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Geschäftsnummer: VB.2023.00040  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Korrektur des Leistungsausweises


[Der Beschwerdeführer wurde vom Besuch eines als Blockkurs angebotenen Wahlpflichtmoduls ausgeschlossen. Mit Leistungsausweis vom 15. Oktober 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass das betreffende Modul mit "nicht bestanden" bewertet werde.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (E. 2.1). Der Beschwerdeführer betont, den Ausschluss vom Modul nicht angefochten zu haben. Allein an der Löschung des Moduls bzw. den Angaben dazu im Leistungsausweis aber hat er kein schutzwürdiges Interesse (E. 2.3). Damit hätte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen (E. 2.4). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ANFECHTUNG VON PRÜFUNGSENTSCHEIDEN
BEWERTUNG
LÖSCHUNGSBEGEHREN
NICHTEINTRETEN
PRÜFUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 19a Abs. 1 lit. a VRG
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00040

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Korrektur des Leistungsausweises,

hat sich ergeben:

I.  

A, Student des Studiengangs … an der Universität Zürich (UZH), wurde im Frühlingssemester 2021 vom Besuch des als Blockkurs angebotenen Wahlpflichtmoduls "XY" ausgeschlossen. Mit Leistungsausweis vom 15. Oktober 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass das betreffende Modul mit "nicht bestanden" bewertet werde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Studiendekanat der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH am 21. Dezember 2021 ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 8. Februar 2022 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Zirkularbeschluss vom 29. November 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat, und A die Rekurskosten in Höhe von Fr. 816.- auferlegte.

III.  

Am 22. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der "Eintrag im Leistungsausweis für XY [sei] wegzulassen", eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zurückzuweisen und seien "[d]ie bisherigen Kosten [...] zu streichen".

Das Studiendekanat der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 25. und am 27. Februar 2023.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38 sowie N. 49; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 1).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Dabei gilt es hier zu beachten, dass die Anfechtung einzelner Modulnoten sowohl bezüglich des Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses problematisch sein kann (vgl. BVGr, 24. Mai 2011, A-100/2011, E. 3.2 mit Hinweis).

2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs Anordnungen anfechtbar, worunter praxisgemäss auch Entscheide über das Ergebnis einer Gesamtprüfung (beispielsweise der Bachelor- oder Masterabschluss) fallen (Paul Richli, Fragwürdige Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16; siehe auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 72 f.). Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet indes die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine Anordnungen dar, sondern blosse Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung mit E. 2.2 mit Hinweisen; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen. Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., 546 f.; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011, S. 8). Anders verhält es sich nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten einer Gesamtprüfung bestimmte Folgen geknüpft sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch bestimmter Kurse oder Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen infrage stehen, wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken oder wenn sie Einfluss auf ein Prädikat, das heisst eine Auszeichnung, zeitigen (BGE 136 I 229 E. 2.2 und E. 2.6 mit Hinweisen; BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 1.3 – 2. April 2012, 2D_65/2011, E. 2.2 – 8. September 2005, 2P.208/2005, E. 2.1; zum Ganzen auch VGr, 26. August 2021, VB.2021.00409, E. 3.1, und 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.2).

Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16). Die Anfechtung einer Anordnung setzt voraus, dass die betroffene Person zur Beschwerdeführung legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse dabei zunächst zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 46). Wird dagegen eine einzelne Note beanstandet, so bejaht das Bundesgericht angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung dieses Gesamtergebnisses, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein Studienausschluss, ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zur Weiterbildung (BGE 136 I 229 E. 2 f.). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlich geschützten Interesse als Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das schutzwürdige Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG übertragen (VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00513, E. 2 f.; kritisch Bertschi, § 21 N. 46 Fn. 121; zum Ganzen ferner VGr, 26. August 2021, VB.2021.00409, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend geht es dem Beschwerdeführer mit seinen Rechtsmitteln nicht darum, eine genügende Bewertung des Wahlpflichtmoduls "XY" zu erlangen. Ziel seiner Beschwerde wie auch seines Rekurses ist vielmehr einzig die Löschung des Eintrags in seinem Leistungsnachweis vom Oktober 2022, wonach er das genannte Modul "nicht bestanden" habe. So bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, den für ein Bestehen des genannten Moduls erforderlichen Leistungsausweis nicht erbracht zu haben, sondern betont er stattdessen, den Ursache für die Nichterbringung des Leistungsnachweises im Modul "XY" bildenden Kursausschluss "auf juristischer Ebene gar nicht angefochten" zu haben. Das heisst, der Beschwerdeführer müsste das betreffende Modul ohnehin wiederholen (vgl. § 29 Abs. 1 der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. August 2020 [Rahmenverordnung, LS 415.462]), oder – weil es sich nicht um ein Pflichtmodul handelt – die erforderlichen ECTS Credits anderweitig erwerben (vgl. § 29 Abs. 2 Rahmenverordnung), um das Bachelorstudium abschliessen zu können (vgl. § 4 Abs. 1, § 18 und § 36 Abs. 1 f. Rahmenverordnung).

Allein an der Löschung des Moduls "XY" bzw. der Angaben dazu im Leistungsausweis aber hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse. Namentlich genügt für die Bejahung eines solchen nicht, dass das im Leistungsausweis verzeichnete Nichtbestehen des Moduls "XY" – wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vage vorbringt – "z. B. bei der Stellensuche oder bei einem Hochschulwechsel oder aus ganz persönlichen Gründen eine Rolle spielen" könne.

2.4 Damit waren die Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren nicht erfüllt und hätte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.