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Geschäftsnummer: VB.2023.00026  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung


Gegen die Nichtanhandnahme einer Aufsichtsanzeige steht kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsinstanz offen. Da die Beschwerdeführerin einzig rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtsbeschwerde(n) nicht behandelt habe, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Rechtsmittels von vornherein nicht zuständig und darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten (E. 2). Nichteintreten. Eingang Beschwerde BGr am 27.6.23 (Fristwiederherstellungsgesuch) beim Verwaltungsgericht persönlich überbracht. Verfahren bereits rechtskräftig am 4.3.23. Auf Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. BGr 5.10.23
 
Stichworte:
AUFSICHTSANZEIGE
AUFSICHTSBESCHWERDE
NICHTEINTRETEN
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00026

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Januar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

 

 

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit als "Klage [...] [b]etreffend die Untätigkeit/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 16. Januar 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und ersuchte dieses darum, die Universität Zürich und deren früheren Rektor zu verpflichten, ihr eine "Entschädigung für die dienstliche Unterlassungen/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung u.a. im Hinblick auf die eingelegte Aufsichtsbeschwerde" auszurichten. Obschon die weitere "Substantiierung der Klage" sowie die Nachreichung von "weiteren Angaben zum Klagebegehren" in Aussicht gestellt worden war, ging in der Folge bis heute keine ergänzende Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich das Rechtsmittel aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

Die Beschwerdeführerin begründet die "Klage" vom 16. Januar 2023 – bei der es sich im Lichte von §§ 41 ff. und §§ 81 ff. VRG nur um eine Beschwerde handeln kann – damit, sich im Sommersemester 2013/2014 mit zahlreichen Schreiben an das Rektorat und die Verwaltung der Beschwerdegegnerin gewandt und gegenüber verschiedenen Professorinnen und Professoren Plagiatsvorwürfe erhoben zu haben. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch auf ihre Aufsichtsbeschwerden hin untätig geblieben bzw. habe keine der von ihr beantragten Massnahmen ergriffen.

2.1 Grundsätzlich kann jegliches Verhalten einer Behörde oder Amtsstelle oder von deren Mitarbeitenden Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein, sofern es in die Aufsichtskompetenz fällt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 77). Die Aufsichtsbeschwerde ist nach pflichtgemässem Ermessen zu behandeln (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 81).

Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Ein Rechtsmittel steht der anzeigenden Person – ausser gegebenenfalls im Kostenpunkt – nicht zu, da ihr nicht die Stellung einer Prozesspartei zukommt. Sie kann nicht schon daraus, dass sie eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht hat, die Rechtsmittellegitimation ableiten. Die Rechtsweggarantie greift nicht, weil sie nur für Rechtsstreitigkeiten gilt, zu denen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nicht gehört. Reagiert eine Behörde gar nicht auf eine Aufsichtsbeschwerde, so ist nach der Praxis ebenfalls nur die Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz gegeben; mangels schutzwürdigen Interesses steht der anzeigenden Person die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht offen (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85 f. und N. 80).

2.2 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Beschwerdegegnerin zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.). Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2023 einzig rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtsbeschwerde(n) nicht behandelt habe, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Rechtsmittels von vornherein nicht zuständig und darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

Von einer Überweisung der Eingabe vom 16. Januar 2023 an die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 79).

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an die Parteien.