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VB.2023.00066
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat, Beschwerdegegnerin,
betreffend Zulassung
zum Doktoratsprogramm hat sich ergeben: I. A. Am 31. Mai 2010 nahm die Doktoratskommission des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law (BmEL) / Law Track der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich A in ihr Doktoratsprogramm auf. Die Universität Zürich verfügte daraufhin die Zulassung von A zu diesem Studiengang per Frühjahrssemester 2011. Am 24. März 2016 empfahl die Doktoratskommission A, ihre Arbeit anderweitig zu veröffentlichen und nicht als Dissertation weiter zu bearbeiten. Ende Herbstsemester 2017 lief die Doktorandenbestätigung von A aus. Am 24. September 2018 teilte die Universität Zürich ihr mit, dass sie aus der Liste der Studierenden gestrichen worden sei, da sie die Semestergebühren für das Herbstsemester 2018 nicht bezahlt habe. B. Eine Drittperson machte die Rechtswissenschaftliche Fakultät am 2. Mai 2021 darauf aufmerksam, dass A auf ihrer Website angebe, Doktorandin im Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law der Universität Zürich zu sein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wandte sich in der Folge per E-Mail an A und wies diese darauf hin, dass sie seit Ende Frühjahrssemester 2018 nicht mehr an der Universität Zürich immatrikuliert sei. Zudem hätten Prof Dr. B und Prof Dr. C ihr gegenüber im Jahr 2016 festgehalten, dass ihr Forschungsvorhaben im Rahmen des Doktoratsprogramms nicht weiterverfolgt werde. A verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung über den "Ausschluss aus dem Programm". C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte die Doktoratskommission fest, A erfülle die Voraussetzungen zur Teilnahme am Doktoratsprogramm BmEL / Law Track nicht und gelte nicht mehr als Teilnehmerin des Programms. D. A erhob gegen diese Verfügung am 23. Juli 2021 Einsprache an die Rechtswissenschaftliche Fakultät. Am 26. August 2021 nahm die Abteilung Studierende zur Einsprache Stellung. Mit Entscheid vom 1. November 2021 wies die Rechtswissenschaftliche Fakultät die Einsprache ab. II. Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2021 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am 8. Dezember 2022 ab, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war. III. Am 1. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 23. Juni 2021 als nichtig zu erklären. Zudem sei sie weiterhin als Doktorandin des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track zuzulassen und ihr sei eine Betreuungsperson zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragten die Rekurskommission bzw. die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte die zwei Schreiben A daraufhin zur freigestellten Vernehmlassung zu und setzte ihr hierfür eine Frist bis zum 20. März 2023 an. Am 8. April 2023 liess A dem Verwaltungsgericht schliesslich eine verspätete Stellungnahme zukommen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens ein Feststellungsinteresse. Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht auf ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung ein. Feststellende Verfügungen sind mit Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG anfechtbar (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 27). Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig (§ 41 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Mit Schreiben vom 8. März 2023 setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 20. März 2023 an, um sich zu der Stellungnahme der Rekurskommission sowie zur Beschwerdeantwort zu äussern. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts gilt aufgrund der Zustellfiktion mit unbenutztem Ablauf der Abholfrist als zugestellt. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Stellungnahme jedoch erst am 8. April 2023 der Schweizerischen Post. Damit erfolgte die Stellungnahme verspätet. Soweit damit die rechtliche Begründung der Beschwerde erweitert bzw. ergänzt wird, ist die Stellungnahme aus dem Recht zu weisen. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung vom 23. Juni 2021 sei als Kopie des Originals herauszugeben, damit eine lesbare Version bei den Akten liege. Die Auflösung der Kopie der Verfügung vom 23. Juni 2021, die sich in den Akten befindet, ist nicht optimal. Dennoch kann diese Kopie vollständig gelesen werden. Daher ist der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragte im Rekursverfahren die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf das Verfassen einer Doktorarbeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich habe. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch Doktorandin im Doktoratsprogramm BmEL / Law Track ist. Diese Frage hat die Vorinstanz materiell geprüft. Ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zu doktorieren, beispielsweise im Rahmen eines allgemeinen Doktorats, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen § 10 der Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. Mai 2009 [Promotionsverordnung, LS 415.413]). Daher trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf diesen Antrag ein. Zudem sind Feststellungsverfügungen gegenüber Gestaltungsverfügungen subsidiär. Die Beschwerdeführerin könnte bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät um Aufnahme in ein Doktoratsstudium ersuchen und so den Erlass einer Gestaltungsverfügung erwirken. Bezüglich der Frage, ob sie Anspruch darauf habe, eine Doktorarbeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zu verfassen, fehlt es ihr daher am Feststellungsinteresse. Dies gilt auch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Neuem zu einem Doktorat in Rahmen des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track zuzulassen bzw. von Neuem in das Doktoratsprogramm aufzunehmen ist (vgl. zu den Aufnahmevoraussetzungen § 16 Promotionsverordnung und Art. 9 f. der Doktoratsordnung des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law [PhD BmEL / Law Track] vom 5. November 2008). 4. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fälschlicherweise fest, die Probekapitel befänden sich nicht in den Akten. Die Frage, ob sich die Probekapitel in den Akten befinden, ist für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht relevant. Der Fehler der Vorinstanz rechtfertigt daher eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nicht. 5. Die Immatrikulation an der Universität Zürich sowie die Exmatrikulation sind in der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) geregelt. Vorliegend ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 18. April 2011 (aVZS, OS 66, 408) in der bis zum 1. Februar 2019 geltenden Fassung anwendbar. 6. 6.1 Die Universität Zürich strich die Beschwerdeführerin im September 2018 von der Liste der Studierenden, da diese die Semestergebühren für das Herbstsemester 2018 nicht bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe der damaligen Programmkoordinatorin des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track im Jahr 2018 telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Dissertation sistieren werde. Aufgrund dessen habe sie die Rechnung für die laufenden Semestergebühren nicht bezahlt. 6.2 § 23 Abs. 1 aVZS sah die Möglichkeit einer Sistierung der Immatrikulation während maximal zwei Semestern vor, sofern die oder der Studierende aufgrund eines empfohlenen Praktikums oder eines empfohlenen Sprachaufenthalts an der Teilnahme der Lehrveranstaltungen verhindert war. Zudem war gestützt auf § 23 Abs. 2 aVZS eine Sistierung der Immatrikulation möglich, wenn die oder der Studierende das Studium im Rahmen eines Double-Degree-Programms an einer anderen Universität fortsetzte. Gemäss § 22 aVZS bestand ferner die Möglichkeit eines maximal zwei Jahre dauernden Urlaubs. Ein solcher konnte Studierenden gewährt werden, die infolge Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Militärdienst oder Zivildienst an der Teilnahme an Lehrveranstaltungen verhindert waren. Urlaubsgesuche waren mit den entsprechenden Belegen einzureichen und bedurften einer Bewilligung (vgl. § 22 Abs. 4 und 5 aVZS). Bis zum 1. Februar 2019 regelte das heute nicht mehr in Kraft stehende Reglement über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung vom 30. Januar 2014 (RüMIS) die Details des Immatrikulationsverfahrens (vgl. § 15 Abs. 3 aVZS). Gemäss § 23 RüMIS waren Urlaubs- bzw. Sistierungsgesuche mit dem Formular Semestereinschreibung einzureichen. Die Belege waren innerhalb der Zahlungsfrist der Kanzlei der Universität Zürich zur Prüfung vorzulegen. 6.3 Die Möglichkeit einer Sistierung des Doktorats durch einseitige Erklärung bestand somit nicht. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die Voraussetzungen für eine Sistierung der Immatrikulation oder einen Urlaub gemäss §§ 22 f. aVZS erfüllt zu haben. Sie hat ihr Doktorat folglich nicht (erfolgreich) sistiert. Zudem wäre eine Sistierung nur für zwei Semester und ein Urlaub nur für zwei Jahre möglich gewesen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich Sistierung des Doktorats nach dem Gesagten auch nicht falsch oder unvollständig festgestellt. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie bei fehlender Immatrikulation nicht mit Nachteilen rechnen müsse, da die verantwortliche Person der Doktoratskommission eine Sistierung ohne Weiteres als zulässig erachtet habe. Als Juristin hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie ihr Doktorat nicht durch einen Anruf sistieren kann, und dass für eine Sistierung bzw. einen Urlaub die Voraussetzungen nach §§ 22 f. aVZS hätten erfüllt sein müssen. Zudem sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten Vertrauensgrundlage wenig substanziiert. Namentlich gibt die Beschwerdeführerin nicht an, welche Auskunft ihr die verantwortliche Person erteilt haben soll. Ihre Angaben zu der von ihr geltend gemachten Sistierung fallen überdies teilweise widersprüchlich aus. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei weiterhin als Doktorandin im Doktoratsprogramm BmEL / Law Track zuzulassen, da die Beschwerdegegnerin ihre Zulassung zum Doktorat nie widerrufen habe. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr Teilnehmerin im Doktoratsprogramm BmEL / Law Track sein, da sie seit Ende Frühjahrssemester 2018 nicht mehr an der Universität Zürich eingeschrieben sei. Zudem habe die Doktoratskommission der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2016 und anlässlich des Gesprächs vom 20. April 2016 mitgeteilt, die Arbeit an ihrer Dissertation würde im Rahmen des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track nicht mehr unterstützt. Dementsprechend hätte Prof Dr. B für das neue Dissertationsthema der Beschwerdeführerin auch keine Doktorandenbestätigung mehr ausgestellt. 7.2 Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der Studierenden (§ 2 aVZS). Exmatrikulation bedeutet entsprechend Streichung aus der Liste der Studierenden. Die Begriffe Exmatrikulation und "Streichung aus der Liste der Studierenden" sind somit gleichbedeutend. Daher ziehen sie auch dieselben Rechtsfolgen nach sich. Namentlich erlöschen durch Exmatrikulation oder durch Streichung aus der Liste der Studierenden alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte (§ 27 aVZS). Studierende müssen gemäss § 19 aVZS so lange an der Universtität immatrikuliert bleiben, wie sie Leistungen der Universität beanspruchen. Wer die Zahlungsfristen für die Bezahlung der Kollegiengeldpauschale und der obligatorischen Semesterbeiträge nicht einhält, wird aus der Liste der Studierenden gestrichen (§ 29 aVZS). 7.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf § 41 VZS bzw. § 19 aVZS sinngemäss geltend, sie habe nicht immatrikuliert bleiben müssen, da sie keine Leistungen der Universität mehr beansprucht habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass auch Doktorierende, die keine Vorlesungen besuchen, Leistungen der Universität in Anspruch nehmen. Zu den Leistungen der Universität zählen auch die individuelle Beratung und Betreuung und das Angebot von Doktoratsprogrammen (BGr, 28. August 2018, 2C_1092/2017, E. 3.5). Die Benutzung von Bibliotheken und Sammlungen, die Inanspruchnahme von Informatikdienstleistungen, die Anmeldung zu Leistungsnachweisen sowie die Anmeldung zum Abschluss sind ebenfalls Leistungen, die von Doktorierenden beansprucht werden können (vgl. §19 Abs. 2 aVZS). Aus § 41 VZS bzw. § 19 aVZS kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass sie sich nach Belieben an der Universität Zürich als Doktorandin einschreiben und wieder austragen lassen kann. Um weiterhin Teilnehmerin des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track zu sein, hätte die Beschwerdeführerin immatrikuliert bleiben müssen. 7.4 Die Beschwerdeführerin bezahlte die Kollegiengeldpauschale sowie die obligatorischen Semesterbeiträge für das Herbstsemester 2018 nicht, auch nicht nach erfolgter Zahlungserinnerung. Deshalb teilte ihr die Universität Zürich mit Schreiben vom 24. September 2018 mit, dass sie aus der Liste der Studierenden gestrichen worden sei. Folglich wurde die Beschwerdeführerin im September 2018 exmatrikuliert (vgl. vorne E. 7.3), sie ist seither nicht mehr an der Universität Zürich immatrikuliert. Da die Beschwerdeführerin seit September 2018 nicht mehr an der Universität Zürich immatrikuliert ist, kann sie keine Leistungen der Universität Zürich mehr beanspruchen (vgl. vorne E. 7.4) und ist sie auch nicht mehr Doktorandin bzw. Teilnehmerin im Doktoratsprogramm BmEL / Law Track. Nachdem sie von der Liste der Studierenden gestrichen bzw. exmatrikuliert wurde, kann sie sich nicht mehr auf die vor mehreren Jahren verfügte Aufnahme und Zulassung berufen und davon ausgehen, sie sei weiterhin Teilnehmerin des Doktoratprogramms bzw. sie sei ohne neue Bewerbung erneut zum Programm zuzulassen. Um an der Universität Zürich zu doktorieren, müsste die Beschwerdeführerin erneut um Aufnahme in ein allgemeines Doktorat bzw. ein Doktoratsprogramm sowie um Zulassung zum Doktoratsstudium ersuchen. Ob die Beschwerdeführerin die bereits erworbenen ECTS-Punkte anrechnen lassen könnte, falls sie ein neues Doktorat beginnen würde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Zahlreiche Personen, die nicht mehr immatrikuliert seien, würden gemäss Beschwerdegegnerin weiterhin als Doktorierende gelten. Dies ergebe sich aus den Angaben auf der Website der Beschwerdegegnerin. Nur sie, die Beschwerdeführerin, gelte aufgrund der Streichung aus der Liste der Studierenden nicht mehr als Doktorierende des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track. 8.2 Wird eine Person auf der Website der Beschwerdegegnerin in einer Liste von Doktorierenden aufgeführt, belegt dies nicht, dass diese Person tatsächlich noch als Doktorandin bzw. Doktorand im Doktoratsprogramm gilt. Es kann auch sein, dass die Website der Beschwerdegegnerin nicht regelmässig überarbeitet wird. Der Website der Beschwerdegegnerin kommt diesbezüglich keine Rechtsverbindlichkeit zu. Selbst wenn einzelne Personen, die nicht mehr immatrikuliert sind, gemäss Beschwerdegegnerin noch als Doktorierende anzusehen wären, würde dies nicht bedeuten, dass eine entsprechende ständige Praxis besteht. Die Beschwerdegegnerin weist auf ihrer Website ausdrücklich darauf hin, dass die Einreichung des Promotionsantrags die Immatrikulation während der ganzen Dauer des Doktorats voraussetzt (vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/studies/phd/graduation.html). Daher ist nicht davon auszugehen, dass eine eigentliche ständige Praxis besteht, wonach auch Personen, die nicht mehr immatrikuliert sind, weiterhin Doktorierende bzw. Teilnehmende des Doktoratsprogramms sind. Der Beschwerdeführerin kommt daher kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu und das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. 9. Ende Herbstsemester 2017 lief die Doktorandenbestätigung der Beschwerdeführerin aus. Daher stellte die Universität Zürich dieser ab dem Frühjahrssemester 2018 nicht mehr die ermässigten, sondern die vollen Studiengebühren in Rechnung. Sie informierte die Beschwerdeführerin vorgängig darüber, dass die Doktorandenbestätigung demnächst ablaufe und dass dies zu einem Anstieg der geschuldeten Semestergebühren führe. Dennoch kümmerte sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Verlängerung ihrer Doktorandenbestätigung. Für das Frühjahrssemester 2018 bezahlte sie die vollen Semestergebühren. Die Beschwerdeführerin ist, wie dargelegt, spätestens seit ihrer Streichung aus der Liste der Studierenden nicht mehr als Doktorandin im Doktoratsprgramm BmEL / Law Track zugelassen. Ob sie ihre Eigenschaft als Doktorandin bereits zuvor mit Ablauf der Doktorandenbestätigung oder aufgrund der Einschätzung der Doktoratskommission im März bzw. April 2016 verloren hat, kann offenbleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Themen- und Betreuungswechsel im Jahr 2015 stattgefunden hat oder lediglich in Aussicht gestellt wurde. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 12. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3). Nach der Rechtsprechung fällt beispielsweise auch die Exmatrikulation einer Doktorandin bzw. eines Doktoranden wegen fachlicher Karenzen darunter (vgl. BGr, 21. August 2007, 2C_313/2007, E. 2.1 f.; VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00492, E. 11 [nicht publiziert]). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten bzw. die Eignung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 – 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |