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Geschäftsnummer: VB.2023.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.08.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt


Rentnerbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt zur Erteilung einer Rentnerbewilligung. Eine Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin fällt mangels besonderer persönlicher Beziehung zur Schweiz und hinreichender finanzieller Mittel ausser Betracht (E. 2). Ein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor, da die diesbezüglichen Angaben der Beteiligten wenig verlässlich oder gar unglaubhaft erscheinen, die Angaben zur Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind und insbesondere das Fehlen von Betreuungsalternativen im Heimatland nicht hinreichend nachgewiesen wurde (E. 3). Verneinung eines Härtefalls und Irrelevanz hängiger Gesetzgebungsprojekte zur Behebung der Inländerdiskriminierung (E. 4). Absehen von weiteren Sachverhaltsabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Festhalten an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung. Mitteilung an das Bundesgericht aufgrund des dort bereits hängigen Verfahrens gegen einen verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheid (E. 6 ff.). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT
BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
BEZIEHUNGEN ZUR SCHWEIZ
BRASILIEN
DEMENZ
FINANZIELLE MITTEL
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RENTNERBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 47 AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 16 VRG
Art. 25 VZAE
Art. 73 VZAE
Art. 27 Abs. II ZGB
Art. 328 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00050

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1943 geborene brasilianische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich wiederholt ferienhalber in der Schweiz auf, letztmals bis zum 20. Februar 2022. Am 23. März 2022 ersuchte sie bei der Schweizer Vertretung in Rio de Janeiro um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt und zum Verbleib bei ihrer angeblichen Schweizer Enkelin C. In der Folge stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin nicht die Grossmutter von C ist, sondern lediglich deren Grossvater kurz vor dessen Tod geheiratet hatte. Am 29. Juni 2022 reiste die Beschwerdeführerin in Unterschreitung der 180-tägigen Sperrfrist für eine visumsfreie Wiedereinreise eigenmächtig in die Schweiz ein. Hierauf wies das Migrationsamt am 22. September 2022 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. November 2022.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2023. Zugleich verweigerte sie der Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Rechtspflege zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Wohnsitznahme in der Schweiz gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Ausreisefrist zu sistieren bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge und überdies auch die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien, weshalb der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abgewartet werden müsste. Gleichwohl ordnete es an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einer Prima-facie-Beurteilung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab und setzte der Beschwerdeführerin aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

Gegen die Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 gewährte das Bundesgericht (Geschäfts-Nr. 2C_124/2023) hinsichtlich der laufenden Kautionsfrist aufschiebende Wirkung, während es die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abschrieb. Sodann zog es mit Verfügung vom 1. März 2023 die Verfahrensakten bei und gewährte dem Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör. Das Verwaltungsgericht beantragte hierauf die Abweisung der Beschwerde gegen seine Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023, soweit auf diese eingetreten werden könne bzw. diese vom Bundesgericht nicht bereits als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Das bundesgerichtliche Verfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses ist nach wie vor hängig.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]).

2.2 Die Beschwerdeführerin überschreitet das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht.

2.3  

2.3.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [www.sem.admin.ch], Ziff. 5.3; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen neu auch Art. 58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).

Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind somit über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration auch ausserhalb des angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds ermöglichen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag keine derartige besondere Beziehung zur Schweiz zu belegen: Eigenen Angaben zufolge hat sie die Schweiz und ihre Stiefenkeltochter (C) zwar regelmässig besucht und ist angeblich "Teil eines grossen in der Schweiz sesshaften Familiensystems" und "einer grossen lebendigen brasilianischen Diaspora". Über familiäre oder den eigenen Kulturkreis hinausgehende Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind jedoch nicht nachgewiesen und werden auch nicht substanziiert behauptet. Ebenso wenig vermag sie ihr angebliches kulturelles und soziales Engagement in der Schweiz zu belegen. Von vornherein ungeeignet zum Nachweis besonderer Beziehungen zur Schweiz ist ihre Beziehung zu ihrer (ebenfalls nicht näher verwandten) "Nichte" D (Ledigname, heute: E), welche erst vor Kurzem selbst in die Schweiz übersiedelte. Sodann lassen bereits ihre fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse keine tiefgreifenden Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung erwarten und bewegte sie sich während ihrer vorangegangenen Ferienaufenthalte in der Schweiz – soweit diese überhaupt aktenkundig sind – offenkundig hauptsächlich in ihrem familiären und portugiesischsprachigen Umfeld.

Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Angehörigen. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

Damit fällt eine Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

2.4  

2.4.1 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, über ein namhaftes Vermögen oder über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte zu verfügen. Vielmehr implizierte sie mit ihrem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren selbst ihre Mittellosigkeit. Gemäss unbelegt gebliebenen Angaben in einem Schreiben von C verfügt sie lediglich über eine kleine Pension von ca. Fr. 200.-. Soweit sie vorbringen lässt, ihre statistische Lebenserwartung beinahe ausgeschöpft zu haben und aufgrund der Gewährung von Kost und Logis nur noch einen geringen Lebensbedarf zu haben, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um rein statistische Aussagen handelt und gerade in den letzten Lebensjahren regelmässig mit hohen Gesundheits- und Pflegekosten zu rechnen ist, die nicht alle durch die Krankenversicherung abgedeckt sind. Dies umso mehr, als dass sich die Beschwerdeführerin selbst bereits heute (neuerdings) als Pflegefall sieht. Andererseits ist weitgehend unbelegt geblieben, dass ihre Angehörigen (namentlich ihre hier lebende Stiefenkeltochter und ihre vor Kurzem ebenfalls in die Schweiz übersiedelte "Nichte") in der Lage und bereit sind, dauerhaft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn ihr aktuell offenbar Kost und Logis gewährt wird.

2.4.3 Selbst mit den im Rekursverfahren nachgereichten Verpflichtungserklärungen ist nicht hinreichend sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügt und keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen benötigen wird: Ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen sind schon mangels entsprechender (enger) Verwandtschaft nicht zu ihrer Unterstützung verpflichtet und es ist überdies auch nicht dargelegt, dass diese in besonders günstigen finanziellen Verhältnissen leben würden (vgl. dazu auch die Voraussetzungen einer Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Weiter kann die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, für den Lebensunterhalt einer anderen Person aufzukommen, ohnehin nur für eine beschränkte Dauer rechtliche Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit der mit den Verpflichtungserklärungen eingegangenen Unterhaltsverpflichtungen ist damit höchstens kurzfristig sichergestellt. Zudem erzielt C gemäss den im Bewilligungsverfahren eingereichten Lohnbelegen und Abrechnungen der Arbeitslosenkasse lediglich geringfügige und höchstens knapp existenzsichernde Einnahmen bei wechselnden Arbeitgebern. In Bezug auf D und deren Ehemann (E) sind die konkreten finanziellen Verhältnisse weder bekannt noch belegt. Dasselbe gilt für den (getrenntlebenden) Ehemann von C (F).

Es erscheint deshalb äusserst zweifelhaft, dass der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin dauerhaft gesichert erscheint.

2.4.4 Zudem wäre die Beschwerdeführerin bei einer Zulassung als Rentnerin weitgehend von ihren hier lebenden Angehörigen abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Ferner wird das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende auch nicht schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit (bzw. Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen) einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG begründen könnte (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

Damit verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls entgegensteht.

2.5 Die Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthalts nach Art. 28 AIG fällt damit bereits mangels besonderer persönlicher Beziehung zur Schweiz und hinreichender finanzieller Mittel ausser Betracht. Deshalb kann offenbleiben, ob noch weitere Gründe einem entsprechenden Nachzug entgegenstehen würden, namentlich auch die Frage, ob überhaupt bedarfsgerechte Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vorhanden sind.

3.  

3.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1). Es müssen deshalb konkrete, aber erfolglose Bemühungen zur Betreuung im Heimatland nachgewiesen werden (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2). Auch die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag noch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, in den letzten 20 Jahren ausschliesslich von der Anfang 2022 in die Schweiz übersiedelten und mit ihr nicht näher verwandten "Nichte" D und ihrer bereits seit 2005 in der Schweiz wohnhaften Stiefenkeltochter C betreut worden zu sein und zu diesen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Während sie in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht lediglich in pauschaler Weise darauf hinwies, altersbedingt Betreuung und Unterstützung zu benötigen, machte sie in ihrer Eingabe ans Bundesgericht vom 24. Februar 2023 neu geltend, in neurologischer Abklärung bezüglich einer Demenzerkrankung zu stehen und gemäss medizinischem Attest vom 11. Oktober 2022 derzeit nicht reisefähig zu sein. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufgezeigt, in ihrem Heimatland sozial isoliert zu sein und nach Pflegealternativen – allenfalls auch durch Dritte – gesucht zu haben, weshalb unabhängig von einer allfälligen Bestätigung des Demenzverdachts nicht nachgewiesen ist, dass die allenfalls erforderlichen Pflegeleistungen in der Schweiz erbracht werden müssten.

3.2.2 Weder D noch C sind näher verwandt mit der Beschwerdeführerin. Auch ist in keinster Weise nachgewiesen oder glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in den "letzten 20 Jahren" (siehe Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) "ausschliesslich" durch D und C betreut wurde bzw. in der Vergangenheit überhaupt betreuungsbedürftig war. Eine solch lange Betreuung ist bei der am 18. November 1997 geborenen D schon aufgrund von deren Alter ausgeschlossen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass D höchstens in den letzten Jahren Betreuungsaufgaben übernommen hatte, soweit dies überhaupt erforderlich war. Die Beschwerdeführerin hielt sich zudem auch nach der Übersiedlung von D noch einige Zeit alleine in Brasilien auf, was vermuten lässt, dass sie dort entweder auch alleine zurechtkommt oder über andere Betreuungspersonen verfügt.

C lebt wiederum schon seit mehr als zwei Jahrzehnten in der Schweiz und hätte demnach höchstens während der vorübergehenden Ferienaufenthalte der Beschwerdeführerin Betreuungsleistungen erbringen können.

Die Behauptung eines mehrere Jahrzehnte langen, ausschliesslichen Betreuungsverhältnisses erscheint damit völlig unglaubhaft.

3.2.3 Die Angaben zum Gesundheitszustand und der bisherigen Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind ohnehin äusserst widersprüchlich, nachdem C mit Schreiben vom 7. März 2022 und Stellungnahme vom 23. Mai 2022 noch behauptet hatte, dass die Beschwerdeführerin sich "perfekte[r]" bzw. "sehr guter Gesundheit" erfreuen würde und "nicht pflegebedürftig" sei. Die Beschwerdeführerin selbst gab bei Gesuchseinreichung lediglich an, aufgrund ihres Alters und ihres Analphabetismus auf Unterstützung angewiesen zu sein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Analphabetin ist, vermag jedoch noch kein konventionsrechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu belegen und ist für Brasilianerinnen in ihrem Alter auch nicht besonders ungewöhnlich. Weiter ist auch nicht nachgewiesen, dass die in der Schweiz lebenden Angehörigen überhaupt fähig wären, die Betreuung der Beschwerdeführerin bei Bestätigung einer Demenzerkrankung sicherzustellen, zumal sie zugleich auch für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen müssten und insbesondere die alleinstehende bzw. getrennt von ihrem Ehemann lebende C aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nur sehr bedingt solche zeitintensiven Betreuungsaufgaben übernehmen könnte.

3.2.4 Bezüglich des eingereichten ärztlichen Attests zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 und eines Überweisungsschreibens vom 21. November 2022 betreffend weitere neurologische Abklärungen ist überdies festzuhalten, dass diese Dokumente im vorliegenden Verfahren lediglich Parteibehauptungen und keine unabhängigen medizinischen Begutachtungen darstellen (VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.2.5). Die Angaben im Attest basieren weder auf einer allseitigen Untersuchung, noch wurden die medizinischen Zusammenhänge schlüssig beurteilt und die Schlussfolgerung stringent und nachvollziehbar begründet (vgl. BGr, 14. September 2017, 5A_239/2017, E. 2.4). Falls die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland auf Unterstützung angewiesen ist, kann sie um medizinische Rückkehrhilfe ersuchen bzw. kann ihrem Gesundheitszustand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung getragen werden (BVGr, 2. November 2021, E-2189/2020, E. 7.4; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). In den grösseren Städten Brasiliens ist das medizinische Versorgungsangebot im privaten Sektor auf westeuropäischem Standard und im öffentlichen Sektor ist zumindest eine Grundversorgung sichergestellt (vgl. zur generellen medizinischen Versorgungslage in Brasilien die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA, www.eda.admin.ch] und des [deutschen] Auswärtigen Amtes [AA, www.auswaertiges-amt.de]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass am bisherigen brasilianischen Wohnort G – eine Millionenstadt und Hauptort des relativ gut entwickelten brasilianischen Bundesstaats H – auch geeignete Pflegeeinrichtungen für Demenzerkrankte zur Verfügung stehen, wobei die in der Schweiz lebenden Angehörigen den Aufenthalt in einer solchen Pflegeeinrichtung auch von der Schweiz aus mitfinanzieren könnten.

3.2.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Angaben zum Gesundheitszustand, den bisherigen Betreuungsverhältnissen und der Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin widersprüchlich und wenig verlässlich erscheinen: So wurde im Verfahrensverlauf beispielsweise wiederholt ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C und D behauptet, was offenkundig nicht den Tatsachen entspricht und als bewilligungsrelevanter Umstand von Beginn weg hätte offengelegt werden müssen. Zudem wurde bei Gesuchseinreichung nicht offengelegt, dass C zu diesem Zeitpunkt Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog. Vielmehr wies Letztere in einem Schreiben vom 7. März 2022 lediglich darauf hin, aktuell in einer … zu arbeiten und einen … zu besuchen, obwohl sie ihren Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt schon seit Längerem durch die Arbeitslosenkasse finanzieren musste und mit ihrer damaligen Anstellung nur einen geringfügigen Verdienst zu erzielen vermochte. Weiter hat C bei Gesuchseinreichung zwar darauf hingewiesen, verheiratet zu sein, zugleich aber nicht von Beginn weg offengelegt, getrennt von ihrem Ehemann zu leben, was mit Blick auf ihren eigenen Lebensbedarf und ihre eigene Unterstützungsfähigkeit durchaus bewilligungsrelevant erscheint. Die Beschwerde hätte demnach allenfalls auch aufgrund falscher bzw. unvollständiger Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG abgewiesen werden müssen.

3.2.6 Jedenfalls erscheinen die Angaben der Beteiligten wenig verlässlich oder gar unglaubhaft und sind die Betreuungsbedürftigkeit und vor allem das Fehlen von Betreuungsalternativen in Brasilien nicht derart offensichtlich, als dass hierzu im vorliegenden Bewilligungsverfahren von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen wären. Dies gilt umso mehr, als dass die bei der Sachverhaltserstellung gemäss Art. 90 AIG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und den sozialen Empfangsraum in Brasilien nur rudimentär belegt und hierzu kaum aussagekräftige Dokumente vorgelegt hat. Ihre diesbezüglichen Angaben sind im Wesentlichen unbelegt, unglaubhaft und widersprüchlich geblieben bzw. basieren hauptsächlich auf den Angaben von C und D, welche im Verfahren offenkundig eigene Interessen verfolgen und sich wiederholt in Widersprüche verstrickt haben.

Ein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Betreuungsverhältnis ist damit nicht nachgewiesen.

4.  

4.1 Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich sind auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.

4.2 Unbehelflich sind auch die Hinweise auf hängige Gesetzesprojekte zur Behebung der Inländerdiskriminierung im Verhältnis zum Familiennachzug im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Einerseits ist vorliegend auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Andererseits ist die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Stiefenkeltochter noch mit der von ihr als "Nichte" bezeichneten D in einem ersichtlichen Grad verwandt. Letztere ist überdies – soweit aus den Akten ersichtlich – Brasilianerin bzw. Drittstaatsangehörige. Selbst in einem hier unbestrittenermassen nicht vorliegenden freizügigkeitsrechtlichen Kontext käme ein Nachzug der Beschwerdeführerin damit nicht in Betracht.

Die Vorinstanz hat sodann eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihren hier lebenden Angehörigen wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Ihre Angehörigen in der Schweiz können sie nötigenfalls auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen und eine allfällige Demenzerkrankung ist auch in ihrer Heimat adäquat behandelbar, zumal ihre Betreuung durch Angehörige auch in der Schweiz keineswegs sichergestellt ist. Weiter wartete die Beschwerdeführerin den Bewilligungsentscheid nicht in ihrer Heimat ab, sondern reiste eigenmächtig und in Missachtung der 180-tägigen Sperrfrist für die Wiedereinreise in die Schweiz ein. Sie musste deshalb stets mit ihrer Wegweisung rechnen.

Ergänzend ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).

5.  

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen werden und müssen insbesondere auch nicht die neurologischen Abklärungen betreffend einer allfälligen Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin abgewartet werden: Selbst wenn sich der Verdacht einer Demenzerkrankung bewahrheiten sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt worden, dass die diesfalls erforderliche Betreuung nur (oder überhaupt) durch die in der Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin geleistet werden könnte. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist aber im bereits dargelegten Sinn beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des erhöhten Aufwands in der Prozessleitung sind die Verfahrenskosten zu erhöhen (§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).

7.  

Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und auch die gegen diese Zwischenverfügung vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen geben keinen Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Sodann hindert die fortbestehende Hängigkeit der gegen diesen (Zwischen-)Entscheid erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht nicht die Fällung des vorliegenden Endentscheids, dieser ist jedoch dem Bundesgericht unter Verweis auf das hängige Verfahren mitzuteilen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    das Bundesgericht, unter Hinweis auf das Verfahren 2C_124/2023 und E. 7       vorstehend.