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VB.2023.00065
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B.C.,
3. D.E.,
der
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt Zollikon, Beschwerdegegner,
betreffend Zurückweisung eines Familiennamens, hat sich ergeben: I. B.C. (Staatsangehörige der Schweiz und Spaniens) und D.E. (Staatsangehöriger Spaniens) wurden am 10. August 2022 Eltern eines Sohns (A), dem sie den Familiennamen "E.C." geben wollten. Diesen wies das Zivilstandsamt der Gemeinde Zollikon mit Verfügung vom 31. August 2022 zurück und forderte die verheirateten Eltern auf, bis 30. September 2022 einen (gesetzmässigen) Familiennamen zu bestimmen und zur Anmeldung zu bringen. II. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 "im Sinne der Erwägungen" ab und setzte B.C. und D.E. eine "neue Frist bis 20 Tage nach Rechtskraft" des Rekursentscheids, um zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ("C" oder "E") ihr Sohn A tragen solle. III. A, B.C. und D.E. liessen am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Gemeindeamts vom 16. Dezember 2022 "und damit" die Verfügung des Zivilstandsamts Zollikon vom 31. August 2022 aufzuheben und sei ihnen zu gestatten, für das Kind A, geboren am 10. August 2022, den nach spanischem Recht resultierenden Namen "E.C." im Geburtsregister einzutragen. Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt der Gemeinde Zollikon reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom 29. März 2023 zogen A, B.C. und D.E. ihre Beschwerde zurück. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] sowie § 12 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). 2. Wer seine Beschwerde zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Demnach sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 VRG). Da keine materielle Prüfung ihrer Begehren erfolgt, sind die Kosten gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) angemessen zu reduzieren. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an: |