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Geschäftsnummer: VB.2023.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn


[Die 1951 geborene indische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihr Sohn niedergelassen ist.] Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses hat die Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird zu wenig konkret dargetan, dass die Mutter des Beschwerdeführers während ihrer Aufenthalte in der Schweiz direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hatte. Sie hat sich nie um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht und war in der Schweiz nie arbeitstätig oder steuerpflichtig. Damit verfügt sie über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (E. 3.2). Bei der Mutter des Beschwerdeführers liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
RENTNER
RENTNERBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 25 Abs. 1 VZAE
Art. 25 Abs. 2 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00024

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

I.  

A ist indischer Staatsangehöriger und lebt seit Dezember 2010 in der Schweiz, wo er über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Er ist der Sohn von B, einer 1951 geborenen indischen Staatsangehörigen. B ist seit dem 31. August 2020 verwitwet. Sie reiste am 26. Februar 2022 in die Schweiz ein, wo ihr Sohn am 4. April 2022 für sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin ersuchte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. November 2022 ab. B hatte am 22. Mai 2022 die Schweiz wieder verlassen.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab.

III.  

Am 16. Januar 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar 2023 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Mutter nach wie vor fit und gesund sei, weshalb sie keine persönliche Betreuung durch ihn benötige. Folglich besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen B und dem Beschwerdeführer. Damit hat B gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. zu den Voraussetzungen BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; VGr, 18. April 2021, VB.2020.00719, E. 6.2).

Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich.

3.  

3.1 Demnach hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2  

3.2.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

3.2.2 B ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Damit ist die Voraussetzung von Art. 28 lit. a AIG erfüllt.

3.2.3 Besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG jedoch nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht. Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (zum Ganzen VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00600, E. 4.3).

Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 kann entnommen werden, dass B zwischen 2011 und 2022 sechs Mal für jeweils ein bis drei Monate in der Schweiz weilte, um den Beschwerdeführer und seine Familie zu besuchen. Während ihrer Aufenthalte in der Schweiz habe sie einen Krishna-Tempel besucht, wo sie Angaben des Beschwerdeführers zufolge Bekanntschaften schliessen konnte. Zudem kenne B auch in der tibetischen Gemeinschaft einige Personen, die sie jeweils treffe, wenn sie in der Schweiz weile.

B kann zugutegehalten werden, dass sie sich zwischen 2011 und 2022 insgesamt knapp ein Jahr in der Schweiz aufgehalten hat. Der Zweck ihrer Aufenthalte bestand jedoch darin, ihren Sohn und dessen Familie in der Schweiz zu besuchen. Der Beschwerdeführer führt zu wenig vertieft und konkret aus, inwiefern seine Mutter während ihrer Aufenthalte in der Schweiz tatsächlich direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hatte. Er reicht auch keine Dokumente ein, welche die entsprechenden Bekanntschaften zu belegen vermöchten. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass sich B während ihrer Aufenthalte in der Schweiz um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hätte, was als Anzeichen für besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz zu werten wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass B nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, was ebenfalls ein Umstand darstellt, welcher besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz mitbegründen könnte (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.5.4 – 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2). Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, B verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung nicht als rechtsverletzend.

3.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass B keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz hat. Die Frage, ob B über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, braucht folglich nicht geklärt zu werden.

3.3 Schliesslich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, B auch nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wieso bei B ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen sollte und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein sollten.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion
c)    das Staatssekretariat für Migration.