{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00069_2024-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224560&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c3c421b4f91e82f414f6743b92af448"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2023.00069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2023.00069"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2023.00069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe von Patientendokumentationen | [Der Beschwerdegegner verpflichtete die Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens betreffend Verletzung der Berufsregeln unter Androhung der zwangsweisen Vollstreckung mittels amtlicher Beschlagnahme zur Herausgabe von Patientendokumentationen.] Das Rechtsmittelverfahren betreffend einen Zwischenentscheid \u00fcber Beweismassnahmen im Rahmen eines berufsrechtlichen Disziplinarverfahrens ist keine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Anspr\u00fcche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Abweisung des Antrags auf Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung (E. 1.3). Die unter Androhung der zwangsweisen Vollstreckung verbundene Verpflichtung zur Edition von Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, birgt die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und ist daher selbst\u00e4ndig anfechtbar. Dass das Berufsgeheimnis von Medizinalpersonen einer Einsichtnahme durch die kantonale Aufsichtsbeh\u00f6rde in der Regel nicht entgegensteht, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung (E. 2). Die Er\u00f6ffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Beschwerdef\u00fchrerin erfolgte weder in amtsmissbr\u00e4uchlicher Weise noch in Verletzung des Amtsgeheimnisses und ist hinreichend begr\u00fcndet (E. 4 f.). Die im Streit liegende Verpflichtung zur Herausgabe von Patientendokumentationen beruht auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage (E. 6). Offengelassen, ob die Kompetenz des Beschwerdegegners zur Vornahme unangek\u00fcndigter Inspektionen und Kontrollen (\u00a7 59 Abs. 2 lit. b GesG) eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage zur zwangsweisen Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung darstellt. Mit der M\u00f6glichkeit einer Beweislastumkehr bez\u00fcglich des Vorliegens einer sorgf\u00e4ltigen Anamnese und Diagnosestellung sowie zur Ber\u00fccksichtigung einer fortgesetzten Mitwirkungsverweigerung im Rahmen der Pr\u00fcfung des Fortbestands der Bewilligungsvoraussetzungen verf\u00fcgt die Beschwerdegegnerin \u00fcber hinreichende Mittel, um eine Missachtung rechtskr\u00e4ftig angeordneterEditionspflichten auf verfahrensrechtlicher Ebene zu sanktionieren. Die Androhung einer zwangsweisen Vollstreckung der Herausgabepflicht unter Beizug der Polizei und der mit einer solchen Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin ist daher nicht erforderlich und somit unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7). \r\rTeilweise Gutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen. Aufhebung der Androhung einer zwangsweisen Vollstreckung der auferlegten Herausgabepflicht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:19", "Checksum": "f090541cbbdc327ff85a96929a66f92c"}