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Geschäftsnummer: VB.2023.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Kautionssäumnis. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem der auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde (E. 1.1 und 1.2). Überdies wäre die Beschwerde auch bei materieller Beurteilung aller Vorausicht nach abzuweisen gewesen (E. 1.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 2 und 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
KAUTIONSSÄUMNIS
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 AIG
Art. 23 Abs. I VFP
§ 15 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00020

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Februar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

hat sich ergeben:

I.  

Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A heiratete am 30. März 2017 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige B und reiste am 4. Februar 2018 in die Schweiz ein, wo ihm am 7. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem A in seinem Verlängerungsgesuch vom 1. März 2022 angab, getrennt von seiner Ehefrau zu leben und überdies weniger als drei Jahre mit dieser in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenlebte, verweigerte das Migrationsamt am 1. März 2022 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2023.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 13. Februar 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2022 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem setzte es A aufgrund von dessen offenen Kosten bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden.

1.2 Mit verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner offenen Kosten bei der Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 700.- eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'070.- angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Die Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 18. Januar 2023 zugestellt, womit die 20-tägige Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses am Dienstag, 7. Februar 2023, abgelaufen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 innert Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht angefochten bzw. dort rechtzeitig um aufschiebende Wirkung ersucht wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

1.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde prima facie auch bei einer materiellen Beurteilung kaum Aussichten auf Erfolg gehabt hätte: Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Bulgarin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt und seit der Trennung der Eheleute sind die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nicht mehr erfüllt und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) grundsätzlich nicht mehr zu verlängern. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu begründen oder den Bewilligungswiderruf als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Dies zumal die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft bildet und alleine noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Ebenso wenig handelt es sich bei dem in der Gastronomie tätigen Beschwerdeführer um eine besondere Fachkraft, deren weiterer Verbleib in der Schweiz in besonderem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wäre. Auch konventions- oder verfassungsmässige Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind seit der Trennung der Eheleute nicht mehr ersichtlich. Im Sinn der vor­instanzlichen Erwägungen wäre die Beschwerde damit bei materieller Beurteilung aller Vor­aussicht nach abzuweisen gewesen.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.