{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00036_2023-02-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223048&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5121ba4543dae11af52b32703ec0746c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2023.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2023.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2023.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gegen\u00fcber der Mutter eines im Ausland wohnhaften Schweizer Kindes mit doppelter Staatsangeh\u00f6rigkeit. [Die aus der T\u00fcrkei stammende Beschwerdef\u00fchrerin heiratete einen Schweizer und hat mit diesem eine gemeinsame minderj\u00e4hrige Tochter und einen gemeinsamen vollj\u00e4hrigen Sohn, welche beide t\u00fcrkisch-schweizerische Doppelb\u00fcrger sind. Bereits kurz nach der Heirat kehrte die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrem Ehemann und dem Sohn in die T\u00fcrkei zur\u00fcck. Ihre Tochter gebar sie in der T\u00fcrkei. Der Sohn ist mittlerweile in die Schweiz gezogen. Ihr Schweizer Ehemann hat sich von ihr getrennt.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin ist unabh\u00e4ngig von ihren konkreten Ausreisemotiven infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen (E. 3). Sodann vermag die Beschwerdef\u00fchrerin kein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu ihrem vollj\u00e4hrigen Sohn aufzuweisen (E. 4). Der schweizerisch-t\u00fcrkischen Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin ist es m\u00f6glich und zumutbar, in der ihr vertrauten t\u00fcrkischen Heimat zu verbleiben, zumal das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verh\u00e4ltnisse unangetastet zu lassen. Die privaten Interessen des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, \u00fcberwiegen das \u00f6ffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht. Verneinung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls, weisen doch sowohl die Beschwerdef\u00fchrerin als auch ihre Tochter weitaus st\u00e4rkere Bez\u00fcge zur T\u00fcrkei  als zur Schweiz auf. Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine erleichterte Wiederzulassung (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:53:16", "Checksum": "0ca15864cd6065ce17e1281b7c639edb"}