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VB.2023.00030
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A, 2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat / Duldung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1989, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 4. Juli 2017 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2020 mangels Glaubhaftigkeit ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von A aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Die dagegen am 6. März 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5. November 2021 ab. Die vom SEM auf den 14. Dezember 2021 angesetzte Ausreisefrist liess A ungenutzt verstreichen. Am 12. Januar 2022 reichte A ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Entscheid vom 23. Februar 2022 abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2022 nicht ein. Am 9. Mai 2022 ersuchte A erneut um Wiedererwägung des Asylentscheids. Anlässlich des Ausreisegesprächs bzw. des Gesprächs zur Papierbeschaffung vom 11. Mai 2022 beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (AMI) verweigerte A seine Bereitschaft zur Organisation von Reisepapieren und zur Rückkehr in seinen Heimatstaat. Am 7. Juli 2022 erkundigte sich B per E-Mail beim AMI hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Hinblick auf die Regelung des Aufenthalts ihres Verlobten A. Da dieser in der Schweiz über keinen rechtmässigen Aufenthalt verfügte, verwies das AMI B an die Ausländerbehörde ihres Wohnortes (Migrationsamt des Kantons Zürich). Am 8. Juli 2022 reichte B ihre Anfrage beim Migrationsamt ein. Dieses klärte B mit Schreiben vom 24. August 2022 über den Aufenthaltsstatus ihres Verlobten auf und forderte Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach allfälligem Eheschluss. Am 26. August 2022 wies das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch von A ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2022 nicht ein. A wurde eine neue Ausreisefrist bis 16. November 2022 gesetzt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 informierte B das Migrationsamt unter anderem darüber, dass sie im Kanton Zürich ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, und reichte Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von B vom 8. Juli 2022 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an ihren Verlobten, A, zwecks Heirat bzw. um Duldung in der Schweiz bis zum Eheschluss ab. II. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit er nicht gegenstandlos geworden war. III. Mit Beschwerde vom 13. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwecks Eheschliessung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen bzw. ihm mitzuteilen, dass bis zum definitiven Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen und damit von einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka abzusehen sei. Es sei für den Fall der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'360.90 zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2023 hielt der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Der Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. März 2023 mit, dass er alle Dokumente beim Zivilstandsamt eingereicht habe, und mit E-Mail vom 4. April 2023, dass das Zivilstandsamt die Dokumente geprüft habe und einer Eheschliessung nur noch die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung im Weg stehe. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5). 2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Asylbewerber, der seiner Ausreisepflicht bislang nicht nachgekommen ist und für den keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Er hält sich seit seiner Einreise am 4. April 2017 illegal in der Schweiz auf und möchte eine Schweizerin heiraten, sobald er in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. 2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3). Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG). 2.5 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1). 2.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen vorliegend einige Indizien, dass zumindest der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Verlobten nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen beabsichtigt. 2.6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerber, der nach zwei erfolglosen Wiedererwägungsverfahren die Schweiz verlassen müsste. Ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau hätte er keine Aussicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Sodann spricht für das Vorliegen einer Scheinehe insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausreisegespräch vom 11. Mai 2022 beim AMI, anlässlich dessen er auf die Möglichkeit der Zwangsausschaffung im Fall der Rückkehrverweigerung aufmerksam gemacht worden war, und der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2022, mit der sie erstmals als Verlobte des Beschwerdeführers auftrat. Gemäss eigenen Angaben haben sich die Beschwerdeführenden erstmals am 4. Juni 2022 im D-Tempel in E gesehen. Am darauffolgenden Tag hätten sie telefoniert und sich am 12. Juni 2022 getroffen. Am 24. Juni 2022 seien sie ein Liebespaar geworden. Zwischen dem ersten Kontakt und den Heiratsplänen lagen somit nur ca. vier Wochen, was, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, als äusserst knapp zu bezeichnen ist. 2.6.2 Gleichzeitig gehen aus den Akten etliche Indizien hervor, welche auf eine echte Beziehung der Beschwerdeführenden hinweisen: So stammen die beiden aus demselben Kulturkreis, haben dieselbe Religionszugehörigkeit, sprechen die gleiche Sprache und es besteht kein allzu grosser Altersunterschied zwischen ihnen. Sodann liegen zahlreiche Beweismittel vor, welche die Beziehung bestätigen: Fotos von gemeinsamen Unternehmungen, Telefonverbindungen, WhatsApp-Chatverläufe sowie Schreiben von Verwandten. Die Beschwerdeführenden geben an, dass die drohende Wegweisung des Beschwerdeführers der Grund für die äusserst kurze Dauer zwischen dem Kennenlernen und dem Entscheid, zu heiraten, gewesen sei. Sie hätten sich erstmals in einem tamilischen Tempel gesehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Vater danach über ihr Interesse am Beschwerdeführer informiert, woraufhin dieser dank seiner Verbindungen die Telefonnummer des Beschwerdeführers ausfindig gemacht habe. Diese Angaben sind durch die sich in den Akten befindenden WhatsApp-Chatverläufe belegt. Somit ist der erste Schritt des Kennenlernens von der Beschwerdeführerin und nicht dem Beschwerdeführer ausgegangen. Mittlerweile sind die Beschwerdeführenden seit fast einem Jahr ein Liebespaar und halten nach wie vor an ihrem Ehewillen fest. Sodann ist im Kulturkreis der Beschwerdeführenden eine rasche Verlobung nicht unüblich. Die Beschwerdeführenden haben vor dem Entscheid, zu heiraten, die Einverständnisse ihrer Eltern eingeholt. Damit kommt dem Zeitablauf, einem wesentlichen Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinehe, kein wesentliches Gewicht (mehr) zu. 2.6.3 Insgesamt bestehen somit Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen will. Gleichzeitig liegen jedoch auch etliche Indizien vor, welche für einen ernsthaften Ehewillen sprechen. Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund – zumindest derzeit und im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung – nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden. 2.7 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 – 11. Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2). Gemäss E-Mail des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 4. April 2023 muss einzig noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen sein, damit die Ehevorbereitung durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen). 2.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen. Für eine allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut und vertieft zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, zumal die vorliegende Prüfung lediglich summarisch erfolgt. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG i. V. m. §8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen eine Parteientschädigung gemäss der durch Rechtsanwalt C einzureichenden Honorarnote. Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2 GebV VGr nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Rechtsanwalt C hat keine Kostennotennote eingereicht. Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, erscheint die Einholung einer Kostennote für das Beschwerdeverfahren auch nicht erforderlich (vgl. VGr, 15. Juni 2022, VB.2021.00567, E. 5; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29). 3.3 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 3'360.90. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und diese kann zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.). 3.4 Die Beschwerdeführenden vermochten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu belegen, dass die beabsichtigte Heirat innert nützlicher Frist erfolgen kann, da erst mit E-Mail des Zivilstandsamtes des Kantons Zürich vom 4. April 2023 die Bestätigung vorlag, dass für den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens nur noch die Einreichung der Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers fehlt. Die begehrte Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe wurde damit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligungsfähig, während die entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: c) das Staatssekretariat für Migration (SEM). |