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VB.2023.00036
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1977 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete im Jahr 2000 den Schweizer Staatsangehörigen C. Hierauf reiste sie am 27. Mai 2000 in die Schweiz ein, wo ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geb. 2003) und E (geb. 2007) hervor, die wie ihr Vater über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Am 15. August 2004 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Mann aus der Schweiz in die Türkei aus. Am 7. Januar 2020 wurde die Ehe geschieden. Das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter wurde der Mutter und das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn dem Vater zugeteilt. Mit Gesuch vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Wohnsitznahme mit ihren Kindern im Kanton Zürich.
Mit Verfügung vom 26. September 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Wohnsitznahme zu bewilligen sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausgangsgemäss seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme um die Bewilligung des Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit für die Zeit während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Sofern den von der Beschwerdeführerin gestellten prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 23. Januar 2023 entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 3. 3.1 Aufenthaltsbewilligungen sind befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]) und erlöschen (unter anderem) entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 STZ 1 AIG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn am 15. August 2004 in die Türkei aus, womit ihre hiesige Aufenthaltsbewilligung unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven inzwischen allein wegen eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts und infolge Zeitablaufs unbestrittenermassen erloschen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass ihr 19-jähriger Sohn, welcher Schweizer Staatsbürger ist, seit September 2022 seinen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe, jedoch nach wie vor auf ihre Unterstützung angewiesen sei. So befinde er sich noch in der Ausbildung, weshalb er unter anderem ihre finanzielle Unterstützung benötige. Zurzeit werde er zwar nicht ganz freiwillig von ihrem in der Schweiz lebenden Cousin unterstützt, jedoch sei dies keine dauerhafte Unterstützungslösung. 4.2 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So ist etwa bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; 27. Mai 2021, 2C_396/2021 E. 3.3; 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1; 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.5; 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2). 4.3 Wie die Vorinstanz folgerichtig dargelegt hat, handelt es sich beim Sohn der Beschwerdeführerin um einen volljährigen Schweizer Bürger, welcher sich per 9. September 2022 in F angemeldet hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin zu ihrem hier lebenden Sohn vorliegend ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung aufweist, legt diese nicht rechtsgenügend sowie substanziiert dar und ist ein solches auch nicht weiter ersichtlich. Mangels eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses mit Blick auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht gegeben und liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens des Sohnes vor. 5. 5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Tochter über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt und ihr darauf beruhend ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande zusteht. Als sorgeberechtigter Elternteil könne sie deshalb aus der Beziehung zu ihrer Tochter ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten. 5.2 Auch wenn das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (sogenannter umgekehrter Familiennachzug). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland aufwachsen müsste, würde dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1.2). Gerade Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Sorgerechtsinhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen) Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3). 5.3 5.3.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist bereits fünfzehnjährig und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Da die Tochter spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit selbständig in die Schweiz zurückkehren könnte, besteht ein gewisses Interesse daran, dass sie (auch) die hiesige Sprache und Kultur kennenlernt. Auch ist nachvollziehbar, dass die Tochter von den hiesigen besseren Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren will. Dennoch genügt dies für sich allein nicht, um der Beschwerdeführerin gestützt auf einen umgekehrten Familiennachzug einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei Schweizer Kindern bezieht sich hauptsächlich auf die Fragestellung, ob sich der sorgeberechtigte Elternteil eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht aus der Schweiz entfernen müsse. Wobei sie sich dahingehend äussert, dass Schweizer Kinder weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung aufwachsen und nicht gezwungen werden sollen, fern ihrer (Schweizer) Heimat aufwachsen zu müssen. Dahingehend äussert sich auch der hauptsächlich von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 135 I 153, weshalb dieser in casu nicht direkt einschlägig ist. Hier verhält es sich indes anders, als dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in das Heimatland die Wiedereinreise verweigert wird. Da die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht über ihre Tochter innehat, bedeutet dies für das Kind schweizerischer Staatsangehörigkeit, dass es faktisch gezwungen ist, mit der Mutter in der gemeinsamen Heimat zu verbleiben. Die strittige Fernhaltemassnahme mag insofern in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der aus der Staatsbürgerschaft fliessenden Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) der Tochter der Beschwerdeführerin stehen, dennoch wird ihr konventionsrechtlich geschütztes Familienleben von der Massnahme nicht berührt. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt neben dem hiesigen Bürgerrecht auch über die türkische Staatsbürgerschaft, wo sie 2007 geboren wurde und bei ihrer Mutter und ihrem Vater aufgewachsen ist. Eine Rückkehr in die Schweiz würde die Tochter damit weitgehend von ihrem Heimatland Türkei entfremden, in welchem sie bislang ihre Schule besucht hatte. Zudem würde eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in die Schweiz, insbesondere Letztere von ihrem in der Türkei verbleibenden Vater trennen. Der Kontakt zu diesem würde nur noch durch sporadische Besuchsaufenthalte und über die Distanz aufrechterhalten werden können. 5.3.2 Aus den Akten erschliesst sich weiter, dass die Tochter in der Schweiz hingegen derzeit kaum Bezugspersonen hat. So lebt seit wenigen Monaten lediglich ihr 19-jähriger Bruder in der Schweiz. Auch führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst aus, dass die Tochter kein Vertrauensverhältnis zu dem hier lebenden Cousin der Beschwerdeführerin aufweist. Weitere enge Bezugspersonen in der Schweiz sind nicht ersichtlich und aufgrund des Umstands, dass die Tochter zuvor noch nie in der Schweiz war, auch nicht zu erwarten. Folglich verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin bis auf ihre (zweite) Staatsbürgerschaft kaum Bezüge zur Schweiz. Dass den Kindsinteressen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention]) mit einer neuerlichen Wohnsitzverlegung in die Schweiz besser gedient wäre, lässt sich vor diesem Hintergrund daher nicht ohne Weiteres sagen. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin ein offenkundiges Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits in etwas mehr als zwei Jahren volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweist. Damit ist sie bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium besuchen. Hinzu kommen die erheblichen Integrationsschwierigkeiten, welche die heute über 15-jährige in der Schweiz erwarten würden. Sie war noch nie in der Schweiz und spricht kaum Deutsch. Auch konnte sie keine entsprechenden Sprachnachweise vorweisen. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde damit eine komplette Entwurzelung der Tochter, die seit ihrer Geburt in der Türkei lebt, nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Es scheint damit sinnvoller, wenn die Tochter die hiesige Kultur über Ferien- und Besuchsaufenthalte kennenlernt. Überdies könnten ihre grundlegenden Deutschkenntnisse auch durch die Beschwerdeführerin vermittelt werden, welche eigenen Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse verfügen will. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die heutige Wohn- bzw. Aufenthaltssituation Folge des freien Entscheids der Beschwerdeführerin ist, nicht nur besuchs- bzw. ferienhalber in die Türkei zurückzukehren und ihre Tochter auf die Welt zu bringen, sondern dort (für längere Zeit) Wohnsitz zu nehmen. 5.3.3 Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin zwar über einen Abschluss im technischen Bereich verfügt und sie während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz von 2000 bis 2004 bei der G GmbH für drei Jahre als … gearbeitet hatte. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vor 20 Jahren von keiner Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sie dazumal einen Deutschkurs besucht hatte und heute über gute Deutschkenntnisse verfügen will, nichts zu ändern, zumal diese unbelegt geblieben sind. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin mit dem Bezug ihres Schweizer Pensionsguthabens im Umfang von Fr. 20'000.- und deren Verbrauch klar zum Ausdruck, dass sie die Schweiz endgültig verlassen möchte. Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie über ein Bankguthaben von ca. Fr. 62'500.- verfüge und ihr eine Anstellung bei der H AG zugesichert worden sei, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Gemäss der eingereichten Anstellungsbestätigung vom 21. Oktober 2022 würde die Beschwerdeführerin bei einem 80%-Pensum und einem Stundenlohn von Fr. 25.- gerade mal ca. Fr. 3'740.- brutto pro Monat verdienen. Da der Sohn der Beschwerdeführerin bereits volljährig ist und selbst Sozialhilfe bezieht, sind die Einnahmen der Beschwerdeführerin den monatlichen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter gegenüberzustellen. Dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'577.- pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'702.50.- (Anteil der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an den Wohnkosten des in den Akten eingereichten Mietsvertrags) zu addieren. Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1, mit Hinweis). Bereits die Kosten für den Grundbedarf, die Miete sowie die Hausrats- und Haftpflichtversicherung ergeben einen Betrag von Fr. 3'339.50, welcher mit dem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin nur knapp gedeckt werden kann. Dabei wurden weder die Gesundheitskosten noch die Integrationszulage für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter noch die Kosten für die allfällige auswärtige Verpflegung für die Beschwerdeführerin berücksichtigt. Zusammenfassend lässt sich deshalb daraus schliessen, dass ihr monatliches Einkommen höchstwahrscheinlich nicht zur Deckung ihres monatlichen Lebensbedarfs und jenen ihrer Tochter ausreichen wird. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin aktuell noch über ein erspartes Vermögen von ca. 62'500.-, dennoch vermag sie den Nachweis für genügend finanzielle Mittel nicht zu erbringen, zumal dieses Ersparte in kürzester Zeit verbraucht sein wird. Es besteht damit ein nicht unerhebliches Risiko, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten, zumal auch über Alimentenzahlungen des Kindsvaters nichts bekannt ist. 5.3.4 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltes ist somit als erheblich einzustufen, während das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Rückkehr in die Schweiz dagegen relativ gering erscheint. Sie hat nur vier Jahre in der Schweiz gelebt, während sich ihr Lebensmittelpunkt und derjenige ihrer Tochter seit über 19 bzw. 15 Jahren in der Türkei befindet. Angesichts dieser Tatsachen besteht mit Blick auf das Kindeswohl zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse, in die Schweiz zurückzukehren; im Gegenteil würde das Kind ohne Not aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen. Aus den Bestimmungen der Kinderrechtekonvention bzw. aus Art. 24 BV ergibt sich sodann ohnehin kein (mittelbarer) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz; die entsprechenden Vorgaben wären einzig bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen, läge – was vorliegend nicht der Fall ist – ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, das heisst den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vor (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2). Mithin ist nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch ihrer Tochter trotz deren Schweizer Staatsbürgerschaft zumutbar, in der Türkei zu verbleiben, wo beide ein Zuhause gefunden haben. Vollständigkeitshalber ist zusammen mit der Vorinstanz anzufügen, dass der Tochter die Einreise nicht verweigert wurde. Es steht dieser frei und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese bei ihrem Bruder Wohnsitz nimmt und dieser für sie sorgt, soweit sie noch allfälliger Betreuung bedarf. 5.4 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Tochter weitaus stärkere Bezüge zur Türkei als zur Schweiz aufweisen. Vielmehr würde die Tochter nach Ausgeführtem bei einer Rückkehr in die Schweiz gerade aus ihrer vertrauten Umgebung gerissen und müsste auch die Beschwerdeführerin selbst sich in der Schweiz neu orientieren. Zudem erfüllt die Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen für die erleichterte Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht, weshalb auch diese ausser Betracht fällt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |