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VB.2023.00028
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 11. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 bewilligte das Obergericht des Kantons Zürich A den vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO). In der Folge wurde A vom Gefängnis B in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies versetzt, wo er sich derzeit befindet. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 6. September 2022 um Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung ab. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2022 und die Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 (Poststempel vom 16. Januar 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2022, die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Während das JuWe mit Eingabe vom 1. Februar 2023 noch erklärte, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten beantragte es mit Eingabe vom 14. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu mit Eingabe vom 3. März 2023 Stellung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Bewilligt die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO den vorzeitigen Strafvollzug, sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (§ 20 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende Anordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO. Vollzugslockerungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt (§ 20 Abs. 2 JVV). 2.2 In der JVA Pöschwies werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen sowie stationäre Massnahmen im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen (§ 10 Abs. 1 JVV). Neben anderen werden Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindestens einem Jahr aufgenommen (§ 10 Abs. 2 lit. a JVV). 2.3 Eine verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation, aus gesundheitlichen Gründen, aus Sicherheitsgründen oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung erforderlich ist (§ 58 Abs. 1 JVV). Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 19. Dezember 2022, der Beschwerdeführer werde seine noch nicht rechtskräftige Strafe voraussichtlich am 20. September 2025 zu zwei Dritteln und am 20. März 2030 vollständig verbüsst haben. Die Aufnahme in der JVA Pöschwies sei daher mit § 10 Abs. 2 lit. a JVV vereinbar. Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmenvollzug seien die Verurteilten verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten; dies gelte auch im vorzeitigen Strafvollzug. Bei der Zuweisung werde ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen. Die JVA Pöschwies verfüge über verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten. Bei der Zuweisung sei auch die Bewältigung der Arbeit aus gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bedeute indes nicht, dass in der Vollzugseinrichtung nicht einer Beschäftigung nachgegangen werden könne, diene doch diese insbesondere auch der Strukturierung des Tagesablaufs. Ob die Insassen bereits über Arbeitserfahrungen verfügen würden oder nicht, sei irrelevant. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er IV-Rentner sei und keine Arbeitserfahrungen vorweisen könne, sei deshalb unbehelflich. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer Anspruch auf die notwendige medizinische Betreuung. Die medizinische Versorgung und die psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung sei in der JVA Pöschwies grundsätzlich gewährleistet. Daran ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm dort die Medikation für seine behauptete ADHS-Erkrankung verweigert werde. So ergebe sich eine solche nicht aus den Akten. Dass dem Beschwerdeführer die medizinische Betreuung und Versorgung in der JVA Pöschwies abgesehen von der gewünschten ADHS-Medikation verweigert werde, sei den Akten ebenso wenig zu entnehmen und werde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen falle damit ausser Betracht. Sodann befinde sich der Beschwerdeführer erst seit dem 4. Oktober 2022 in der JVA Pöschwies. Es seien keine Sicherheitsgründe ersichtlich, denen die JVA Pöschwies nicht begegnen könnte und die eine Versetzung nahelegen würden. Ferner könne vorliegend auch der Versetzungsgrund der Optimierung der Insassenzusammensetzung nicht herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer sein Versetzungsgesuch mit der Distanz zu seiner Familie und seinen Freunden begründe, dringe er ebenso wenig durch, halte er doch fest, dass sich seine Familie und seine Freunde in verschiedenen Kantonen in der Schweiz aufhalten würden (Wallis, Waadt, Genf, Freiburg, Neuenburg, Zug und Tessin). Es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Versetzung ihn tatsächlich näher zu seinem privaten Umfeld bringen würde. Nicht bekannt sei und auch nicht näher dargelegt werde im Übrigen, mit wem der Beschwerdeführer effektiv private Kontakte unterhalte. Die Nähe zu seinen privaten Kontaktpersonen sei zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, ohnehin nicht entscheidrelevant. Diese Frage stelle sich vielmehr dann, wenn Vollzugslockerungen infrage kämen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus dem beigelegten Schreiben von Rechtsanwalt C nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Zusammenhang dieses Dokuments zur jetzigen Situation nicht erschliesse. Zusammenfassend – so die Vorinstanz – sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, die eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Vollzugsanstalt gebieten würden. Von Gesetzes wegen bestehe kein Anspruch, in eine bestimmte Vollzugsanstalt nach Wahl eingewiesen zu werden. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies verstosse weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot; sie sei nicht zu beanstanden. 3.2 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Vorbringen pauschal als "Tatsachen" zu bezeichnen, welche die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner gar nicht zu "überzeugen" brauchten. Für den Beschwerdeführer im Vordergrund zu stehen scheint der Umstand, dass ihm in der JVA Pöschwies kein Ritalin zur Behandlung seiner geltend gemachten ADHS-Erkrankung abgegeben wird. Tatsächlich mangelt es hierfür jedoch – entgegen dem Beschwerdeführer – an einer eindeutigen, aktuellen Diagnose. Eine kürzlich seitens des Beschwerdegegners durchgeführte Abklärung soll keinen entsprechenden Befund ergeben haben, wobei der Beschwerdeführer dieses Resultat nicht anerkennt und rügt, die Untersuchung sei nicht richtig durchgeführt worden. Ob der Beschwerdeführer an ADHS erkrankt ist, ist für die Frage der Versetzung jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. So wäre die JVA Pöschwies zweifellos imstande (und verpflichtet), den Beschwerdeführer bei einer einschlägigen Diagnose entsprechend zu medikamentieren, weshalb eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen auch nicht "erforderlich" ist bzw. wäre (§ 58 Abs. 1 lit. b JVV). Mit anderen Worten würde auch eine tatsächlich bestehende ADHS-Erkrankung – mindestens vorliegend – nicht zwingend zu einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung führen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, beim Beschwerdegegner in Bezug auf die ihm angeblich zu Unrecht verweigerte Abgabe von Ritalin eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die vermeintliche Ungleichbehandlung bzw. die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verteilung der Arbeiten in der JVA Pöschwies macht eine Versetzung ebenso wenig "erforderlich" (§ 58 Abs. 1 lit. a JVV). Dass in der JVA Pöschwies generell nicht genügend Beschäftigungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch insofern stünde es ihm jedenfalls frei, sich an den Beschwerdegegner zu wenden und allenfalls eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Auf eine Versetzung gemäss § 58 Abs. 3 JVV hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch. Ohnehin hätte eine Versetzung aufgrund dieser Bestimmung nicht nur dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen zu dienen. Vielmehr müsste dadurch auch (kumulativ) die Wiedereingliederung erleichtert werden. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kommt diesem Aspekt vorliegend (noch) keine relevante Bedeutung zu. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er als bevorzugte Vollzugsanstalten auch solche nennt, die von den angeblichen Wohnorten seiner Familie und Bekannten (noch) weiter entfernt sind als die JVA Pöschwies. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht in Betracht. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |