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VB.2023.00049
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Abteilung Studierende, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtzulassung zum Medizinstudium, hat sich ergeben: I. A, eine 1986 geborene Staatsangehörige der USA, besuchte vom 8. bis zum 11. Schuljahr die Highschool C in den USA. Das 12. Schuljahr absolvierte sie an der Tanzschule D in Kanada, woraufhin sie im Juni 2004 ein Secondary School Diploma erwarb. Seit dem Jahr 2015 lebt A in der Schweiz; sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 14. Februar 2022 ersuchte A die Universität Zürich um Zulassung zum Medizinstudium bzw. um Zulassung zum entsprechenden Eignungstest. Die Universität Zürich wies das Gesuch am 17. März 2022 mit der Begründung ab, das Reifezeugnis von A – das Secondary School Diploma – könne nicht anerkannt werden. Namentlich sei der vorgeschriebene Fächerkanon nicht erfüllt, weshalb ein wesentlicher Unterschied zu einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis vorliege. A erhob am 12. April 2022 Einsprache gegen diesen Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wies die Universität Zürich die Einsprache ab und hielt an ihrem Entscheid fest. II. Dagegen rekurrierte A am 19. Mai 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am 8. Dezember 2022 ab. III. Am 30. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei unter Entschädigungsfolge zum Medizinstudium an der Universität Zürich und zum Eignungstest zuzulassen. Die Rekurskommission und die Universität Zürich beantragten mit Schreiben vom 6. bzw. 8. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Schweiz und Kanada haben das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Übereinkommen, SR 0.414.8) ratifiziert. Dieses will die Bemühungen von Menschen aus den Vertragsstaaten erleichtern, ihre Bildung an einer Hochschuleinrichtung eines anderen Vertragsstaats fortzusetzen. Das Abkommen fusst auf dem Gedanken, dass eine "gerechte Anerkennung von Qualifikationen" einen wesentlichen Bestandteil des Rechts auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstelle (vgl. die Präambel). Abschnitt IV des Übereinkommens regelt die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Gemäss Art. IV.1 anerkennen die Vertragsstaaten grundsätzlich die zum Zweck des Zugangs zu den Hochschulen von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung im Ausstellungsstaat erfüllen. Weist ein Vertragsstaat jedoch einen wesentlichen Unterschied zwischen seinen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und denjenigen im Staat, der die Qualifikation ausgestellt hat, nach, ist er nicht zur Anerkennung verpflichtet (Art. IV.1 Lissabonner Übereinkommen). Das Lissabonner Übereinkommen beruht damit auf dem Prinzip der Akzeptanz bzw. der wechselseitigen Anerkennung. Ausnahmen sind nur bei wesentlichen Unterschieden zulässig. Um den Sinn und Zweck der Hochschulmobilität unter den Vertragsstaaten nicht übermässig zu erschweren, dürfen die Anforderungen an die Äquivalenz nicht zu hoch angesetzt sein (BGE 140 II 185 E. 5.2). Gemäss Bundesgericht ist Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens zudem "self-executing" und kann von der antragstellenden Person direkt angerufen werden (BGE 140 II 185 E. 4.2). Das Lissabonner Übereinkommen hindert schweizerische Universitäten aber nicht daran, den Zugang aufgrund einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten und tatsächlich fehlenden Äquivalenz im Einzelfall zu beschränken (BGE 140 II 185 E. 4.3; BGr, 22. August 2016, 2C_9/2016, E. 2.1.2). 2.2 § 13 Abs. 2 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) setzt für die Immatrikulation zum Bachelorstudium einen eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis voraus. Gestützt auf § 13 Abs. 5 UniG regelte der Universitätsrat in der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) die entsprechenden Einzelheiten. Die Universitätsleitung legte in der Folge im Zulassungsreglement vom 18. Dezember 2018 (ZR) die Ausführungsbestimmungen zur VZS fest (vgl. § 3 VZS). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293; VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 3.1). Die per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungen des ZR sind vorliegend folglich nicht anwendbar, massgebend ist die am 1. Februar 2021 in Kraft getretene Fassung des ZR (nachfolgend ZR 2021). 2.3 Gemäss § 28 Abs. 1 lit. a VZS berechtigen ausländische gymnasiale Reifezeugnisse, die hinsichtlich des Ausbildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der Ausbildungsdauer einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis entsprechen, zur Zulassung zu allen Fakultäten. § 16 ZR 2021 konkretisiert diese Anerkennungsvoraussetzungen. Bezüglich des Ausbildungsziels setzt § 16 Abs. 1 ZR 2021 für die Anerkennung eines ausländischen gymnasialen Reifezeugnisses voraus, dass dieses nach Absolvierung eines eigens für die Vorbereitung auf ein Universitätsstudium ausgerichteten Lehrgangs (Sekundarstufe II) ausgestellt wird und die allgemeine Hochschulreife vermittelt. Die Ausbildung auf Primar- und Sekundarstufe muss gemäss § 16 Abs. 3 lit. a ZR 2021 insgesamt mindestens elf Jahre dauern. Bezüglich des Ausbildungsinhalts schreibt § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021 vor, dass in den letzten drei Schuljahren durchgehend mindestens sechs allgemeinbildende, voneinander unabhängige Fächer gemäss den folgenden Kategorien belegt worden sind: 1. Erstsprache, 2. Zweitsprache, 3. Mathematik, 4. Naturwissenschaften, 5. Geistes- und Sozialwissenschaften sowie 6. ein weiteres Fach. Dabei kann das Fach in der sechsten Kategorie eine Fremdsprache, ein naturwissenschaftliches oder geistes- und sozialwissenschaftliches Fach, Informatik oder Philosophie sein. Diese Vorgaben des ZR 2021 der Universität Zürich entsprechen den Empfehlungen für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse vom 11. November 2021 der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen (www.swissuniversities.ch/organisation/dokumentation/ empfehlungen-und-best-practices). 3. 3.1 Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei Jahren der Sekundarschule II nicht durchgehend sechs allgemeinbildende Fächer belegt, weshalb der Ausbildungsinhalt nicht einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis entspreche. Vielmehr liege ein wesentlicher Unterschied zu einem solchen vor. Daher berechtige ihr Schulabschluss nicht zur Zulassung zum Bachelorstudium an der Universität Zürich. Ob die Beschwerdeführerin in den Fächerkategorien Mathematik und Naturwissenschaften durchgehend während der letzten drei Jahre ein Fach belegt habe, liessen die Vorinstanzen offen. Sie erwogen, die Beschwerdeführerin erfülle diese Voraussetzung zumindest in den Fächerkategorien Zweitsprache und Geistes- und Sozialwissenschaften sowie in der sechsten Fächerkategorie nicht. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, die Vorinstanzen hätten nicht offenlassen dürfen, ob sie die Anforderungen in den Fächerkategorien Mathematik und Naturwissenschaften erfülle. Weiter macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten sich eines zu strengen Massstabs bedient und es sei nicht ersichtlich, weshalb der vorgeschriebene Fächerkanon innerhalb der letzten drei Jahre der Schule erfüllt sein müsse. Es treffe zwar zu, dass sie die Voraussetzung hinsichtlich der sechsten Fächerkategorie nicht erfülle, diesbezüglich sei aber ihr heutiger Wissensstand massgebend. Namentlich verfüge sie unterdessen über ein Deutschdiplom auf dem Niveau C1. Auf den Fächerkanon abzustellen sei willkürlich, zudem verletze der Entscheid ihre Wirtschaftsfreiheit. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat nach eigener Angabe das 7. Schuljahr übersprungen. Vom 8. bis zum 11. Schuljahr besuchte sie die Highschool C in den USA. Ursprünglich beabsichtigte sie, an dieser Schule auch das 12. Schuljahr zu besuchen und ihr Abschlussdiplom zu erlangen. Um ihr Balletttraining im Hinblick auf eine Tanzkarriere im letzten Schuljahr zu intensivieren, änderte sie diesen Plan und wechselte für das 12. Schuljahr an die Tanzschule D in Kanada. Dort erwarb sie nach Absolvierung des 12. Schuljahrs das Secondary School Diploma. 4.2 Der Schulabschluss der Beschwerdeführerin entspricht bezüglich Ausbildungsdauer und Ausbildungsziel grundsätzlich einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis. Ihr Reifezeugnis berechtigt sie denn auch zu einem Studium an der University of Toronto. Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts bestehen aber diverse Unterschiede. In ihrem 12. Schuljahr belegte die Beschwerdeführerin vier Fächer aus dem Bereich Tanz, zwei Fächer aus dem Bereich bildende Kunst sowie Musik, Englisch, Physik und ein Fach namens "The Writer's Craft" (12/15/10). Von den Fächern, die die Beschwerdeführerin im 12. Schuljahr belegte, handelt es sich nur bei zweien – Englisch und Physik – um allgemeinbildende Fächer im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021. Bezüglich des Ausbildungsinhalts unterscheidet sich dieses Schuljahr folglich wesentlich vom letzten Schuljahr an einem Schweizer Gymnasium. Auch in den drei letzten Schuljahren an der Highschool C absolvierte die Beschwerdeführerin jeweils nicht sechs allgemeinbildende Fächer. Namentlich belegte sie im 9. Schuljahr kein geistes- und sozialwissenschaftliches Fach und im 10. Schuljahr kein Fach der sechsten Fächerkategorie. Im 11. Schuljahr besuchte sie keinen Fremdsprachenunterricht und belegte wiederum kein Fach der sechsten Fächerkategorie. Damit bestehen hinsichtlich des Ausbildungsinhalts insgesamt wesentliche Unterschiede zu einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis. Dass die Beschwerdeführerin im 11. Schuljahr drei Advanced Placement Kurse abschloss und gemäss eigener Angabe im 8. Schuljahr in Mathematik und Latein Kurse des 9. Schuljahrs besuchte, vermag an diesen wesentlichen Unterschieden nichts zu ändern. Dasselbe gilt für ihr Sprachzertifikat aus dem Jahr 2021, das ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 attestiert. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss § 28 Abs. 1 lit. a VZS und § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021 nicht. 4.3 Die Anwendung dieser Bestimmungen steht im vorliegenden Fall auch nicht in Widerspruch zum Lissabonner Übereinkommen. Gemäss Art. IV.1 Lissabonner Übereinkommen ist ein Staat nicht zur Anerkennung einer Qualifikation verpflichtet, wenn wesentliche Unterschiede zwischen seinen eigenen Zulassungsvoraussetzungen und denjenigen des Ausstellungsstaats bestehen. Die Beschwerdeführerin besuchte im letzten Schuljahr vorwiegend Tanzunterricht. Dabei handelt es sich nicht um ein Fach, das auf verschiedene Studiengänge an einer universitären Hochschule vorbereitet. Ein Schulabschluss, der zum Zugang zu einem universitären Studium berechtigt, soll nicht eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung, sondern eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Allgemeinbildung attestieren (BGr, 22. August 2016, 2C_9/2016, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin genoss in ihrem letzten Schuljahr aufgrund der einseitigen Ausrichtung jedoch keine breit gefächerte und ausgewogene Allgemeinbildung. Auch im Kanton Zürich besteht die Möglichkeit, während der Sekundarstufe II eine Sonderbegabung im Bereich Musik, Tanz oder Sport intensiv zu pflegen. Namentlich bietet das Kunst und Sport Gymnasium einen gymnasialen Lehrgang für musikalisch, sportlich oder tänzerisch besonders begabte Jugendliche an. Da die Förderung der entsprechenden Sonderbegabung viel Zeit in Anspruch nimmt, dauert die Ausbildung am Kunst und Sport Gymnasium bis zum Erreichen des gymnasialen Maturitätsausweises ein Jahr länger als an den anderen Gymnasien des Kantons Zürich (vgl. die Stundentafeln sowie das Leitbild des Kunst und Sport Gymnasiums unter www.ksgymnasium.ch/service/download). Die Ausbildung der Beschwerdeführerin verlängerte sich demgegenüber nicht, obschon sie ein Jahr lang fast keine allgemeinbildenden Fächer besuchte, die auf ein universitäres Studium vorbereiten. Damit bestehen vorliegend hinsichtlich des Ausbildungsinhalts wesentliche Unterschiede zwischen dem Schulabschluss der Beschwerdeführerin und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis. Diese wesentlichen Unterschiede bestehen unabhängig von den im ZR 2021 aufgestellten Voraussetzungen, womit offenbleiben kann, ob letztere in jedem Fall mit dem Lissabonner Übereinkommen vereinbar sind. 4.4 Da nachweislich wesentliche Unterschiede zwischen dem Schulabschluss der Beschwerdeführerin und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis bestehen, war die Beschwerdegegnerin weder gemäss dem Lissabonner Übereinkommen noch gemäss der VZS und dem ZR 2021 verpflichtet, die Beschwerdeführerin zum Medizinstudium bzw. zum Eignungstest zuzulassen. 5. Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fächerkategorien Mathematik und Naturwissenschaften eine Ausbildung genoss, die die Anforderungen für eine Anerkennung erfüllt. Da das Vorliegen wesentlicher Unterschiede unabhängig von dieser Frage zu bejahen ist, durften die Vorinstanzen diese offenlassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies nicht zu beanstanden. 6. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich. Ein auf die Bundesverfassung gestützter Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang an einer Universität besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen nicht (BGE 146 II 56 E. 7.1; BGr, 14. Juli 2020, 2C_465/2019, E. 4). Auch aus dem Recht auf Wirtschaftsfreiheit lässt sich kein Anspruch auf die Zulassung zu einem universitären Studiengang ableiten (BGE 125 I 173 E. 3c; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001, E. 2b). 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 und 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |