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VB.2023.00072
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B, diese vertreten durch RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulbehörde Zürichberg der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
Mitbeteiligter,
betreffend Schulzuteilung, hat sich ergeben: I. A, die 2009 geborene Tochter von B und D, wohnt im Schulkreis Zürichberg und besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 die Inter-Community School (ICS) in Zumikon. Am 16. August 2022 meldete D seine Tochter gegen den Willen der ebenfalls sorge- sowie allein obhutsberechtigten Mutter, B, bei der Kreisschulbehörde Zürichberg der Stadt Zürich für den Übertritt von der ICS in die öffentliche Schule an, weil die Voraussetzungen für die Absolvierung des Grundschulunterrichts in einer fremdsprachigen Privatschule nicht mehr erfüllt seien. Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Kreisschulbehörde Zürichberg B und D daraufhin mit, dass ihre Tochter A für das – damals bereits begonnene – Schuljahr 2022/2023 einer zweiten Sekundarklasse (Abteilung A) im Schulhaus F zugeteilt werde. Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies der Präsident der Kreisschulbehörde Zürichberg mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ab; einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen liess A, (gesetzlich) vertreten durch ihre Mutter, beim Bezirksrat Zürich rekurrieren, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. Januar 2023 abwies, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'448.80 B auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigungen zusprach. III. A liess am 2. Februar 2023 – abermals vertreten durch ihre Mutter – Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss vom 12. Januar 2023 aufzuheben "und von einer Klassenzuteilung an die öffentliche Schule [...] abzusehen" bzw. sie in der "aktuell besuchten internationalen Privatschule 'The Inter-Community School Zurich' zu belassen", eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 9. Februar 2023 auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde Zürichberg schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2023 liess der am Verfahren mitbeteiligte Kindsvater, D, eine Stellungnahme einreichen. Hierzu sowie zur Beschwerdeantwort der Kreisschulpflege äusserte sich A am 8. und am 31. März 2023 und reichte weitere Unterlagen ein, so namentlich den – nach einer Anhörung von A erstellte – Bericht des Sozialzentrums G vom 10. Februar 2023. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Die Vorinstanz rubrizierte die Mutter der Beschwerdeführerin als Rekurrentin, obschon der Rekurs – wie die Beschwerde – namens der Beschwerdeführerin erhoben wurde. Wohl lag und liegt keine von der diesbezüglich handlungsfähigen Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vor, mit der sie die mit dem Verfassen der Rekurs- und Beschwerdeschrift betraute Rechtsanwältin mandatiert hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 3.3.3) ist jedoch einem sorgeberechtigten Elternteil bei einem (von Amtes wegen gefällten) Schulentscheid, der einen wichtigen Bereich im Leben des betroffenen Kindes betrifft und sein Wohl tangiert, die Befugnis zuzuerkennen, in eigenem Namen dagegen vorzugehen, auch wenn der gleichermassen sorgeberechtigte andere Elternteil den angefochtenen Entscheid befürwortet. Entsprechend muss es einem Elternteil auch gestattet sein, unter den gleichen Voraussetzungen im Namen des Kindes ein Rechtsmittel zu erheben. Dies bedeutet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin vorliegend sowohl zur Rechtsmittelerhebung in eigenem Namen legitimiert war als auch im Namen ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin, als deren gesetzliche Vertreterin im Sinn von Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin die ICS besuchen kann, obschon sie (noch) unter das Schulobligatorium fällt und die genannte Privatschule den Lehrplan nur teilweise erfüllt (Unterrichtssprache Englisch und internationales Curriculum IB/AP/A-levels [vgl. <https://www.icsz.ch>]). 3. 3.1 Das Betreiben und der Besuch einer Privatschule werden durch die in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegten Grundrechte gewährleistet (VGr, 24. Oktober 2012, VB.2012.00420, E. 4.1, und 3. Juni 2010, VB.2010.00068, E. 3.2 [jeweils mit Hinweisen]; BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.2; siehe für den Kanton Zürich zudem Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101], wo sich ausdrücklich festgehalten findet, dass das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten [die Schulfreiheit] gewährleistet ist). Allerdings schreibt Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV den Kantonen vor, einen obligatorischen Grundschulunterricht vorzusehen, der staatlicher Leitung oder Aufsicht untersteht. Daraus folgt, dass der (Bundes-)Verfassungsgeber zwar grundsätzlich von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht, jedoch gleichzeitig sicherstellen will, dass der obligatorische Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch VGr, 8. November 2017, VB.2017.00208, E. 3.1). Um als ausreichend eingestuft werden zu können, muss die Ausbildung praxisgemäss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schülerin bzw. den Schüler gebührend auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 143 I 361 E. 6.1, 141 I 9 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Mass eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2). 3.2 In diesem Sinn besteht im Kanton Zürich eine allgemeine Schulpflicht für die Dauer von in der Regel elf Jahren bis zum 16. Altersjahr (§ 3 Abs. 2 f. VSG) und benötigen Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, eine Bewilligung der Bildungsdirektion (Art. 117 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VSG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an der Privatschule angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VSG). So haben die Privatschulen zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]), und haben sie sich dabei am geltenden Lehrplan zu orientieren (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VSV). Allerdings kann die Bildungsdirektion auch Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird (§ 68 Abs. 2 Satz 1 VSG; siehe auch § 67 Abs. 2 Satz 2 VSV). Bei dieser Ausnahmeregelung geht es in erster Linie um Privatschulen für fremd- oder mehrsprachige Kinder international mobiler Eltern, die sich nicht auf Dauer im Kanton Zürich aufhalten (vgl. Volksschulamt des Kantons Zürich [Hrsg.], Umsetzung Volksschulgesetz. Erläuterungen zum neuen Volksschulgesetz und zur neuen Volksschulverordnung, 1. A., 2008, Kommentar zu § 68 Abs. 2 VSG). Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern fest (§ 68 Abs. 2 Satz 2 VSG). Gestützt auf die letztgenannte Bestimmung erliess die Bildungsdirektion am 20. September 2011 das Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen (nachfolgend: Reglement, LS 412.101.3). Danach kann ein Kind, das gemäss § 3 VSG im Kanton Zürich schulpflichtig ist, eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen (§ 2 lit. a Reglement) oder die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen (§ 2 lit. b Reglement), oder die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll (§ 2 lit. c Reglement). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die ICS über eine Bewilligung im Sinn von § 68 VSG zur Erteilung von Unterricht im Bereich der obligatorischen Schulzeit verfügt (vgl. auch Volksschulamt des Kantons Zürich, Öffentliches Register Privatschulen, Stand: 14. April 2023, abrufbar unter <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen.html>). Die Beschwerdegegnerin hält allerdings dafür, dass die Beschwerdeführerin "die Voraussetzungen für die nicht lehrplangemässe Schulung an der ICS" seit Jahren nicht (mehr) erfülle. Sie wohne seit ihrer Geburt in Zürich und die bei ihrer Anmeldung zum Besuch der ICS bekanntgegebene Absicht der Eltern, im Lauf der folgenden Jahre ins Ausland zu ziehen, sei nie umgesetzt worden. Die – gemeinsam sorgeberechtigten – Eltern hätten sich vielmehr 2019 getrennt, sodass ein Umzug der Familie oder wenigstens der Mutter der Beschwerdeführerin mit dieser ins Ausland unmöglich geworden sei. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ein, dass § 2 Reglement keine genügende Rechtsgrundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV darstelle, um einen Eingriff in die Schulfreiheit rechtfertigen zu können. Selbst wenn die Bestimmung aber dem Legalitätsprinzip genügen sollte, könne ihr der weitere Besuch der ICS nicht verweigert werden, weil es für die Anwendbarkeit von § 2 Reglement genüge, eine Wegzugsabsicht glaubhaft zu machen, was ihr mit den eingereichten Beweismitteln gelungen sei. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler an den fremdsprachigen Privatschulen des Kantons Zürich beschult würden, die die Voraussetzungen der genannten Ausnahmebestimmung nicht erfüllten. Sie sei ausserdem in ihrem Vertrauen in ein Schreiben einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022 sowie deren jahrelange Untätigkeit zu schützen und ihr sei ein Wechsel an die öffentliche Schule im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) zumutbar. 5. 5.1 Wie das Verwaltungsgericht bereits im Jahr 2013 anlässlich eines abstrakten Normenkontrollverfahrens erwogen hat, stellen der § 68 Abs. 2 VSG und das Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Erlass von Aufnahmevoraussetzungen und die damit verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar (VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E. 5.4 und E. 6.2.3). Nichts anderes hat für die Einschränkung der hier seitens der Beschwerdeführerin angerufenen Grundrechte der Schulfreiheit und Sprachenfreiheit zu gelten (so bereits VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E. 6.3), zumal es die Möglichkeit zweisprachiger Schulen gibt, die den zürcherischen Lehrplan berücksichtigen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschränkung der Schul- und Sprachenfreiheit durch § 2 Reglement verstosse gegen das Legalitätsprinzip, verfängt somit nicht. 5.2 Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung sind bei der Beschwerdeführerin sodann nicht erfüllt. Sie wurde in der Schweiz geboren und geht seit mehr als sieben Jahren in die ICS, die vor ihr bereits ihre ältere Halbschwester besuchte (2013–2017). Der Vater der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte, ging ebenfalls in der Schweiz zur Schule bzw. besuchte hier die Universität. Ihre Mutter wiederum hält sich schon seit über 30 Jahren in der Schweiz auf und verfügt über die Niederlassungsbewilligung sowie eine Liegenschaft im Kanton Thurgau. Sie betreibt ausserdem seit dem Jahr 1999 eine Kinderkrippe in Zürich. Es lässt sich demnach nicht sagen, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin nur vorübergehend in der Schweiz aufhalte. Mit dem blossen Hinweis auf ein im Jahr 2020 von B und weiteren Verwandten in Portugal eingeleitetes Einbürgerungsverfahren sowie ein im November 2021 per E-Mail abgegebenes Angebot eines Bekannten von ihr für die Übernahme ihrer Kinderkrippe ist auch keine Wegzugsabsicht glaubhaft gemacht, räumt die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter doch gleichzeitig ein, keine konkreten Umzugspläne zu haben. 5.3 Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin im Weiteren mit ihren Forderungen nach Gleichbehandlung im Unrecht und Schutz des Vertrauens in die Auskunft einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022 bzw. deren Untätigkeit. Ein Anspruch auf gesetzeswidrige Gleichbehandlung besteht nach der Rechtsprechung einzig dann, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst muss die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen. Sodann muss die Behörde zu verstehen geben, dass sie sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform verhalten wird. Und schliesslich dürfen keine gewichtigen öffentlichen Interessen oder keine schutzwürdigen Interessen Dritter der gesetzeswidrigen Praxis entgegenstehen (BGE 123 II 248 E. 3c). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: In der Beschwerde wird nicht substanziiert dargetan, dass es bei der Beschwerdegegnerin geradezu üblich sei, auch schulpflichtige Kinder, die die Voraussetzungen von § 2 Reglement nicht erfüllen, auf Wunsch der Eltern fremdsprachigen Privatschulen im Sinn von § 68 Abs. 2 VSG zuzuteilen. In jedem Fall ist aber davon auszugehen, dass der Regierungsrat künftig im Rahmen seiner Leitungs- und (Ober-)Aufsichtsfunktion dafür besorgt sein wird, dass eine allfällige, in diese Richtung gehende Praxis aufgegeben würde, nachdem er dem Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2022 bereits in Aussicht stellte, die ICS auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. Es besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung des kantonalen Lehrplans bzw. daran, den hier lebenden Kindern die Schweizer Kultur, die kantonalen Eigenheiten und insbesondere vertieft die deutsche Sprache zu vermitteln (VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E. 6.2.4). Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, sie sei in ihrem berechtigten Vertrauen darauf zu schützen, bis zum Ende der Schulpflicht die ICS besuchen zu können, fehlt es bereits an der nach der Rechtsprechung für eine solche Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten Vertrauensgrundlage (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweis). So macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, ihre Eltern hätten am 17. April 2015 eine "Status Certification" abgegeben und darin unterschriftlich ihre Wegzugsabsicht bekundet. Es war den Genannten somit von Anfang an bekannt, dass sich das Angebot der ICS ausschliesslich an Familien richtet, die sich bloss vorübergehend im Kanton Zürich aufhalten, bzw. dass die Beschwerdeführerin nicht ihre gesamte obligatorische Schulzeit bei der ICS wird absolvieren können. Das behördliche Stillschweigen bis zum Zeitpunkt der Meldung des Vaters der Beschwerdeführerin im Sommer 2022 war bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter die (berechtigte) Erwartung zu wecken, dass in ihrem Fall eine Ausnahme von der Ausnahme (§ 68 Abs. 2 VSG) gemacht würde (vgl. dazu auch BGE 132 II 21 E. 8.1 mit Hinweisen). Mit dem erwähnten Schreiben einer nicht mit der Sache befassten Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022 bestätigte diese der Mutter der Beschwerdeführerin sodann bloss, dass das Mädchen gemäss ihrem Telefonat ab Montag, dem 22. August 2022, nicht die öffentliche Schule besuchen werde. Sowohl vor wie auch direkt im Anschluss an besagtes E-Mail tauschten die Parteien weitere Schreiben aus, die zeigen, dass die Frage der Schulzuteilung der Beschwerdeführerin (weiterhin) umstritten war und der Klärung bedurfte. Namentlich wies die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls am 19. August 2022, wenige Stunden nach ihrer Kollegin, ausdrücklich darauf hin, dass Kinder mit festem Wohnsitz im Kanton Zürich ihre Schulpflicht grundsätzlich nur in einer öffentlichen oder privaten Schule erfüllen könnten, die nach dem Lehrplan unterrichte, und liess ihr eine Kopie des Reglements über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen zukommen. 5.4 Damit lässt sich die Ausgangsverfügung – entgegen der Beschwerde – auf § 68 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 2 Reglement stützen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) bzw. rechtfertigt es sich nicht, den genannten Bestimmungen im Fall der schulpflichtigen Beschwerdeführerin von vornherein die Anwendung zu versagen. Wie erwähnt (vorn 5.3), besteht auch ein legitimes öffentliches Interesse an der strittigen Anordnung (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Grundrechtseingriffe müssen jedoch nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage und einem rechtfertigenden Eingriffsinteresse beruhen, sondern auch verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Im Rahmen der unter diesem Titel anzustellenden Interessenabwägung gilt es dabei in Schulbelangen das Wohl des betroffenen Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4; ferner allgemein BGE 146 I 20 E. 5.2.2, 144 II 233 E. 8.2.1, 142 III 481 E. 2.6). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen seit bald acht Jahren die ICS besucht, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Schulung an der fremdsprachigen Privatschule jedenfalls schon seit Jahren nicht mehr erfüllt. Bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit hat sie entsprechend nur noch etwas mehr als ein Schuljahr zu durchlaufen. Dieser Umstand ist einerseits ihren Eltern anzulasten, die es unterlassen haben, sich (rechtzeitig) um eine Integration ihrer Tochter in die Regelschule zu bemühen. Andererseits muss sich die Beschwerdegegnerin den Vorwurf gefallen lassen, ihrer sich aus Art. 62 Abs. 2 BV ergebenden Aufsichtspflicht jahrelang nicht nachgekommen zu sein. Auch die Anordnung vom 16. September 2022 hat sie bislang nicht vollzogen. Schon aufgrund des Zeitablaufs liesse sich aber fragen, ob der Beschwerdeführerin ein Wechsel der Schule heute überhaupt noch zugemutet werden kann. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines aktuell hängigen Kindesschutzverfahrens nicht nur bei ihrer persönlichen Anhörung explizit den Wunsch äusserte, an der ICS verbleiben zu können, sondern seitens der beigezogenen Fachpersonen auch die Feststellung getroffen wurde, dass ein Schulwechsel das Wohl der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährdete. Konkret wäre es laut dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden – und von diesem entgegen der Beschwerde als Fachbericht zu berücksichtigenden (§ 7 Abs. 1 VRG) – Abklärungsbericht des Sozialzentrums G vom 10. Februar 2023 "aus Kindeswohlgründen fahrlässig", das Mädchen die Konsequenzen für das Handeln bzw. Unterlassen der Erwachsenen tragen zu lassen. Sie sei seit dem Kindergarten in der ICS, habe dort viele Freunde, kenne die Lehrpersonen gut und könne in ihrer gewohnten Sprache lernen. Ein Schulwechsel hätte zudem negative Folgen für die Beziehung zwischen Vater und Tochter und würde diese (erneut) psychisch destabilisieren. Diesbezüglich verweist der Abklärungsbericht auf den auch der Vorinstanz eingereichten Bericht der langjährigen Psychologin der Beschwerdeführerin vom 6. September 2022, worin jene – entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz aus Sicht des Gerichts durchaus nachvollziehbar – schildert, dass das Mädchen nach der Trennung der Eltern unter ausgeprägten psychosomatischen Reaktionen und Angstzuständen gelitten habe und die ICS für sie ein sicherer Ort gewesen sei, weshalb sie seit der Ankündigung des Schulwechsels enorm verängstigt sei. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der ICS wiegt daher schwer. Demgegenüber gilt es das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Lehrplans im Fall der Beschwerdeführerin insofern etwas zu relativieren, als diese ohnehin nur noch während gut eines Jahres die öffentliche Schule besuchen müsste und laut der Vorinstanz über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfügt bzw. sich nach Darstellung ihrer Mutter "im Freizeitrahmen" problemlos auf Deutsch verständigen kann. Auch erscheint glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerinnen einwenden, die Beschwerdeführerin wolle später – wie ihre ältere Halbschwester – im Ausland studieren, was ihr mit einem internationalen Abschluss der ICS möglich sei. 5.5 Unter diesen besonderen Umständen erweist sich die angefochtene Schulzuteilung als unverhältnismässig und ist es der Beschwerdeführerin ausnahmsweise zu gestatten, den obligatorischen Unterricht weiterhin bei der ICS zu besuchen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 12. Januar 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 sind aufzuheben. 7. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Mitbeteiligten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Letzterer ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV des Rekursentscheids vom 12. Januar 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 werden aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird gestattet, den obligatorischen Unterricht weiterhin bei der ICS zu besuchen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 12. Januar 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Mitbeteiligten auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Mitbeteiligten auferlegt. 4. Der Mitbeteiligte wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: c) den Bezirksrat Zürich. |