{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00078_2024-02-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223846&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fe9ca9d9f55cf2d1a3ec21d6bb8c1efc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.02.2024  VB.2023.00078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.02.2024  VB.2023.00078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.02.2024  VB.2023.00078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme nach KJG | [Streitgegenstand bildete die Frage, wer die von der Beschwerdef\u00fchrerin einstweilen \u00fcbernommenen Kosten der erg\u00e4nzenden Hilfe zur Erziehung zweier fremdplatzierter Kinder zu tragen habe. W\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens gew\u00e4hrte der Beschwerdegegner den Kindern wiedererw\u00e4gungsweise die nachgesuchte Garantie f\u00fcr die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Familienpflege und die sozialp\u00e4dagogische Begleitung ihrer Pflegeverh\u00e4ltnisse; die Kosten f\u00fcr die Besuchsbegleitung wurden vom Wohnsitzkanton der Eltern, dem Kanton Bern, getragen.] Die Einzelrichterzust\u00e4ndigkeit ergibt sich aus der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Wiedererw\u00e4gung der Ausgangsverf\u00fcgung) sowie deren offensichtlicher Unzul\u00e4ssigkeit (Fehlen eines aktuellen Interesses an der Kl\u00e4rung der Frage der Tragung der nunmehr vom Kanton Bern \u00fcbernommenen Kosten) bzw. teilweisem R\u00fcckzug (E. 1.3 f.).  Bei gegenstandslosen Beschwerden ist der Einzelrichter zust\u00e4ndig zum Entscheid, dass mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf eine materielle Behandlung zu verzichten ist (E. 1.4.3). Grunds\u00e4tze der Kostenverteilung f\u00fcr das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren bei Gegenstandslosigkeit (zum Ganzen E. 2.2).  In seiner j\u00fcngeren Praxis tritt das Verwaltungsgericht f\u00f6rmlich auf den Antrag ein, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu \u00e4ndern, und erledigt das Verfahren insoweit durch Gutheissung oder Abweisung. Auch f\u00fcr den betreffenden Entscheid ist der Einzelrichter zust\u00e4ndig (zum Ganzen E. 2.3). Hier ist die Vorinstanz auf die Rekurse der Beschwerdef\u00fchrerin nicht eingetreten, weil diese als (potenziell) zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde nicht rekurslegitimiert sei. Der Entscheid erscheint zwar als zweifelhaft; im Rahmen einer summarischen Pr\u00fcfung ist er jedoch nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Dies f\u00fchrt dazu, dass der Antrag auf \u00c4nderung der vorinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen ist (E. 3.1 ff.). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als durch Beschwerder\u00fcckzugerledigt bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:30", "Checksum": "6b2a4a969dedca2ff746ead5d689c4b3"}