{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00039_2023-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223735&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "60747265823c94ce1802a8b7f0a234af"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erl\u00f6schen der Baubewilligung | Verwirkung von Baubewilligungen; Fristenlauf. Gem\u00e4ss \u00a7 322 PBG erl\u00f6schen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausf\u00fchrung begonnen worden ist. Massgeblich f\u00fcr den Fristbeginn sind alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung f\u00fcr den Baubeginn sind. Die Bestimmung zielt darauf ab, Baubewilligungen auf Vorrat zu verhindern; der Bauherr hat innerhalb von drei Jahren zu entscheiden, ob er bauen will oder nicht. Daher soll es nicht ins Belieben der Bauherrschaft gestellt sein, den Eintritt des Fristenlaufs dadurch jahrelang hinauszuschieben, dass sie die Erf\u00fcllung von nebenbestimmungsweise statuierten Pflichten unterl\u00e4sst, \u00fcber die mittels baurechtlicher Bewilligung zu entscheiden ist. Es ist zu verlangen, dass von der Bauherrschaft das Zumutbare unternommen wird, um ein Ausf\u00fchrungshindernis zu beseitigen (E. 4.1). Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen F\u00e4llen mit der Rechtskraft des \u00f6ffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids (E. 4.2). Wird der Rechtsmittelweg ausgesch\u00f6pft, entscheidet gegebenenfalls das Bundesgericht letztinstanzlich \u00fcber die Streitsache, bevor die Rechtskraft eintritt. Wie auch im vorliegenden Fall kommt es im Bereich des Baurechts regelm\u00e4ssig vor, dass zu einem Bauprojekt mehrere Entscheide zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen werden; es gilt jedoch der Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Wird vom Verwaltungsgericht lediglich einer von mehreren m\u00f6glichen Beschwerdegr\u00fcnden abschliessend behandelt, soll das Bundesgericht in der Regel noch nicht mit der Sache befasst werden (E. 5.4.1). Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein \u2013 nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer \u2013 Zwischenentscheid vor, wenn bei der Umsetzung von baurechtlichen Nebenbestimmungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer \"Baubewilligung\" noch gar nichtgebaut werden darf (E. 5.4.2). Regelm\u00e4ssig l\u00e4uft somit eine Rechtsmittelfrist gegen Verwaltungsgerichtsurteile erst ab Er\u00f6ffnung des Entscheides betreffend die Nebenbestimmungen und nicht bereits mit dem Urteil \u00fcber die Stammbaubewilligung. Rechtskr\u00e4ftig werden solche Entscheide folglich erst nach der letztmaligen Beurteilung der Nebenbestimmungen. Somit kann die Stammbaubewilligung in einer Vielzahl von F\u00e4llen nicht verwirken, bevor nicht auch die Nebenbestimmungen abschliessend beurteilt sind und damit die Rechtskraft eingetreten ist (E. 5.5). Vorliegend besteht bei der Umsetzung der fraglichen Nebenbestimmungen ein Umsetzungsspielraum und die Bauherrschaft hat das Zumutbare unternommen, um die Bauhindernisse zu beseitigen. Die Baubewilligung ist nicht verwirkt (E. 6).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung an die Baubeh\u00f6rde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:03", "Checksum": "ddcb9df4f5b356fd780d226519d0639a"}