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VB.2023.00034
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften, School of Engineering, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung der MAS-Abschlussarbeit, hat sich ergeben: I. A absolviert den Weiterbildungs-Masterstudiengang (MAS) in Wirtschaftsingenieurwesen an der Zürcher Fachhochschule für Angewandte Wissenschaft (ZHAW). Nachdem sie erfahren hatte, dass ihre Masterarbeit mit der Note 3,25 bewertet worden war, ersuchte A am 21. März 2022 die ZHAW um Wiedererwägung dieser Bewertung. Am 20. April 2022 teilte der Leiter Lehre der School of Engineering an der ZHAW A mit, ihre Masterarbeit sei von einem unabhängigen Experten erneut begutachtet und als ungenügend beurteilt worden. II. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 30. November 2022 ab. III. Am 18. Januar 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Sachverhalt richtig festzustellen und die Arbeit von einem neuen, unbefangenen, fachlich geeigneten Experten erneut fehlerfrei zu bewerten. Eventualiter sei die Masterarbeit als bestanden zu qualifizieren. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und die ZHAW beantragten am 1. bzw. 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über das Ergebnis von Leistungsbewertungen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin, welche Letztere im Rahmen des MAS Wirtschaftsingenieurwesen einreichte. 3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt. Einem Bewertungsblatt der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass die Masterarbeit der Beschwerdeführerin im ersten Umgang von ihrem Betreuer C bewertet wurde. Für die Bewertung der mündlichen Präsentation, welche in die für die Masterarbeit vergebene Gesamtnote einfloss, wurde er vom Experten D unterstützt. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei trotz den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren unklar, ob E, welcher die Masterarbeit der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren begutachtet habe, über die nötigen Fachkenntnisse verfüge. Dass die Beschwerdegegnerin befugt war, einen externen Experten für die Bewertung der Masterarbeit beizuziehen, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. § 22 der Rahmenstudienordnung vom 19. April 2016 für Weiterbildungs-Masterstudiengänge [LS 414.221]). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin führte im Rekursverfahren aus, bei E handle es sich um eine Person mit bedeutender Führungserfahrung als Chief Information Officer (CIO), Supportzentrum Manager und District Manager im Informatikmarkt. Insbesondere zeichne er sich durch seine langjährige Erfahrung als Projekt- und Programmmanager im Informatikmarkt aus. Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf von E kann zunächst entnommen werden, dass dieser von 1981–1982 ein eineinhalb Jahre dauerndes Nachdiplomstudium als Wirtschaftsingenieur absolviert hatte. Aus dem Lebenslauf ist weiter ersichtlich, dass E in den letzten 40 Jahren bei der "…" und als Inhaber eines eigenen Beratungsunternehmens vielfältige praktische Berufserfahrung als Projekt- und Programmmanager im Bereich der Unternehmensinformatik sammelte. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihre Masterarbeit in einem berufsbezogenen Themengebiet zu verfassen und sich dabei mit einem in der Praxis anstehenden Problem zu beschäftigen. Aufgrund dieser Vorgaben spielt bei der Beurteilung, ob E tauglich ist, um als Experte die Masterarbeit der Beschwerdeführerin zu bewerten, seine Ausbildung eine deutlich geringere Rolle als seine Praxiserfahrung. E verfügt über ein Nachdiplomstudium als Wirtschaftsingenieur. Der Umstand, dass dieses Studium weniger lang dauerte als der MAS in Wirtschaftsingenieurwesen, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nur von untergeordneter Bedeutung. Viel entscheidender ist, dass er über langjährige praktische Erfahrung als Projektmanager verfügt, weshalb er insgesamt ausreichend qualifiziert ist, um die von der Beschwerdeführerin im Themenbereich "Projektmanagement" verfasste Masterarbeit zu bewerten. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG gegen E geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Dementsprechend besteht kein Anlass, die Masterarbeit der Beschwerdeführerin erneut durch einen unbefangenen Experten bewerten zu lassen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. 3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch nachvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGr, 3. Oktober 2022, 2C_328/2022, E. 4.1 – 10. Oktober 2014, 1C_159/2014, E. 4.3, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf die Klassierung als "verwaltungsintern" an, sondern auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertungsbegründung durch E sei derart knapp und ungenau ausgefallen, dass es ihr nicht möglich sei, die Bewertung nachzuvollziehen. Die von E abgegebene Begründung genüge formal zwar den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, sie verfüge allerdings über massive inhaltliche Defizite. Mit der vorliegenden Begründung bleibe unklar, wie die Überlegungen von E mit einer konkreten Textstelle der Arbeit in Verbindung zu bringen seien. Seine Kommentare seien zudem teilweise zu allgemein formuliert. Vielmehr handle es sich um eine allgemeine Gesamtbetrachtung. Die Begründung sei sodann aufgrund einer zu allgemeinen und ungenauen Wortwahl nicht nachvollziehbar. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bewertungsraster nie bekannt gegeben habe. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem Einsicht in die anlässlich der mündlichen Präsentation ihrer Masterarbeit von den Experten angefertigten Notizen und in die von E bei der Korrektur der Masterarbeit mutmasslich erstellten Notizen. Ohne diese Notizen sei die Korrektur ihrer Arbeit für sie nicht nachvollziehbar. 3.4.3 Dem kann nicht gefolgt werden. E hat die Masterarbeit der Beschwerdeführerin anhand der neun Kriterien Erfüllung der Zielsetzung gemäss Themendefinition, Praxisbezug der Ergebnisse, Kreativität, Gute Kombination und Weiterentwicklung des erworbenen Wissens, Problemerfassung, Systematik/Aufbau, Selbständigkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit sowie der Darstellung von Text, Bildern und Tabellen bewertet. Er hat dabei jedes Kriterium mit einer Note zwischen 2 und 6 bewertet, wobei die Bedeutung der einzelnen Noten vordefiniert war (beispielsweise wird die Note 6 im Kriterium Systematik/Aufbau vergeben, wenn Letztere klar und wissenschaftlich ist). Das entsprechende Bewertungsformular war zudem für die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn der Masterarbeit auf verschiedenen Online-Lernplattformen einsehbar. Bereits aus der Bewertung der einzelnen Kriterien ergibt sich, inwiefern die Masterarbeit der Beschwerdeführerin den Anforderungen der Beschwerdegegnerin nicht zu genügen vermochte. Aufgrund der Teilnoten bewertete E die Masterarbeit der Beschwerdeführerin insgesamt mit der gewichteten Gesamtnote von 3.5 und knapp ungenügend. Das von E ausgefüllte Bewertungsformular enthält sodann eine ganze A4-Seite mit Bemerkungen zu seiner Bewertung. Die entsprechenden Bemerkungen sind zwar eher unübersichtlich gestaltet und teilweise beispielhaft formuliert, doch ermöglichen sie, die Bewertung von E gesamthaft nachzuvollziehen. So ergibt sich aus ihnen im Wesentlichen, dass das Management Summary schwer verständlich und unstrukturiert sei, dass der Titel den Inhalt der Masterarbeit nur unzureichend wiedergebe, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene SWOT-Analyse unvollständig und widersprüchlich sei, dass die in den Kapiteln 4.2 und 4.3 vorgenommenen Betrachtungen zur qualitativen und quantitativen Optimierung im Projektmanagement zu wenig konkret seien, dass die im Kapitel 4.4 vorgenommene Erarbeitung eines Anforderungskatalogs nicht nachvollziehbar sei, dass die Kostenrechnung auf S. 60 unvollständig sei, dass die Arbeit nicht frei von Rechtschreibefehlern sei und zuletzt, dass das Resultat der Masterarbeit zu wenig stringent und zu wenig zielorientiert sei. Dies zeigt, dass die Bemerkungen von E – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – durchaus mit konkreten Textstellen in Verbindung zu bringen sind. Zusammen mit der Bewertung der Arbeit anhand von neun unterschiedlichen Kriterien zeigen die Bemerkungen klar auf, in welchen Punkten die Masterarbeit der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Beschwerdegegnerin den gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Insgesamt war es der Beschwerdeführerin aufgrund des von E ausgefüllten Bewertungsformulars möglich, die Bewertung ihrer Masterarbeit sachgerecht anzufechten. Anhand die Korrekturbemerkungen von E kann nach dem Gesagten hinreichend nachvollzogen werden, wie er zum Schluss gelangte, die Masterarbeit der Beschwerdeführerin sei als ungenügend zu bewerten. Damit besteht zum Vornherein kein Anlass, allenfalls von E erstellte interne Notizen beizuziehen. 3.4.4 Auch die von C und D vorgenommene ungenügende Bewertung der mündlichen Masterarbeitspräsentation der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Bewertungsformulars ausreichend nachvollzogen und sachgerecht angefochten werden. Die Präsentation wurde anhand von vier Kriterien mit der Gesamtnote 3.25 bewertet. Den Bemerkungen der beiden Prüfer kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Präsentationszeit überschritten habe, dass sie keine Agenda für die Zuhörenden geliefert habe, dass die präsentierten Analysen teilweise unverständlich gewesen seien, die Beschwerdeführerin eine unklare Handlungsempfehlung formuliert habe, dass sie bei der Beantwortung von Fragen sehr unsicher gewesen sei und dass der Aufbau der Präsentation mangelhaft gewesen sei. Mit diesen Bemerkungen ist hinreichend dargetan, inwiefern die Präsentation der Beschwerdeführerin den gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Damit sind allfällig von C und D erstellte private Notizen nicht von Bedeutung, um der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Bewertung ihrer Masterarbeit zu ermöglichen. Folglich liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor. 3.5 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, der Umstand, dass der Titel und der Inhalt ihrer Arbeit nicht zusammenpassen würden, sei nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen. Vielmehr habe ihr Betreuer ihr verboten, den Titel der Arbeit nachträglich zu ändern. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht vor, welches der neun für die Bewertung ihrer Masterarbeit massgebenden Kriterien (vgl. E. 3.4.2) deshalb besser bewertet werden müsste. Das von E ausgefüllte Bewertungsblatt enthält unter anderem eine Bemerkung, wonach "der Titel der Arbeit 'Anforderungskatalog für ein Projektmanagementtool' und die aufgezeigten Arbeiten, welche eher einer Grobevaluation eines Projektmanagementtools ähnlich [seien], […] etwas verwirrend" seien. Dem Bewertungsblatt kann entnommen werden, dass keines der neun massgebenden Bewertungskriterien explizit auch eine Bewertung des Titels der Masterarbeit bzw. von dessen Zusammenhang mit dem Inhalt der Arbeit umfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die erwähnte Bemerkung von E über die ungenügende Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin von untergeordneter Bedeutung war. Zum gleichen Schluss kommt man, wenn man weitere Bemerkungen von E berücksichtigt, mit welchen er auf deutlich gewichtigere Mängel an der Masterarbeit der Beschwerdeführerin als den fehlenden Zusammenhang zwischen dem Titel und dem Inhalt der Masterarbeit hinweist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der fehlende Zusammenhang zwischen dem Titel und dem Inhalt ihrer Masterarbeit sei nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen, ist damit nicht geeignet, im Ergebnis eine genügende Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin zu bewirken. Dementsprechend kann offenbleiben, ob E zu Recht die Diskrepanz zwischen dem Titel und dem Inhalt der Arbeit bemängelte. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 10. Januar 2018, 2D_41/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |