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VB.2023.00022
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1991 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Am 15. August 2015 heiratete er in seiner Heimat die 1961 geborene Schweizerin C. Nachdem A am 25. Juli 2017 in die Schweiz eingereist war, erhielt er am 31. Juli 2017 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 24. Juli 2021. Am 7. März 2020 gab C gegenüber dem Migrationsamt an, ihr Ehewille sei seit "Sommer 2019" erloschen. Im Rahmen von weiteren Sachverhaltsabklärungen führte sie im April 2021 aus, sie habe sich im August 2020 entschieden, ihrem Ehemann nochmals eine Chance zu geben. Ihr Ehewille sei jedoch im März 2021 wieder erloschen. B. Am 16. Juli 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. November 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer und C heirateten am 15. August 2015 in Tunesien. Am 25. Juli 2017 reiste er zu ihr in die Schweiz. Am 10. Dezember 2019 teilte C dem Beschwerdegegner mit, dass sie "schon einige Male" mit dortigen Mitarbeitenden telefoniert habe. Auf Empfehlung einer Mitarbeiterin hin schreibe sie nun nieder, warum sie sich mit dem Gedanken befasse, sich von ihrem Ehemann zu trennen oder auch scheiden zu lassen. Des Weiteren führte C aus, sie und ihr Ehemann hätten sich auseinandergelebt; es sei "so keine partnerschaftliche Ehe mehr". Auf eine Anfrage des Beschwerdegegners hin gab C am 7. März 2020 an, sie und der Beschwerdeführer lebten nicht getrennt, "aber jeder für sich in der Wohnung"; ihr Ehewille sei seit "Sommer 2019" erloschen. Der Beschwerdeführer erklärte am 1. April 2020, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenwohne und sie "nach wie vor" liebe. Sein Ehewille sei absolut nicht erloschen. 2.3.2 Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 genehmigte das Bezirksgericht Zürich eine Trennungsvereinbarung der Eheleute vom gleichen Tag. Darin heisst es, der Beschwerdeführer und C lebten ab dem 14. Mai 2020 "und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit" getrennt. Mit Eingabe vom 17. August 2020 gelangten die Eheleute durch eine gemeinsame Rechtsvertreterin an den Beschwerdegegner und gaben an, dass sie die Ehekrise vom "Winter/Frühjahr 2019/20" überwunden hätten. Die Trennungsvereinbarung hätte keine Wirkung entfaltet, da sie beide auch nach deren Abschluss in der gemeinsamen Wohnung verblieben seien. Ebenso hätten sie den Entschluss gefasst, sich in eine paartherapeutische Behandlung zu begeben. Am 9. November 2020 schrieb C dem Beschwerdegegner, dass es ein schwieriger Entscheid für sie gewesen sei, "es wieder mit ihm zu versuchen"; es fänden aber regelmässig Ehetherapien statt und diese würden ihnen (den Eheleuten) guttun. Vom 22. November 2020 bis am 6. Februar 2021 verbrachte C Ferien in Tunesien, während der Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb. 2.3.3 Am 29. März 2021 teilte C dem Beschwerdegegner mit, dass sich ihre Situation nur kurzfristig zum Besseren geändert habe; nunmehr bereue sie aber ihren Entscheid, "die Trennung aufzuheben". Ausserdem gab sie an, dass sie mittlerweile nicht mehr von Trennung spreche, sondern jetzt sicher sei, dass sie die Scheidung wolle. Am 27. April 2021 beantwortete C Fragen des Beschwerdegegners unter anderem damit, dass ihr Ehewille erstmals im Sommer 2019 erloschen sei, wobei sie kein "eindeutiges Datum" nennen könne. Nachdem sie im August 2020 ("nach dem Treffen und Gespräch mit der Anwältin meines Mannes") den Entscheid getroffen hatte, der Ehe nochmals eine Chance zu geben, sei ihr Ehewille im März 2021 wieder erloschen. Der Beschwerdeführer gab seinerseits am 21. Juli 2021 an, er wohne seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Sein Ehewille sei nach wie vor vorhanden und einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft stehe "nichts im Weg". 2.4 2.4.1 Die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft der Eheleute dauerte vom 25. Juli 2017 (Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz) bis am 28. März (gemäss C) bzw. 1. Juli 2021 (gemäss Beschwerdeführer) und damit länger als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob während mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Ehewille bestand. Dabei ist nachfolgend auf die Angaben von C zu fokussieren, da der Beschwerdeführer noch im August 2021 angegeben hatte, sein Ehewille sei weiterhin vorhanden. 2.4.2 Am 7. März 2020 gab C an, sie und der Beschwerdeführer lebten nicht getrennt, "aber jeder für sich in der Wohnung". Im gleichen Schreiben bestätigte sie, dass ihr Ehewille seit "Sommer 2019" erloschen sei. Gestützt auf diese Ausführungen schloss die Vorinstanz auf eine erste Phase der rechtlich relevanten Ehegemeinschaft vom 25. Juli 2017 bis im "Sommer 2019" bzw. längstens bis Ende August 2019. Dabei liess sie jedoch unbeachtet, dass sich C erstmals am 10. Dezember 2019 schriftlich an den Beschwerdegegner wandte und diesem mitteilte, sie wolle die Gründe niederschreiben, weshalb sie sich "mit dem Gedanken befasse", sich von ihrem Ehemann zu trennen oder auch scheiden zu lassen. Sie könne und wolle "so nicht mehr mit ihm [dem Beschwerdeführer] weiterleben". Sie müsse sich trennen, wenn dieser sein Verhalten nicht ändere. Daraus lässt sich ableiten, dass C am 10. Dezember 2019 noch Hoffnung hatte, der Beschwerdeführer würde sich bzw. sein Verhalten ändern. Dass ihr Ehewille nicht bereits im Sommer 2019 erloschen war, wird auch durch das bereits erwähnte Schreiben von C vom 7. März 2020 untermauert. Darin führt sie aus, sie und der Beschwerdeführer seien (Anfang 2020) in Tunesien gewesen und sein Verhalten habe ihren "Entscheid bekräftigt", sich von ihm zu trennen. Dieser stand mithin zuvor noch nicht fest. Schliesslich schlossen die Eheleute am 14. Mai 2020 und damit erst rund fünf Monate nach dem ersten Schreiben von C an den Beschwerdegegner eine Trennungsvereinbarung ab. Entgegen der Vorinstanz ist somit eine erste Phase der ehelichen Gemeinschaft vom 25. Juli 2017 bis (mindestens) am 10. Dezember 2019 anzunehmen. Wann genau in der Folge der Ehewille von C (vorübergehend) erlosch, braucht – wie sich im Folgenden zeigt – nicht abschliessend geklärt zu werden. 2.4.3 Am 8. September 2020 informierte C (vertreten durch die damalige gemeinsame Anwältin des Ehepaares) den Beschwerdegegner dahingehend, dass sie und der Beschwerdeführer "ihre Ehekrise gemeinsam und Mithilfe einer Therapie angehen". Am 9. November 2020 ergänzte sie (persönlich), dass es ein schwieriger Entscheid für sie gewesen sei, "es wieder mit ihm zu versuchen". Der Beschwerdeführer sei aber auch bereit, in die Ehetherapie zu gehen; die Sitzungen "finden regelmässig statt und tun uns gut. Mit einem "Trennung/Scheidung vom Ehemann A" betiteltem Schreiben wandte sich C am 29. März 2021 erneut an den Beschwerdegegner. Darin führte sie aus, sie sei Anfang Februar aus Tunesien zurückgekommen; seither "klappt nichts mehr". Sie bereue den Entscheid, "die Trennung aufzuheben". Ausserdem sei sie nun fest entschlossen, sich scheiden zu lassen. Am 27. April 2021 gab C sodann an, dass sie im August 2020 "nach dem Treffen mit der Anwältin meines Mannes" entschieden habe, dem Beschwerdeführer nochmals eine Chance zu geben. Ihr Ehewille sei jedoch im März 2021 wieder erloschen. Letztere Angabe bekräftigte sie sinngemäss am 24. Juni 2021. Aus dem Vorangehenden resultiert eine zweite Phase der relevanten Ehegemeinschaft von rund 8 Monaten (August 2020 bis März 2021), zumal insbesondere aufgrund der tatsächlich begonnenen Ehetherapie davon auszugehen ist, dass auch C (damals) die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigte. Gleichzeitig bestätigen die Angaben von C zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung, dass es nach der vorgenannten ersten Phase der ehelichen Gemeinschaft einen Unterbruch gegeben hatte. 2.4.4 Insgesamt dauerte die rechtlich relevante Ehegemeinschaft von C und dem Beschwerdeführer somit rund drei Jahre und einen Monat. Damit ist die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlangte Dauer erreicht. 2.5 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Diese umfassen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. 2.5.1 Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn keine Betreibungen registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG sind somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). 2.5.2 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt unter anderem als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. a, b und d VZAE). Gemäss einer bei den Akten liegenden Bestätigung besuchte der Beschwerdeführer von November 2021 bis April 2022 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Ein Sprachzertifikat im Sinn der vorgenannten Bestimmung liegt damit jedoch nicht vor. Da der Beschwerdeführer aber in Tunesien die obligatorische Schule auf Französisch besuchte und er überdies auch über gute Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, ist auch das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt zu betrachten. 2.5.3 Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Einreise verschiedene Anstellungen inne. Seit dem 1. Mai 2022 ist er als "Maler/Gipser, Allrounder" bei der D GmbH angestellt, wo er monatlich brutto Fr. 4'800.- verdient. Sodann musste er bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist demnach als gelungen zu qualifizieren. 2.5.4 Zusammenfassend sind die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (weiterhin) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung (je inkl. MWST) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. Juli 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. November 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. November 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: c) das Staatsekretariat für Migration. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]) Die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft begründet nur eine Vermutung für eine tatsächlich bestehende Ehegemeinschaft. Angesichts der (teilweise widersprüchlichen) Ausführungen der Ehefrau bestehen ab Sommer 2019 begründete Zweifel, dass die eheliche Gemeinschaft noch gelebt wurde. Es wäre am insofern beweisbelasteten Beschwerdeführer, Gründe darzutun, die für das Weiterbestehen der ehelichen Gemeinschaft sprechen. Der Beschwerdeführer tat weder substanziiert dar, welche Gründe für den Weiterbestand der Ehe sprächen, noch reichte er entsprechende Belege ein. Selbst wenn man mit der Kammermehrheit davon ausgehen wollte, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens noch bis Dezember 2019 gelebt wurde, wäre sie nicht drei Jahre gelebt worden. Die angebliche Wiederannäherung, welche von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach einem Treffen mit der Ehefrau kommuniziert wurde und eine Reaktion auf die Ankündigung des Migrationsamts war, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, dauerte nur kurze Zeit. Die Ehefrau reiste kurz darauf ohne den Beschwerdeführer in dessen Heimatland, wo sie drei Monate verblieb. Nach ihrer Rückkehr wurde das eheliche Zusammenleben nach den glaubhaften Schilderungen der Ehefrau, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegensetzt, nicht wiederaufgenommen; vielmehr hielt der Beschwerdeführer sich weitgehend ausserhalb der ehelichen Wohnung auf. Die eheliche Gemeinschaft dauerte damit maximal zwei Jahre und acht Monate, dürfte tatsächlich aber nur rund zwei Jahre gelebt worden sein. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber: |