{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00063_2023-06-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223329&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0bc2578c2b7cfaea6a10f35accc9e198"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.06.2023  VB.2023.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.06.2023  VB.2023.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.06.2023  VB.2023.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Grundst\u00fccksinterne Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung; Ausnahmebewilligung im Zusammenhang mit Baugrundst\u00fcck, das zu 85,55 % der Gesamtfl\u00e4che der Wohnzone W3 und zu 14,45 % der Gesamtfl\u00e4che der Wohnzone W4 zugewiesen ist. Das geplante Bauvorhaben h\u00e4lt die gem\u00e4ss Art. 13 Abs. 1 BZO in der Wohnzone W3 geltende Ausn\u00fctzungsziffer von max. 90 % nur ein, wenn dem allein in der Bauzone W3 gelegenen Bauvorhaben die Grundst\u00fccksfl\u00e4che der gesamten Parzelle zugrunde gelegt werden darf (E. 3.1). In jeder Zone sind die massgebenden Vorschriften einzuhalten; Mischrechnungen zur Kompensation von Minder- und Mehrausn\u00fctzung in verschiedenen Bauzonen d\u00fcrfen nicht vorgenommen werden (E. 3.2). Entgegen den Beschwerdef\u00fchrenden bleibt kein Raum f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung einer in einer anderen Zone liegenden Teilfl\u00e4che einer Parzelle f\u00fcr die Ausn\u00fctzung einer Zone. Gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung w\u00fcrde dies auf eine interzonale Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung hinauslaufen (E. 3.4).  Besondere Verh\u00e4ltnisse im Sinne von \u00a7 220 Abs. 1 PBG liegen im vorliegenden Fall zum Teil darin, dass es sich nicht um ein grosses Grundst\u00fcck handelt, das in verschiedene Zonen unterteilt wurde. Dabei ist der Teil, der der Zone W4 zugeteilt wurde, mit einer Fl\u00e4che von 96 m2 aussergew\u00f6hnlich klein. Hinzu kommt, dass \u2013 weil f\u00fcr die \u00fcbrigen zusammenh\u00e4ngenden, der Bauzone W4 zugeteilten Grundst\u00fccke ein verbindlicher Gestaltungsplan gilt \u2013 eine \u00dcbertragung der Ausn\u00fctzung des der Zone W4 zugeteilten Teils des Baugrundst\u00fccks kaum in Frage kommt. Sodann ist aufgrund der geringen Gr\u00f6sse und der langgezogenen Form des s\u00fcdlichen Teils der Parzelle nicht davon auszugehen, dass er sich eigenst\u00e4ndig \u00fcberbauen oder als Bauland ver\u00e4ussern l\u00e4sst. Der Gesetzgeber hatte beim Erlass von \u00a7 259 Abs. 1 PBG kaum die Situation vor Augen, dass die Zuweisung eines Grundst\u00fccksteils zu einer Zone mit h\u00f6herer Ausn\u00fctzung (hier Zone W4) als das \u00fcbrige Grundst\u00fcck (hier: Zone W3) dazu f\u00fchrt, dass f\u00fcr diesen Teil faktisch eine Ausn\u00fctzung von nullresultiert (E. 4.2.2). Ein Dispens im Sinne von \u00a7 220 PBG verst\u00f6sst weder gegen den Sinn und Zweck von \u00a7 259 Abs. 1 PBG, noch resultiert daraus eine unzumutbare Benachteilung von Nachbarn (E. 4.3).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:05", "Checksum": "5d564a4bab9a9536c0fa3a8a31141654"}