau geringfügig geirrt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Angaben mangels Befragungsmöglichkeit seiner im Ausland lebenden Ehefrau ohnehin nur sehr beschränkt überprüfbar sind. Diese hat sodann auch auf telefonische Anfragen des Migrationsamts nicht reagiert bzw. auf den Beschwerdeführer und dessen damaligen Anwalt verwiesen (vgl. E-Mail-Mitteilung der Schweizer Botschaft in Österreich vom 19. November 2021). Auch seine Angaben zur Verständigungssprache der Ehegatten bleiben widersprüchlich und unglaubhaft.

-            Ein Scheinarbeitsverhältnis der Ehefrau wird zwar bestritten, jedoch werden keinerlei Belege vorgelegt, welche die diesbezüglich ziemlich eindeutige Beweislage widerlegen könnten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, nichts mit der damaligen Arbeitgeberin seiner Ehefrau zu tun gehabt zu haben, ist einerseits festzuhalten, dass er selbst (angeblich) zeitweise dort angestellt war und der Geschäftsinhaber aus seinem persönlichen Umfeld stammte.

-            Dass der Beschwerdeführer bei den zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrollen kaum je angetroffen wurde, mag zwar durch dessen Arbeitszeiten erklärbar sein, belegt aber zugleich die Abwesenheit seiner Ehefrau, welche zu den Kontrollzeiten im Übrigen auch keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging. Ob bei vorangegangenen Polizeikontrollen in den Jahren 2016 und 2017 – wie vorinstanzlich behauptet – tatsächlich seine ungarische Ehefrau an der damaligen ehelichen Meldeadresse angetroffen wurde, ist nicht erstellt, zumal aufgrund der erwähnten Denunziation auch in Betracht gezogen werden muss, dass sich jemand anderes als solche hätte ausgeben können. Indes würde sich aufgrund der übrigen Indizien am Verdacht einer lediglich zum Schein eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe auch nichts ändern, wenn die Eheleute zumindest in der Anfangszeit noch zusammengelebt hätten.

-            Selbst wenn die Eheleute lediglich aus Kostengründen auf ein Hochzeitsfest verzichtet hätten, spricht der Verzicht auf jegliche Hochzeitsfeierlichkeiten zumindest im Verbund mit den weiteren Scheineheindizien für eine Scheinehe.

-            Weiter wird behauptet, dass das Facebook-Profil der Ehefrau gehackt worden sei und die dort befindlichen Fotos nicht die ungarische Ehefrau abbilden würden, da sich das Muttermal der dort abgebildeten Frau auf der falschen Seite befände. Jedoch ist es je nach Kameraeinstellung bei Selfie-Fotos keineswegs ungewöhnlich, dass die Abbildung gespiegelt erscheint, weshalb dieses Argument nicht verfängt. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb das angeblich gehackte Facebook-Profil der Ehefrau in der Folge von einer ähnlich aussehenden Person weiterverwendet worden sein sollte. Ebenso ist es aufgrund der Ähnlichkeit der Fotos auf Facebook und auf der Identitätskarte der Ehefrau sowie der Profil-Übereinstimmung mit den Abklärungen der Botschaft äusserst unwahrscheinlich, dass es sich bei dem in den Akten liegenden Bildschirmausdruck um das Facebook-Profil einer anderen Person handeln könnte. Ohnehin erscheint es widersprüchlich, wenn einerseits (zumindest sinngemäss) behauptet wird, dass das in den Akten liegende Facebook-Profil das gehackte Profil der Ehefrau sei, andererseits aber bestritten wird, dass es sich überhaupt um deren Facebook-Profil handeln soll. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erscheinen deshalb völlig unglaubhaft.

-            Gemäss dem mehrfach erwähnten Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft hat die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. August 2019 erneut geheiratet und ist Mutter einer während der Ehe mit dem Beschwerdeführer gezeugten und geborenen Tochter. Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 hierzu ausgeführt wurde, steht dieses Abklärungsergebnis nicht in unauflösbarem Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten und auf den 7. Juni 2021 datierten behördlichen Zeugnis, wonach dessen Ehefrau "ledig" ("hajadon") sei. Hieran vermögen auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 20. Februar 2023 nichts zu ändern, zumal es ihm bei einer wirklich gelebten ehelichen Beziehung ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, beweiskräftigere Dokumente vorzulegen. Der blosse Hinweis, dass seine Ehefrau gemäss behördlichem Zeugnis "ledig" sei und mangels Kinder auch keine Angaben hierzu vorhanden seien, reicht jedenfalls nicht, die botschaftlichen Abklärungen infrage zu stellen. So ist nicht erstellt, dass die Registrierung in Ungarn der Schweizer Usanz folgt, nach welcher zwischen "ledig" und "geschieden" differenziert wird. Das eingereichte behördliche Zeugnis gibt im Übrigen die Sachlage keineswegs korrekt wieder, wenn die ungarische Ehefrau als "ledig" bezeichnet wird, ist sie doch unzweifelhaft zumindest mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Wenn aber schon die Ehe des Beschwerdeführers nicht aus dem eingereichten behördlichen Zeugnis hervorgeht, kann dieses auch kaum verlässlich Zeugnis über eine allfällige Parallelehe der Ehefrau abgeben. Weiter hätte der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau die angebliche Kinderlosigkeit der Ehefrau ohne Weiteres mittels amtlicher Urkunde belegen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hierzu selbst nach verwaltungsgerichtlicher Aufforderung keine stichhaltigeren Belege vorlegen konnte bzw. wollte, verstärkt gerade den Verdacht, dass ihm die Widerlegung der klaren Scheineheindizien nicht möglich ist.

-            Zur Widerlegung des Scheineheverdachts bzw. der Parallelehe ungeeignet sind sodann auch die hierzu eingereichten und eher rudimentär ausgefallenen Erklärungen der Ehefrau, welche offenkundig ein eigenes Interesse in der Sache hat. Wie bereits erwähnt stand die Ehefrau für eine telefonische Rückfrage nicht zur Verfügung, was weitere Zweifel an deren Angaben weckt.

-            Die in den Akten liegende Fotodokumentation ist nachträglich datiert worden und die Fotos könnten auch bloss gestellt sein, soweit sie überhaupt geeignet sind, eine über rein freundschaftliche Kontakte hinausgehende Beziehung zu belegen. Auch die gemeinsamen Flugbuchungen beweisen angesichts der zahlreichen Gegenindizien keine gelebte Beziehung, zumal die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Flugzeiten übereinstimmen. Auch die mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Bestätigung mehrerer Wohnungsnachbarn vermag die Scheineheindizien nicht zu widerlegen, zumal diese entweder in einem besonderen Näheverhältnis zu den betroffenen Ehegatten standen oder ansonsten keinen vertieften Einblick in das Innenleben der Beziehung hatten (Geiser/Blocher/Busslinger, HAP Ausländerrecht, § 23.28, mit weiteren Hinweisen).

Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, mit unbelegten Behauptungen das vorinstanzliche Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen bzw. pauschal die etablierten Scheineheindizien anzuzweifeln. Aufgrund der geradezu erdrückenden Beweislast für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen oder zumindest aufrechterhaltenen Ehe kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise über die Qualität seiner ehelichen Beziehung getäuscht hat und sein hieraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch untergegangen oder gar nicht erst entstanden ist. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen und eine Parallelehe seiner Ehefrau zu widerlegen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen und wäre ferner auch nicht durch die von ihm vor Vorinstanz beantragten Partei- bzw. Zeugenbefragungen etc. zu erbringen gewesen. Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund der bereits sehr eindeutigen Beweislage in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten.

2.2.3 Wegen des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (vgl. auch die Falschangaben betreffend dem Zusammenwohnen beim Verlängerungsgesuch und zur Straffälligkeit, siehe dazu die nachfolgende Erwägung). Ebenso kann offenbleiben, ob freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche nicht auch wegen des unbestrittenen Wegzugs der Ehefrau ins Ausland entfallen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7).

3.  

Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Hieran vermag auch die angeblich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal eine über übliche Erwartungen hinausgehende Eingliederung in der Schweiz ohnehin nicht belegt ist und die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG zwar erforderliche, aber nicht hinreichende Voraussetzung für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bildet. Im Übrigen entspricht es nicht der Wahrheit, wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der Beschwerdeführer nie straffällig geworden sei: Gemäss Aktenlage erwirkte er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2017 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und eine Busse von Fr. 400.-. Am 21. April 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein weiterer Strafbefehl wegen grober Verkehrsverletzung gegen ihn erlassen und ihm eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.- und eine Busse von Fr. 600.- auferlegt. Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen auch aus diesem Grund wenig verlässlich.

4.  

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ebenso wenig sind konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ersichtlich oder aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwarten: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste jederzeit damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen. Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich.

5.  

Im Lichte dieser Überlegungen und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch ohne Weiteres verhältnismässig und besteht für eine ermessensweise Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 96 AIG (vgl. dazu BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.4) kein Raum. Ergänzend kann diesbezüglich auf die ausführlichen Begründungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).