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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00051
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1986, serbischer Staatsangehöriger, reiste – gemeinsam mit seiner
Mutter – im Alter von fast vier Jahren zu seinem hier aufenthaltsberechtigten
Vater ein. 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt. A trat in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005 wurde er
wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt.
- Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. November
2008 wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005,
sowie mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft, dies wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises,
mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und vorsätzlichen Führens eines nicht den
Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 wurde A wegen seiner
Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angedroht. Im Anschluss an die Verwarnung wurde er
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2012
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz mit 360 Stunden
gemeinnütziger Arbeit bestraft. Weiter kam es zu mehreren Strafbefehlen wegen
diversen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2015, des Statthalteramts
Bezirk Uster vom 9. Juni 2016, des Statthalteramts Bezirk X vom 11. August
2016, 25. Februar 2021, 22. März 2021 und 31. Oktober 2022, der
Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Mai 2017, 13. Oktober 2017 und 15. November
2019, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 7. Juli 2017, 1. Dezember
2017 und 6. April 2018, der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 11. August
2017, 21. März 2019, 17. September 2019, 7. Mai 2021 und 17. März
2022, des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 11. August 2017, 10. Oktober
2017, 17. Oktober 2017, 15. Februar 2019, 19. August 2019, 15. Januar
2020, 2. März 2020, 17. März 2021 und 9. Juni 2021, der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2018, der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Juli 2019, 28. Februar
2020, 15. Dezember 2021, 22. März 2022 und 10. Juni 2022, der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. August 2019, 28. September
2020 und 23. Februar 2021, der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Juni
2020, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. Februar 2021 und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 23. Juni 2022). Ebenso kam es zu
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl Staatsanwaltschaft
des Kantons Schaffhausen vom 20. Juli 2017) und das Strafgesetzbuch (Statthalteramt
Bezirk X vom 24. Juni 2019, 7. November 2019, 3. Juni 2020, 30. September
2020, 13. Januar 2021, 25. Mai 2021, 14. Juli 2021, 16. November
2021, 11. Februar 2022, 10. Juni 2022 [Ungehorsam im
Betreibungsverfahren]). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April
2021 wurde A des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der mehrfachen qualifizierten
groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung,
der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von
210 Tagessätzen à Fr. 30.- bestraft. Von einer Landesverweisung wurde
abgesehen. Mit Datum vom 16. Dezember 2022 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen gegen A ein nach wie vor pendentes
Verfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen.
B. Aus dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 27. Dezember 2017
gingen betreffend A ferner 150 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 750'609.25
sowie 14 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 78'869.25 hervor. In
Bezug auf die Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug wies das Migrationsamt A
mit Hinweisschreiben vom 5. Juni 2019 auf die möglichen
ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen
hin. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 verwarnte das Migrationsamt A und
drohte ihm wegen seiner Schulden und seiner wiederholten Straffälligkeit den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Rückstufung auf eine
Aufenthaltsbewilligung an. Mit Verfügung vom 31. August 2022 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wobei ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde an folgende Bedingungen geknüpft:
(1) inskünftig straffreies Verhalten, (2) inskünftig Erfüllen der
finanziellen Verpflichtungen und (3) ernsthafte Sanierungsbemühungen im
Rahmen seines Einkommens, wobei eine Vollzeitanstellung erwartet werde.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene
Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 wurde dem
Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht
einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Mit
Präsidialverfügung vom 18. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zudem
aufgefordert, innert 20 Tagen dem Verwaltungsgericht einen aktuellen
Auszug aus dem Betreibungsregister X und Y (inklusive Verlustscheinregister),
Zahlungsbelege betreffend allfälliger Schuldenrückzahlungen sowie weitere
geeignete Belege zur Fortsetzung des Schuldenabbaus einzureichen. Ferner wurde
er aufgefordert, dem Verwaltungsgericht alle bewilligungsrelevanten Umstände
mitzuteilen. Innert mehrfach erstreckter Frist gingen die
Betreibungsregisterauskünfte sowie weitere Unterlagen am 20. Juni 2023
beim Verwaltungsgericht ein. Des Weiteren zog das Verwaltungsgericht von Amtes
wegen einen aktuellen Auszug aus der Polizeidatenbank (POLIS) bei; ebenso seit 2021
neu dazugekommene Strafbefehle beim Statthalteramt X. Die eingegangenen
Aktenstücke wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt.
Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf eine
Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) mit einer Integrationsvereinbarung oder
Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).
Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten
werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat,
welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen
der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die
Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).
Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die
Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom
Oktober 2013, Stand 1. März 2023, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung einer
altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten
Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren
Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des
Vetrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann
besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich
erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019
gültigen Recht (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 5.1; BGr, 15. Dezember
2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar
2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue
Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung
und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148
II 1 E. 5; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 2.1).
2.2 Die
Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein
(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots
[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist (BGE
148 II 1 E. 2.6; VGr, 12. April 2023, VB.2022.00552, E. 3.1.5).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen,
welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und
d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger
persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f VZAE) nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a
Abs. 2 AIG; BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022, E. 6.3).
3.
3.1 Nach Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a
und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene
Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder
wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig
nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung
keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür
jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere
Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten
(Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 17. Februar
2022, VB.2021.00587, E. 3.1).
3.2 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,
2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3
[beide auch zum Folgenden]). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl.
BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2; VGr, 6. Juli 2022,
VB.2022.00050, E. 2.3.2). Wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, hat in aller
Regel keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu
tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind
(BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2). Ernsthafte Bemühungen
zur Schuldensanierung liegen sodann bei verbindlichen
Rückzahlungsvereinbarungen vor (BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021, E. 4.4.3).
Ob Mutwilligkeit vorliegt, ist primär von der Behörde abzuklären (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3).
Die Ausländerin und den Ausländer trifft allerdings gestützt auf Art. 90 lit. a
und b AIG eine weitreichende Pflicht, an der Feststellung des massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zum Verhältnis Untersuchungspflicht zur
Mitwirkungspflicht: BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 2.3).
4.
4.1 Vorab ist
darzustellen, wie sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers seit der
Verwarnung vom 5. Februar 2021 entwickelte:
- Die Verwarnung
vom 5. Februar 2021 basierte auf dem Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts X vom 11. August 2020, aus welchem 16 Verlustscheine
im Betrag von Fr. 69'438.75 und acht Betreibungen im Betrag von Fr. 7'609.05
hervorgingen, sowie auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom
31. August 2020, aus welchem 149 Verlustscheine im Betrag von Fr. 680'178.45
und neun Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'746.95 hervorgingen.
Insgesamt betrug der Schuldensaldo damals Fr. 767'973.-.
- Der Verfügung
des Migrationsamts vom 31. August 2022 (Rückstufung) und dem Rekursentscheid
vom 9. Dezember 2022 lag der Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts Y vom 25. Mai 2022 zugrunde mit 145 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 478'976.35 sowie der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X vom 19. August 2022, aus welchem
76 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 170'498.90, vier
Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'884.80 (ohne überjährige Betreibungen) und
vier Pfändungen in der Höhe
von insgesamt Fr. 3'083.20 hervorgingen. Die Gesamtschuld betrug
damit Fr. 659'443.25.
4.2
Die Vorinstanz erwog, die sehr hohe Gesamtverschuldung von Fr. 659'443.25
überschreite ein Vielfaches die Verschuldung, bei welcher bereits eine
Wegweisung in Betracht käme. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Schulden seit
der Verwarnung vom 5. Februar 2021 betragsmässig reduzieren können. Dies
sei ihm jedoch nur aufgrund von erheblichen Forderungsverzichten durch mehrere
Gläubiger gelungen, in der Hoffnung, doch zumindest kleinere Teilbeträge im
Rahmen von Ratenzahlungen erhältlich zu machen. So gehe beispielsweise aus
einer Vereinbarung mit der C GmbH vom 17. Mai 2022 hervor, dass der
Beschwerdeführer von einer ursprünglichen Forderung von Fr. 37'939.40 nur
noch Fr. 10'000.- in monatlichen Raten von Fr. 500.- zurückzahlen
müsse. Dass er die monatlichen Raten anschliessend tatsächlich bezahlt hätte,
habe er jedoch nicht belegt. Sodann sei eine "Bestätigung
Schuldensanierung" vom 15. Juni 2022 eines D, wohnhaft in ...,
eingereicht worden, wonach dieser mit dem Beschwerdeführer zwischen Januar 2021
und Januar 2022 private Sanierungsbemühungen unternommen habe. Dadurch sei eine
Schuldenreduktion über Fr. 165'000.- erreicht worden. Gemäss eingereichter
Vereinbarung habe die E GmbH auf eine Forderung von Fr. 19'469.55,
zugunsten eines Betrags von Fr. 3'000.-, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 500.-
ab 1. Juni 2022 verzichtet. Die F GmbH habe auf eine
Verlustschein-Forderung von Fr. 60'213.20 zugunsten einer Zahlung von Fr. 12'000.-,
welche der Beschwerdeführer wiederum in monatlichen Raten von Fr. 500.-
begleichen soll, verzichtet. Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge an die
Zahlungsvereinbarungen gehalten hätte, sei nicht belegt worden. Insofern
könnten die Forderungsverzichte durch die Gläubiger nur bedingt zugunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Nachweise für regelmässige
Ratenzahlungen sei der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Hingegen gehe aus
dem Auszug aus dem Register des Betreibungsamts X vom 22. April 2022
hervor, dass zwischen September 2021 und April 2022 fünf neue Betreibungen über
insgesamt Fr. 8'984.25 hätten eingeleitet werden müssen. Ferner hätten aus
Pfändungsvollzügen des Betreibungsamts X zwischen Juni 2021 und Januar 2022
folgende neuen Verlustscheine resultiert: Krankenkasse G Fr. 1'789.65
/ H AG Fr. 758.80 / Kantonales Steueramt (Ordnungsbusse) Fr. 233.65
/ Oberstaatsanwaltschaft Aarau Fr. 649.85 und Fr. 1'187.40
(Strafbefehle) / Justiz- und Sicherheitsdepartement Fr. 819.05 / Krankenkasse G
Fr. 2'416.- / Steueramt R Fr. 381.15 / Statthalteramt Bezirk Zürich Fr. 1'368.25
/ Statthalteramt Bezirk Zürich (Busse) Fr. 1'490.95 / Krankenkasse G
Fr. 1'745.15 / Strassenverkehrsamt Zürich Fr. 120.45 und Fr. 739.40
/ Zentrale Gerichtskasse Solothurn Fr. 386.35 / I AG Fr. 957.05.
Ferner seien am 21. März 2022 beim Betreibungsamt X Pfändungsvollzüge für
weitere Forderungen erfolgt: Gerichtskasse Kanton Zug Fr. 150.- /
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Fr. 548.80 / Oberstaatsanwaltschaft
Aarau Fr. 282.- / Krankenkasse G, Fr. 1'294.35. Daraus folge,
dass angesichts der neuen Betreibungen und Verlustscheine nach der Verwarnung
vom 5. Februar 2021 weitere Schulden hinzugekommen seien, auch wenn sich
dies aufgrund des notgedrungenen Forderungsverzichts mehrerer Gläubiger
saldomässig nicht in einem Schuldenanstieg niedergeschlagen habe. Die neu
hinzugekommenen Betreibungen und Verlustscheine, welche auf den erwähnten
Strafbefehlen beruhen würden, seien ohne Weiteres auf mutwilliges Verhalten des
Beschwerdeführers zurückzuführen. Sodann seien dem
Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 15. April
2021 die Kosten der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens in der Höhe von Fr. 19'385.- auferlegt worden. Dass dieser die mutwillig entstandenen Kosten
bezahlt hätte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe somit seit der Verwarnung neue Schulden in der Höhe von
mehreren Fr. 10'000.- generiert. Erst unter dem
Druck der drohenden
Rückstufung habe er zwischen März und Mai 2022 vier in
Betreibung gesetzte Forderungen über insgesamt Fr. 4'749.25 beglichen und sich angeblich bei der
Fachstelle für Schuldenfragen in Zürich angemeldet.
Den Nachweis über die
Aufnahme einer nachhaltigen Schuldensanierung, welche insbesondere der
fortdauernden Neuverschuldung Einhalt gebieten würde, sei er jedoch schuldig geblieben. Zu beachten
sei sodann, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei. Erst im Rückstufungsverfahren
habe er einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach er ab 1. April 2022 als Mitarbeiter bei der Firma J, arbeite. Selbst wenn er nun dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, bewege er sich mit seinem Einkommen (Nettolohn von Fr. 3'076.40) noch
immer am Rande des Existenzminimums. Ein nennenswerter Schuldenabbau erscheine
daher kaum möglich, geschweige denn eine Schuldensanierung. Insgesamt erscheine die nach der Verwarnung vom 5. Februar
2021 anhaltende Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Dies gelte
insbesondere für die aus den fortwährenden strafrechtlichen Verurteilungen
resultierenden Schulden. Dass der Beschwerdeführer einige
seiner Gläubiger zum Verzicht auf einen Grossteil ihrer Forderungen habe bewegen
können, könne nur beschränkt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dies
gelte umso mehr, als er den Nachweis über die im Gegenzug zu erbringenden regelmässigen
Abschlagszahlungen bezüglich der Restforderungen schuldig geblieben sei. Insgesamt liege daher beim Beschwerdeführer ein auch unter dem neuen Recht aktualisiertes, gewichtiges Integrationsdefizit vor.
4.3 Vor Verwaltungsgericht
präsentiert sich die Schuldensituation u.a. anhand des
Betreibungsregisterauszugs des Betreibungsamts X vom 3. Mai 2023. Daraus
ergeben sich 76 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 170'498.90, zwei
Betreibungen wurden eingeleitet (Fr. 337.- und Fr. 283.65). Gegen
eine (erneut) betriebene Forderung der K GmbH in der Höhe von Fr. 82'200.-
wurde am 22. März 2023 Rechtsvorschlag erhoben. Noch nicht auf dem
Betreibungsregisterauszug vom 3. Mai 2023 erscheint die am 22. Mai
2023 erfolgte Betreibung durch das Obergericht im Betrag von Fr. 23'525.-,
gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Des Weiteren ergeben sich aus
dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 15. Juni 2023
143 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 476'047.35. Aus den
Betreibungsregisterauszügen resultieren somit Schulden aus 219 Verlustscheinen
im Gesamtbetrag von Fr. 646'546.25. Die Verlustscheinforderungen sind
insofern zu berichtigen, als es sich nachgewiesenermassen um Neubetreibungen
alter Forderungen handelt (vgl. dazu VGr SG, 21. Januar 2021, B 2020/194).
Namentlich sind folgende Forderungen auf dem Betreibungsregisterauszug X vom 3. Mai
2023 vor der Verwarnung vom 5. Februar 2021 entstanden:
|
Gläubiger
|
Betreibungs-
nummer
|
Betrag
|
Datum
Forderung
|
Alter
Verlustschein
|
Neuer
Verlustschein
|
|
L AG
|
…
|
Fr. 31'160.90
|
vor 2007
|
04.12.2007
|
26.08.2021
|
|
I AG
|
…
|
Fr. 862.95
|
2019/2020
|
16.09.2021
|
04.01.2022
|
|
Steuerverwaltung Graubünden
|
…
|
Fr. 648.80
|
20.05.2011
|
|
15.12.2021
|
|
Statthalteramt
Bezirk Zürich
|
…
|
Fr. 1'310.00
|
10.10.2017
|
|
08.01.2020
|
|
Staatsanwaltschaft
Innerschwyz
|
…
|
Fr. 800.00-
|
07.07.2017
|
|
07.03.2019
|
|
Krankenkasse G
|
…
|
Fr. 1'522.60
|
10.–12.2018
|
|
05.03.2019
|
Total führt dies zu einer Reduktion der zu berücksichtigen
Verlustscheinforderungen um Fr. 36'305.25. Massgebend für die aktuelle Schuldensituation
sind somit 213 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 610'241.-. Bei
der Forderung der K GmbH, welche neu auf dem Betreibungsregisterauszug X
erscheint ("Rechtsvorschlag erhoben" am 22. März 2023), handelt
es sich offenbar ebenfalls um eine ältere Forderung, welche auf das Jahr 2016
zurückgeht. Im Betrag von Fr. 82'428.60 ("Rechtsvorschlag erhoben am
21.01.2021") erscheint die Forderung schliesslich auf dem
Betreibungsregisterauszug X vom 20. April 2022. Die K GmbH beantragte
am 25. Mai 2020 zunächst die Löschung ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 92'200.-.
In der Folge betrieb die K GmbH den Beschwerdeführer im Jahr 2023 erneut
im Umfang von Fr. 82'200.-. Nebst den aus den Betreibungsregisterauszügen
ersichtlichen Forderungen ergeben sich weitere, nicht berücksichtigte Schulden
beim Obergericht: Diese belaufen sich auf gesamthaft Fr. 98'036.70; über
den Betrag von Fr. 35'861.25 (Betreibungsnr. …) wurde am
17. Dezember 2018 bereits ein Verlustschein ausgestellt; eine neue
Forderung im Umfang von Fr. 23'525.- wurde – wie erwähnt – im Mai 2023
betrieben. Die weiteren, noch nicht berücksichtigen Schulden beim Obergericht
betragen somit Fr. 38'650.45. Die Gesamtschulden belaufen sich (ohne
Berücksichtigung der Forderung der K GmbH und weiterer alter, wieder in
Betreibung gesetzte Forderungen) auf total Fr. 673'037.10 (bestehend
aus 213 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 610'241.-, drei neuen
Betreibungen [Fr. 337.-, Fr. 283.65, Fr. 23'525.-] und weitere
Schulden beim Obergericht [Fr. 38'650.45]). Damit erreicht die Höhe der
Schulden ein Vielfaches dessen, wofür bereits eine Wegweisung in Betracht käme.
4.4 Im
Vergleich dazu wies der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwarnung einen
Schuldensaldo von Fr. 767'973.- auf, wovon Fr. 749'617.20 in Form von
total 165 Verlustscheinen. Damit kam es in der Zeitspanne von rund zwei
Jahren nominell zu einer Verringerung der Schuld (minus Fr. 95'000.-).
Dies ist zum einen auf Rückzahlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen,
was diesem zugute zu halten ist: So beglich er in dem Zeitraum vom 1. März
2022 bis 28. Oktober 2022 zwölf Forderungen in einer Gesamthöhe von Fr. 11'781.10
(siehe Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts X vom 3. Mai
2023). Bemerkenswert ist, dass das Einkommen des Beschwerdeführers erst seit
dem 28. März 2023 gepfändet wird. Somit erfolgten die Rückzahlungen der
zwölf Forderungen unabhängig von der erst später angeordneten
Einkommenspfändung. Weitere Rückzahlungen tätigte der Beschwerdeführer an das
Obergericht am 19. August 2022, am 15. September 2022, am
17. Oktober 2022, am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023,
in Form von Raten von jeweils Fr. 580.-. Laut Auskunft des Inkassos des
Obergerichts vom 22. Juni 2023 zahlte der Beschwerdeführer insgesamt
sieben Raten vom 19. Juli 2022 bis 16. Januar 2023. In der Folge
stellte er die Zahlungen ans Obergericht jedoch ein und musste im Mai 2023
erneut betrieben werden. Dokumentiert sind weiter Abzahlungsvereinbarungen mit
verschiedenen Gläubigern: So die undatierte Abzahlungsvereinbarung mit N von
der F GmbH, gemäss welcher anstelle des Gesamtbetrags von Fr. 60'213.20
24 Ratenzahlungen à Fr. 500.- vereinbart wurden. Ebenso die vom 17. Mai
2022 datierte Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der E GmbH, wonach
statt Fr. 19'469.55 nur noch Fr. 3'000.- geschuldet seien, sofern der
Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 monatliche Raten von Fr. 500.-
zahle. Eine weitere Vereinbarung mit der C (vertreten durch O) vom 17. Mai
2022 sieht vor, dass der Beschwerdeführer statt Fr. 37'939.40 nur Fr. 10'000.-
in monatlichen Raten à Fr. 500.- zurückzahlt. Solche Vereinbarungen mit
Gläubigern als Teil der Schuldensanierung müssen grundsätzlich zugunsten des
Schuldners berücksichtigt werden. Zu Recht monierte die Vorinstanz, dass wohl
Vereinbarungen über Gläubigerverzichte eingereicht worden seien, der
Beschwerdeführer jedoch nicht nachweise, dass er sich in der Folge an die
Zahlungsvereinbarungen gehalten hätte. Vor Verwaltungsgericht dokumentiert der
Beschwerdeführer einzig drei Ratenzahlungen à Fr. 500.- an N, namentlich
vom 19. Juli 2022, vom 15. September 2022 und vom 1. November 2022.
Bezüglich der E GmbH sind keine Zahlungen belegt; ebenso wenig bezüglich
der C GmbH. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass – analog der
expliziten Bestimmung in der Vereinbarung mit der E GmbH ("Bei Verzug
ist der gesamte Betrag fällig.") – die Gläubigerverzichte durch Verzug des
Beschwerdeführers mit den Ratenzahlungen hinfällig geworden sind. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar diverse Kontoauszüge aus
seinem Bankkonto einreichte. Dokumentiert werden dabei nur die Kontobewegungen
einzelner Tage in den Monaten September 2022 bis Januar 2023. Damit kommt der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur sehr selektiv nach. Positiv zu
würdigen ist indes, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022
eine Festanstellung in einem 100%-Pensum bei der Firma J hat. Hieraus
erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'600.-. Das Einkommen
wird seit Ende März 2023 – unter Belassung eines Existenzminimums von Fr. 1'100.-
– gepfändet. Damit hat der Beschwerdeführer derzeit kaum die Möglichkeit,
weitere Schulden zu tilgen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit gewisse
Anstrengungen zur Schuldenreduktion unternommen und geht er heute einer Erwerbstätigkeit
nach. Damit zeitigte die Verwarnung vom 5. Februar 2021 zumindest
teilweise die beabsichtigte Wirkung. Allerdings hielt er sich aber mit bloss
unregelmässigen Ratenzahlungen nicht an die Abmachungen mit den für eine
Schuldensanierung Hand bietenden Gläubigern. In Anbetracht der immensen
Schulden in der Höhe von über Fr. 670'000.- besteht grundsätzlich ein gravierendes
Integrationsdefizit. Indessen kam es in der Zwischenzeit unter dem Druck des
Rückstufungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung der Schuldensituation:
Ob sich daher das Integrationsdefizit auch in Zukunft hinreichend aktualisiert,
lässt derzeit kaum abschliessend beurteilen.
4.5 Der
Beschwerdeführer stellt zudem in Abrede, die Schulden mutwillig verursacht zu
haben. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine medizinisch attestierte und
behandelte Spielsucht nicht gewürdigt.
4.5.1
Die Vorinstanz liess offen, inwieweit die Spielsucht des Beschwerdeführers
zur mutwilligen Schuldenwirtschaft beigetragen habe: Es sei dem Beschwerdeführer
vorzuwerfen, dass er seine Spielsucht über viele Jahre nicht habe behandeln
lassen und sich damit zulasten zahlreicher öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Gläubiger verschuldet habe. Erst eunter dem Druck der
Verwarnung habe er sich im Zentrum für Spielsucht in Behandlung begeben. Seinen
Steuerungsmöglichkeiten sei er in Bezug auf die während Jahren vernachlässigte
Stellensuche und die fehlende Existenzsicherung in keiner Art und Weise
nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne
die Merkmale einer Suchterkrankung, wenn sie ihm vorwerfe, er habe sich nicht
früher behandeln lassen. Suchterkrankungen seien medizinisch anerkannte
Erkrankungen, welche mittels den psychiatrischen Diagnosekriterien (ICD)
eingeordnet werden könnten. Eine diagnostizierte Erkrankung sei bei der
Beurteilung der Mutwilligkeit in jedem Fall zu berücksichtigen. Bei ihm habe
sogar eine ausgeprägte, schwerwiegende Spielsucht vorgelegen.
4.5.2
Gemäss dem in den Akten liegenden Bericht des Zentrums für Spielsucht vom
12. April 2021 war der Beschwerdeführer dort seit 23. Februar 2021 in
Behandlung. Bezogen auf die Zeit vor der Behandlung erfülle der
Beschwerdeführer alle neun Kriterien zur Glücksspielsucht gemäss DSM-5 und des
europäischen Diagnoseschlüssels für pathologisches Spielen ICD-10 (F63.0). Der
Wert von 9 deute auf eine ausgeprägte Spielsucht hin. Der Beschwerdeführer habe
sowohl das Casino Zürich als auch das Casino Pfäffikon besucht und habe auch
nach seiner Spielsperre 2017 bei Spielanbietern ausserhalb der Casinos
gespielt. Nach grösseren Gewinnen habe er regelmässig, d. h. täglich, Geld
verspielt. Aufgrund der Verluste seien Betreibungen dazugekommen, welche ihn
zunehmend unter Druck gesetzt hätten. Mit dem Phänomen des "Chasing"
habe er versucht, die Verluste mit weiterem Glücksspiel zu kompensieren.
Gestützt auf die Spielsuchtanamnese und den Aussagen des Beschwerdeführers sei
von einer schwerwiegenden Spielsucht im Jahre 2018 auszugehen. Der
Beschwerdeführer bemühe sich aktiv um eine Therapiemöglichkeit für seine
Verhaltenssucht und halte sich an sämtliche Vereinbarungen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich
allein mit der Spielsucht der hohe Schuldenberg in der Höhe von über Fr. 670'000.-
nicht erklären. Der Beschwerdeführer unterlässt es, aufzuzeigen, welche
Schulden im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung stehen sollen. Ein Konnex
der Schulden mit der attestierten Suchterkrankung des Beschwerdeführers ist
denn aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich: Bei näherer Betrachtung der
aktuellen Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter X und Y lassen sich
die Schulden des Beschwerdeführers hauptsächlich folgenden Kategorien zuordnen:
- Krankenkassenprämienschulden
(Krankenkasse G),
- Schulden
bei Staathalterämtern, Staatsanwaltschaft und Steuerämtern,
- Schulden bei
Autogaragen.
Ein gewichtiger Anteil machen auch die Schulden beim
Obergericht aus, welche nur teilweise aus den Betreibungsregisterauszügen
hervorgehen. Diese Schulden beim Obergericht aus vergangenen Strafverfahren
sowie die zahlreichen, nicht bezahlten Bussen aus Strafbefehlen sind ohne
Weiteres als mutwillig zu qualifizieren. Auch bestehen zahlreiche Schulden bei
verschiedenen Autogaragen und Pneuhändlern: Selbst wenn der Beschwerdeführer offenbar
in den Jahren 2012 bis 2017 als selbständiger Autohändler tätig gewesen sein
soll, so wäre ihm vorzuwerfen, dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
hohe Verbindlichkeiten eingegangen ist, obwohl er nicht in der Lage war, diese
zu bezahlen.
Nach dem Gesagten häufte der Beschwerdeführer mutwillig
immense Schulden an; seit der Verwarnung zeigt sich indes eine gewisse positive
Entwicklung beim Schuldenabbau. Wie es sich damit in Zukunft verhält, ist kaum
absehbar: Zentral ist, dass sich der Beschwerdeführer erst unter dem Druck der
Verwarnung bzw. der Rückstufung um Schuldenreduktion bemühte, was die
Wirksamkeit der getroffenen Massnahme unterstreicht.
5.
5.1 Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer
Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung kann auch wegen strafbarer
Handlungen erfolgen, sofern sie ein aktuelles Integrationsdefizit von einigem
Gewicht aufzeigen. Dabei kann es sich auch um untergeordnete, aber regelmässig
begangene Straftaten handeln, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen. Die Rückstufung wegen
Straffälligkeit wird nicht durch Art. 63 Abs. 3 AIG ausgeschlossen,
der einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung für unzulässig erklärt, sofern
er nur mit einem Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine
Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen
hat. Diese Bestimmung soll Widersprüche zwischen straf- und
verwaltungsrechtlichen Entscheiden in Bezug auf den Dualismus zwischen
strafrechtlicher Landesverweisung und verwaltungsrechtlicher Wegweisung
verhindern. Mit der Rückstufung entsteht jedoch kein Widerspruch zum Verzicht auf
die Landesverweisung; vielmehr ist sie nur in diesem Fall möglich (zum Ganzen:
BGE 148 II 1 E. 4.3, 6.2 f.; VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00587, E. 3.5.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.4.2.3).
5.2 Die
Vorinstanz erwog, dass die erst nach der Verwarnung ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 36 Monaten und die kumulative Geldstrafe von 210 Tagessätzen
in die Gesamtbeurteilung der Integration des Beschwerdeführers miteinzubeziehen
seien. Zudem würden die weiter anhaltenden Übertretungen belegen, dass dieser
nicht gewillt sei, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln und Vorschriften
zu halten. Damit liege ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a
VZAE und somit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
5.3 Der
Beschwerdeführer erblickt im Miteinbezug der 2021 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe ein Verstoss gegen das in Art. 63 Abs. 3 AIG
verankerte Dualismusverbot: Denn ein Widerruf dürfe nicht mit einem Delikt
begründet werden, für welches das Strafgericht bereits eine Strafe oder
Massnahme verhängt habe, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe. Dies
gelte auch in Bezug auf die Rückstufung.
Nach der eingehend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 148 II 1 E. 4.3 sowie vorstehend E. 5.1) entsteht aber gerade kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3
AIG, wenn im Rahmen der Rückstufung auf ein Delikt Bezug genommen wird, für
welches ein Strafgericht von der Landesverweisung abgesehen hat. Denn die
Rückstufung zieht unmittelbar keine Wegweisung nach sich und erfolgt aufgrund
fehlender Integration. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu
beanstanden.
5.4 Der
Beschwerdeführer wurde zweimal zu einer Freiheitsstrafe (36 Monate im 2021
und 14 Monate im 2008) verurteilt, einmal zum Leisten von gemeinnütziger
Arbeit von 360 Stunden (2012). Daneben erwirkte er in den letzten acht
Jahren 56 aktenkundige Strafbefehle, in welchen ihm Bussen von total Fr. 14'430.-
auferlegt werden mussten. Hierbei handelte es sich primär um
Strassenverkehrsdelikte, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Zwar wurden mit den zahlreichen
Strafbefehlen lediglich Übertretungen geahndet: Die Vielzahl und die Persistenz
der Delikte über Jahre hinweg, wobei sich auch nach der Verwarnung keine
Besserung zeigte, zeigen ein erhebliches und auch aktualisiertes
Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 15. Dezember 2021,
2C_711/2021, E. 5.2). Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz
erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nicht.
5.5 Zu prüfen
bleibt, ob sich die Rückstufung als verhältnismässig erweist: Der ledige und
kinderlose Beschwerdeführer lebt seit seiner frühen Kindheit in der Schweiz.
Damit hat er ein hohes Interesse an der Beibehaltung der
Niederlassungsbewilligung. Dagegen zeigte er sich bis heute vollkommen unbeeindruckt
von den zahlreichen gegenüber ihm ausgesprochenen Strafen, womit ein hohes
öffentliches Interesse daran besteht, ihn unter dem Druck der Rückstufung zu
einem inskünftig straffreien Verhalten zu bewegen. Eine positive Entwicklung
zeigt sich dagegen in Bezug auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers:
Unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens hat er sich um eine
Vollzeitanstellung bemüht und ist nun seit dem 1. April 2022 als … für das
Unternehmen J in einem 100%-Pensum tätig. In wirtschaftlicher Hinsicht ist
ihm positiv zu attestieren, dass er sich – ebenfalls unter dem Druck der
Verwarnung und des Rückstufungsverfahrens – um die Sanierung seiner hohen
Schulden bemüht hat. Damit erfüllt er bereits eine vom Migrationsamt mit der
Rückstufung verbundene Bedingung (ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen
seines Einkommens; Vollzeitanstellung). Zwar konnte die Schuldensituation
verbessert werden: Angesichts der immensen Schulden erweist sich die
Rückstufung aber auch in Bezug auf diese Bedingung als taugliches Mittel, um
den Beschwerdeführer zur weiteren Verbesserung seiner Schuldensituation
anzuhalten, weshalb sich auch diese in der Rückstufungsverfügung festgelegte
Bedingung als verhältnismässig erweist (vgl. dazu BGr, 15. Dezember 2021,
2C_711/2021, E. 5.4.1). Ferner hatte der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit genügend Zeit, sein Leben und seine Finanzen in den Griff zu
bekommen.
Trotz positiver Entwicklung bei der beruflichen und
wirtschaftlichen Situation besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich
die Massnahme als verhältnismässig erweist.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).