{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00064_2024-04-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223946&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6bf6c916762cbff8ac26c375df8dbff"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.04.2024  VB.2023.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.04.2024  VB.2023.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.04.2024  VB.2023.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Anstellung als Klinikdirektor nach der Emeritierung | [Am 3. Februar 2021 beschloss der Spitalrat, die Anstellung des 1957 geborenen Beschwerdef\u00fchrers nach Erreichung der Altersgrenze um ein Jahr (bis zum 31. Januar 2024) zu verl\u00e4ngern, wobei er die Direktion HRM beauftragte, \"die Anstellungsverl\u00e4ngerung vorzunehmen\". Nachdem eine Einigung \u00fcber die weitere Anstellung bis dahin nicht hatte erzielt werden k\u00f6nnen, beschloss der Spitalrat am 7. Dezember 2022, dass die Anstellung des Beschwerdef\u00fchrers mit der Emeritierung am 31. Januar 2023 ende. Mit Verf\u00fcgung vom 24. Februar 2023 wurde zudem die ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Fall ausgesprochen, dass das Anstellungsverh\u00e4ltnis doch fortdauere. Gegen beide Akte rekurrierte der Beschwerdef\u00fchrer bei der Vorinstanz.] Unter Ber\u00fccksichtigung der Begr\u00fcndung l\u00e4sst sich der Beschluss vom 3. Februar 2021 nur so verstehen, dass der Spitalrat damit seine Zustimmung zu einer Anstellungsverl\u00e4ngerung beschloss, diese Anstellungsverl\u00e4ngerung in der Folge aber auf vertraglichem Weg erfolgen sollte. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung kam jedoch nicht zustande. Der streitgegenst\u00e4ndliche Beschluss vom 7. Dezember 2022 gibt deshalb einzig die Rechtslage wieder und hat dar\u00fcber hinaus keinen eigenst\u00e4ndigen Regelungsgehalt (zum Ganzen E. 3). Weil die Anstellung damit am 31. Januar 2023 von Gesetzes wegen endete, konnte die Verf\u00fcgung vom 24. Februar 2023 von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten (E. 4). Abweisung der Beschwerden, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:18", "Checksum": "533da469d0de3e4baec8dbfe5959519a"}