{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00068_2024-05-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224068&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab4018b2ec68e95d0588cfa83b061b09"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bed\u00fcrftigkeit des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund von nicht nachvollziehbaren bzw. nicht vollst\u00e4ndig belegten \u00dcberweisungen im Rahmen von Prozessfinanzierungen und privater Vorsorge (E. 4.2). Die materielle Sozialhilfe war daher per 31. August 2020 eingestellt worden. Hiergegen hatte der Beschwerdef\u00fchrer Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen, welches mit Urteil vom 8. September 2023 auf seine Beschwerde nicht eintrat. W\u00e4hrend der laufenden Rechtsmittelverfahren wurde der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterst\u00fctzt (Sachverhalt I.B). Im Rahmen der j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung wurden im Herbst 2020 erneut diverse Unterlagen einverlangt (Sachverhalt I.C), welche der Beschwerdef\u00fchrer nur teilweise einreichte. Bestimmte Ausz\u00fcge aus seinen Bank-, Vorsorge- und Lebensversicherungskonten wollte er aus Prinzip zur\u00fcckbehalten. Daher ist die L\u00e4nge der Frist, welche ihm zu deren Einreichung zur Verf\u00fcgung stand, irrelevant, und eine Auseinandersetzung mit den ersch\u00f6pfenden Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers dazu obsolet (E. 4.1.2). Die zur\u00fcckbehaltenen Dokumente w\u00e4ren notwendig, um die sozialhilferechtliche Bed\u00fcrftigkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu \u00fcberpr\u00fcfen. An dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtsh\u00e4ngigkeit kann sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht berufen. Die am 1. Februar 2021 verf\u00fcgte Leistungseinstellung erfolgte daher zu Recht (E. 4.3-6).  Zwar hat der Beschwerdef\u00fchrer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem Sozialzentrum nun w\u00e4hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verf\u00fcgung gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe unterst\u00fctzt. Dies vermag aber nichts an der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu \u00e4ndern. Ob und inwiefern diese Unterlagen R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine materielle Bed\u00fcrftigkeit im Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterst\u00fctzungsleistungen erm\u00f6glichen, hat die Beschwerdegegnerin imRahmen eines allf\u00e4lligen R\u00fcckforderungsentscheids sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Dem vorliegenden Urteil kommt somit nur eine eingeschr\u00e4nkte Bindungswirkung zu (E. 4.6).  \r\rDie diversen Feststellungsbegehren scheitern am fehlenden Rechtsschutzinteresse (E. 2.1.1, E. 5.1).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:19", "Checksum": "4af2705aa3d9f9e79dc5369d94bdbde2"}