{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00045_2023-05-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223203&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b29a9ad69dab950f79a96bfd7733284d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.05.2023  VB.2023.00045"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.05.2023  VB.2023.00045"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.05.2023  VB.2023.00045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Aufenthaltsbewilligung des 1960 geborenen portugiesischen Staatsangeh\u00f6rigen wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft zu Recht nicht weiter verl\u00e4ngert.] Freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere f\u00fcr EU-/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige, die in der Schweiz einer unselbst\u00e4ndigen oder selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA) (E. 2.2).  Der Beschwerdef\u00fchrer trat im Mai 2018 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt an. Sein Arbeitspensum betrug 50 % bzw. 21 Wochenarbeitsstunden und die Verg\u00fctung erfolgte in Form von Kost und Logis. Angesichts seiner angeschlagenen gesundheitlichen Situation, welche ihm eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunm\u00f6glichte, ist fragw\u00fcrdig, ob diese Anstellung in quantitativer Hinsicht \u00fcberhaupt eine echte und tats\u00e4chliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinn des freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs darstellte (E. 3.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurden r\u00fcckwirkend per 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie ein Invalidit\u00e4tsgrad von 100 % attestiert. Ab diesem Zeitpunkt war er nicht l\u00e4nger in der Lage, seiner T\u00e4tigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen. Den Angaben seiner Beist\u00e4ndin zufolge ist er seiner Arbeit jedoch ohnehin bloss bis im Juli 2019 nachgegangen. Ein per 8. Januar 2020 abgeschlossenes neues Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr tempor\u00e4re Arbeitseins\u00e4tze habe er gar nicht erst antreten k\u00f6nnen. Diese Umst\u00e4nde sprechen daf\u00fcr, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft bereits lange vor der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung verloren hat (E. 3.3). Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint vorliegend insgesamt verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 6).   Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:54:07", "Checksum": "96d1955357a721c4fc049423e162843d"}