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Geschäftsnummer: VB.2023.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Die Aufenthaltsbewilligung des 1960 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft zu Recht nicht weiter verlängert.] Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA) (E. 2.2). Der Beschwerdeführer trat im Mai 2018 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt an. Sein Arbeitspensum betrug 50 % bzw. 21 Wochenarbeitsstunden und die Vergütung erfolgte in Form von Kost und Logis. Angesichts seiner angeschlagenen gesundheitlichen Situation, welche ihm eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichte, ist fragwürdig, ob diese Anstellung in quantitativer Hinsicht überhaupt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs darstellte (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurden rückwirkend per 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert. Ab diesem Zeitpunkt war er nicht länger in der Lage, seiner Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen. Den Angaben seiner Beiständin zufolge ist er seiner Arbeit jedoch ohnehin bloss bis im Juli 2019 nachgegangen. Ein per 8. Januar 2020 abgeschlossenes neues Arbeitsverhältnis für temporäre Arbeitseinsätze habe er gar nicht erst antreten können. Diese Umstände sprechen dafür, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft bereits lange vor der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung verloren hat (E. 3.3). Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint vorliegend insgesamt verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 6). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
INVALIDENRENTE
PORTUGAL
SOZIALHILFE
VERBLEIBERECHT
VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ZWEITER ARBEITSMARKT
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. I AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 33 Abs. II AIG
Art. 61a Ziff. V AIG
Art. 61a Abs. I AIG
Art. 61a Abs. IV AIG
Art. 61a Abs. V AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
§ 6 ATSG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 4 FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Art. 4 Abs. II Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
Art. 20 VFP
Art. 23 Abs. I VFP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00045

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1960 geborene portugiesische Staatsbürger A reiste am 11. Oktober 1997 erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 1997 heiratete er die Schweizer Staatsbürgerin C, woraufhin er am 23. Juni 1998 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erhielt. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 1999, und E, geboren 2002, hervor. Am 13. November 2002 erteilte das Migrationsamt A die Niederlassungsbewilligung.

In der Zeit von Juni/Juli 2015 bis April 2017 hielt sich A längere Zeit im Ausland auf. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das Migrationsamt fest, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Das Bezirksgericht Pfäffikon schied die seit Ende 2014 faktisch getrennte Ehe von A mit Urteil vom 21. Juni 2018.

Bereits am 1. Mai 2018 zog A nach F, Kanton G, wo er beim Trägerverein H (nachfolgend H) eine Anstellung als "Koordinator" in einem Pensum von 50 % antrat. Die Migrationsbehörde des Kanton St. Gallen erteilte ihm gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis am 21. September 2018 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde verlängert und A erhielt am 14. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer von fünf Jahren.

Per 1.  Oktober 2020 zog A nach Zürich, wo er nachfolgend ohne Unterbruch Sozialhilfe bezog. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) bescheinigte ihm am 9. November 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde ihm eine ganze IV-Rente zugesprochen. 

Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund des Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht erneut und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. Dezember 2022 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Februar 2023 an.  

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen, subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).

2.3 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AIG das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse  bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts  (Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).

2.4 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

2.5 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr, [VFP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer musste sich im Januar 2021 infolge fortschreitender Arthrose eine Hüftprothese einsetzen lassen. Im März 2021 erlitt er einen Schlaganfall. Seither sind seine Sprach- und Gangfähigkeit wie auch seine kognitiven Fähigkeiten (teilweise stark) beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer leidet überdies an einer bereits seit längerem bestehenden HIV-Infektion, an chronischer Virushepatitis C sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung. Ferner bestand auch eine Suchterkrankung in Bezug auf Alkohol.

Der Beschwerdeführer ist unbestritten dauerhaft arbeitsunfähig und er hat seit dem 1. April 2021 einen Anspruch auf eine volle IV-Rente. Streitig ist hingegen, wann und aus welchen Gründen er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat bzw. hat aufgeben müssen.

3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauerhaft arbeitsunfähig geworden. Vielmehr verliess er die Schweiz, um in der Zeit von Juni/Juli bis Dezember 2015 in Italien eine Therapie für seine Alkoholsucht zu machen. Vom Januar 2016 bis im April 2017 arbeitete er in Griechenland gegen Kost und Logis in einem Flüchtlingslager. Den Angaben seiner Beiständin zufolge war schliesslich der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Grund für seine erneute Rückkehr in die Schweiz im April 2017. Nachdem er zunächst längere Zeit obdachlos war, trat der Beschwerdeführer im Mai 2018 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt beim Trägerverein H als "Koordinator" an. Sein Arbeitspensum betrug 50 % bzw. 21 Wochenarbeitsstunden und die Vergütung erfolgte in Form von Kost und Logis. Angesichts seiner angeschlagenen gesundheitlichen Situation, welche ihm eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichte, ist fragwürdig, ob diese Anstellung in quantitativer Hinsicht überhaupt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs darstellte (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3). Aus den nachfolgenden Gründen kann diese Frage jedoch offengelassen werden.

3.3 Dem Beschwerdeführer wurden rückwirkend per 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert. Ab diesem Zeitpunkt war er nicht länger in der Lage, seiner Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen. Den Angaben seiner Beiständin zufolge ist er seiner Arbeit bei der H jedoch ohnehin bloss bis im Juli 2019 nachgegangen. Ein per 8. Januar 2020 abgeschlossenes neues Arbeitsverhältnis für temporäre Arbeitseinsätze habe er gar nicht erst antreten können. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft – sofern eine solche durch die Stelle bei der H überhaupt begründet worden sein sollte – bereits lange vor der ihm am 14. Juli 2020 erteilten Aufenthaltsbewilligung verloren hat. Hierfür spricht auch ein Erledigungsrapport der Polizei vom 24. Juli 2020, gemäss welchem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 7. Juli 2020 unbekannt gewesen sei. Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vermutlich "auf der Kurve" im Raum Zürich und wieder dem Alkohol verfallen. Seine Arbeitgeberin habe seit seinem Abgang nichts mehr von ihm gehört. Die betreffenden Angaben bestätigen einen Verlust der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 14. Juli 2020. Überdies soll der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der H gemäss den Angaben seiner Beiständin freiwillig aufgelöst haben, was einen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ebenfalls entfallen lässt.

3.4 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden, seine Anstellung bei der H sei mit einer E-Mail der Arbeitgeberin vom 2. Juli 2020 bestätigt worden. Sein Arbeitsverhältnis habe bloss aufgelöst werden müssen, weil sich sein Gesundheitszustand im Sommer 2020 rapide verschlechtert habe, was seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Mai 2021 bestätige. Trotz der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgeschlossen, dass er sich über dieses Datum hinaus im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten noch für seine Arbeitgeberin eingesetzt habe bzw. einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis per 30. September 2019 beendet worden wäre, wären die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA dennoch erfüllt, denn er habe sich unbestritten seit April 2017 in der Schweiz aufgehalten.

In der E-Mail vom 2. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer seine Unterkunft bei der Arbeitgeberin "im Zusammenhang mit seiner Anstellung per 1.5.2020" bescheinigt. Nähere Angaben zur (nach wie vor effektiv geleisteten) Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der E-Mail nicht. Die Anmerkung betreffend die Anstellung des Beschwerdeführers per 1. Mai 2020 ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass das Arbeitsverhältnis gemäss den Akten und Angaben des Beschwerdeführers bereits im Mai 2018 begründet worden ist. Schliesslich hält das Schreiben der H vom 27. Mai 2021 zwar fest, dass letztlich der Krankheitszustand des Beschwerdeführers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, jedoch wird der genaue Zeitpunkt der Beendigung nicht erwähnt. Festgehalten wird einzig, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Schluss "gemäss seinen Möglichkeiten sehr gut eingesetzt" habe. Der polizeilich dokumentierte "Kurvengang" des Beschwerdeführers anfangs Juli 2020 und die damit verbundene Arbeitsabwesenheit werden jedoch nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten aus dem besagten Schreiben ableiten.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich seit April 2017 und damit ohnehin länger als zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, ist ebenfalls zu widersprechen. Vor dem Antritt seiner Stelle bei der H hielt sich der Beschwerdeführer als Obdachloser ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz auf. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verunmöglichten es ihm, sich um eine Regularisierung seines Aufenthaltsstatus zu kümmern und namentlich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 1 AIG). Selbstredend kann ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers beim Entscheid über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Selbst wenn die Vorinstanz diesen Umstand in ihrer Entscheidbegründung nicht explizit ausgeführt hat, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend keine Rede sein. Vielmehr geht aus dem Entscheid klar hervor, dass die Vorinstanz für die Berechnung der zweijährigen Karenzfrist betreffend den ständigen Aufenthalt in der Schweiz zu Recht auf das Datum des Stellenantritts des Beschwerdeführers abgestellt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt wurde sein langfristiger Aufenthalt im Land erneut legalisiert.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten somit keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. 

3.5  Aktuell muss der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt werden, da die ihm zustehende IV-Rente zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht. Es mangelt ihm folglich an ausreichenden finanziellen Mitteln für ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.

3.6 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 20 VFP sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da eine Bewilligungsverweigerung beim Beschwerdeführer keinen Härtefall zu begründen vermag. Seine Integration in der Schweiz ist trotz seiner in der Vergangenheit langjährigen Anwesenheit missglückt. Weder beherrscht er die Landessprache nachweislich in einem mit der Dauer seines Aufenthalts korrelierenden Niveau noch ist ihm eine wirtschaftliche Integration gelungen. Obschon der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre als Angestellter in der Schweiz tätig war, musste er im Jahr 2003 Privatkonkurs mit seiner damaligen Ehefrau anmelden. Anlässlich seiner Scheidung im Juni 2018 war er nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder zu leisten. Gegenüber dem Kanton Zürich bestehen gemäss Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Schulden aus Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 12'034.10. Seit seiner letzten Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zudem einzig auf dem zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig und er musste zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ab September 2020 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Die Sozialhilfeabhängigkeit bestünde bei einer erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer weiterhin, da seine IV-Rente zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht.

Trotz seiner insgesamt langen Anwesenheit ist in der Schweiz kein nennenswertes soziales Netz des Beschwerdeführers in den Akten ausgewiesen. Zu seinen in der Schweiz wohnhaften volljährigen Kindern pflegt er keinen Kontakt. Nähere Freundschaften des Beschwerdeführers oder Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Verwandten sind weder dokumentiert noch werden solche substanziiert behauptet. Dass der Beschwerdeführer das Land in der Zeit von Juni/Juli 2015 bis im April 2017 zwecks Aufenthalten in Italien und Griechenland freiwillig verlassen hat, spricht ebenfalls gegen eine tiefe Verwurzelung hier. In Portugal hat der Beschwerdeführer hingegen den überwiegenden Teil seines Lebens sowie seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht. Der bloss gebrochen Deutsch sprechende Beschwerdeführer beherrscht seine portugiesische Muttersprache nach wie vor und er dürfte auch mit der portugiesischen Kultur noch immer in einem für eine Reintegration ausreichenden Masse vertraut sein.

Eine Rückkehr nach Portugal, in einen der EU zugehörigen Mitgliedstaat, gewährleistet auch eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch). Überdies ist eine Weiterführung der für ihn errichteten Beistandschaft möglich, da sowohl die Schweiz wie auch Portugal das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, [HEsÜ]) unterzeichnet haben. Im betreffenden Übereinkommen wird die Vollstreckung unterschiedlicher Schutzmassnahmen in allen Vertragsstaaten gewährleistet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 3 HEsÜ). Ein Härtefall gemäss Art. 20 VFP ist somit zu verneinen.

3.7 Nach dem Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers für einen weiteren Verbleib in der Schweiz.

4.  

4.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

4.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig, unverheiratet und er unterhält keinen Kontakt mehr zu seinen in der Schweiz lebenden mündigen Kindern oder anderen hier wohnhaften Verwandten. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird durch seine Wegweisung folglich nicht tangiert. Auch ausserhalb des familiären Rahmens sind keine intensiven, privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ersichtlich. Seine Integration ist trotz des insgesamt über zehn Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz im Sinn der dargelegten Erwägungen misslungen (vgl. E. 3.6). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines weiteren Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer daher nicht.

5.  

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Für die Begründung hiervon kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Härtefallbewilligung gemäss Art. 20 VFP verwiesen werden (E. 3.6).

6.  

Es mangelt folglich an einer rechtlichen Grundlage für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint vorliegend insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn der vorstehenden Erwägungen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan. 

Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im Eventual- und Subeventualantrag abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Bereits die Vorinstanz hat die Sach- und Rechtslage korrekt und umfassend gewürdigt. Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erwies sich als unbegründet. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei der dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das
Staatssekretariat für Migration (SEM).