|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2023.00080
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt, hat sich ergeben: I. A. Mit Strafbefehlen vom 25. Mai 2021 und 9. Dezember 2021 bestrafte das Statthalteramt Hinwil A mit Bussen von Fr. 450.- bzw. 150.-. Für den Fall, dass die Bussen schuldhaft nicht bezahlt würden, träten an deren Stelle nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafen von fünf bzw. zwei Tagen. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 bestrafte das Statthalteramt Dielsdorf A mit einer Busse von 150.-. Werde die Busse schuldhaft nicht bezahlt, träte an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Alle drei Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft. B. Nachdem A die Bussen nicht bezahlt hatte und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich gewesen waren, beauftragten das Statthalteramt Hinwil und das Statthalteramt Dielsdorf Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 8., 13. und 29. April 2022, die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen. In der Folge lud das JuWe A mit Verfügung vom 14. Juli 2022 zur Verbüssung derselben per 7. Oktober 2022 in das Vollzugszentrum Bachtel vor, unter dem Hinweis, dass die Vorladung bei Bezahlung der Bussen hinfällig werde. Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 28. Juli 2022 ersuchte A danach das JuWe sinngemäss um Erlass der Bussen, da er finanziell nicht in der Lage sei, die Beträge zu bezahlen. Zudem machte er geltend, er würde den Strafvollzug aus psychischen Gründen nicht durchstehen. Das JuWe forderte A daraufhin mit Schreiben vom 8. August 2022 auf, bis 15. August 2022 das von ihm in der Eingabe vom 28. Juli 2022 erwähnte psychologische Gutachten zwecks Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit einzureichen oder Rückmeldung zu geben, ob sein Schreiben als Rekurs zu behandeln sei und die Unterlagen an die Rekursinstanz weiterzuleiten seien. Nachdem A dieser Aufforderung offenbar nicht nachgekommen war, erliess das JuWe am 29. Dezember 2022 einen Verhaftsbefehl. II. Dagegen wandte sich A mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 11. Januar 2023 an das JuWe, welches diese an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) weiterleitete. Die Justizdirektion eröffnete ein Rekursverfahren und forderte das JuWe zur Einreichung der Akten auf. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 teilte das JuWe mit, A habe den ausstehenden Bussenbetrag in der Zwischenzeit – am 19. Januar 2023 – bezahlt. Daraufhin schrieb die Justizdirektion das Rekursverfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2023 als gegenstandslos geworden ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. III. In der Folge gelangte A mit als "Einsprache gegen die Busse 01" [entsprechend der Geschäftsnummer des Rekursverfahrens] bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2023. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 die Akten bei. Mit Schreiben vom 18. Februar 2023 reichte A unaufgefordert weitere Unterlagen ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz (§ 58 VRG) konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet werden. 2. 2.1 Der Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). 2.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausschreiben (§ 49 Abs. 1 JVV). 2.3 Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00233, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 30. Januar 2023, da der Beschwerdeführer die Bussen mittlerweile bezahlt habe, sei sein aktuelles Rechtsschutzinteresse gemäss § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung des Verhaftsbefehls vom 29. Dezember 2022 weggefallen, weshalb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. 3.2 Zu diesen zutreffenden Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Vielmehr bringt er ausschliesslich vor, er habe "die Busse 01" nur "unter Vorbehalt und der Abwendung einer Verhaftung" bezahlt. Weiterhin sei er der Überzeugung, dass "die Busse" zu Unrecht erhoben worden sei, und er erhebe dagegen "Einspruch". Die den Bussen zugrunde liegenden Strafbefehle sind jedoch in Rechtskraft erwachsen (vorn I.A.), und wie dargelegt war der Beschwerdegegner an diese gebunden und hatte er sie ohne inhaltliche Überprüfung zu vollziehen (vorn E. 2.3). Eine solche hätte der Beschwerdeführer mit der Beschreitung des Rechtsmittelwegs gegen die Strafbefehle erreichen können, worauf er indes verzichtet zu haben scheint. Anzeichen dafür, dass die Strafbefehle nichtig wären, gibt es keine, und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. 3.3 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. Januar 2023 vermeintlich aufgeworfene Frage nach der Anfechtbarkeit des Verhaftsbefehls vom 29. Dezember 2022 angesichts des auf die Bezahlung der Bussen zurückzuführenden Wegfalls der Grundlage des Vollzugsauftrags bzw. Verhaftsbefehls und dem damit einhergehenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht beantworten musste. Auch vorliegend muss darauf nicht eingegangen werden. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:
|