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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00081
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis X, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme
(Anordnung einer antipsychotischen Behandlung),
hat sich ergeben:
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich sprach den 1955 geborenen A mit Urteil vom 12. April
2022 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie wegen versuchter Drohung schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer
widerrufenen Geldstrafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 165 Tagessätzen. Ferner
ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an, deren
Dauer auf ein Jahr begrenzt wurde.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) A per 24. Mai 2022 in das psychiatrisch-forensische
Zentrum Y auf die Sicherheitsstation ein.
B. Das psychiatrisch-forensische
Zentrum Y beantragte dem JuWe am 5. Juli 2022 die Anordnung einer
zwangsweisen medikamentösen Behandlung der bei A gutachterlich festgestellten
chronifizierten paranoiden Schizophrenie insbesondere mit antipsychotisch
wirkenden Medikamenten (Neuroleptika).
Nachdem das JuWe eine Stellungnahme des psychiatrischen
Dienstes Z vom 19. Juli 2022 eingeholt und A am 23. September
2022 zur beantragten Massnahme angehört hatte, hiess es den Antrag des
psychiatrisch-forensischen Zentrums Y mit Verfügung vom 6. Oktober
2022 gut und ermächtigte die behandelnden Ärzte des psychiatrisch-forensischen
Zentrums Y, A im Rahmen der laufenden Massnahme gegen seinen Willen
medikamentös zu behandeln (Dispositivziffer I). Die Zwangsmedikation habe
nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik und nur so lange wie unbedingt
nötig, zunächst längstens während dreier Monate, zu erfolgen (Dispositivziffer II).
II.
A liess (anwaltlich vertreten) dagegen am
10. November 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) rekurrieren und beantragen, der Antrag des
psychiatrisch-forensischen Zentrums Y auf Anordnung einer medikamentösen
Zwangsbehandlung sei abzuweisen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 9. Januar 2023 ab.
III.
Am 8. Februar 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in
Aufhebung von Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom
9. Januar 2023 sei der Antrag des psychiatrisch-forensischen
Zentrums Y auf Anordnung einer medikamentösen Zwangsbehandlung abzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
Vertreters. Die Justizdirektion schloss am 16. Februar 2023 auf Abweisung
des Rechtsmittels. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März
2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 11. Mai 2023 liess es dem
Verwaltungsgericht einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai
2023 zukommen, mit welchem die für A am 12. April 2022 angeordnete
stationäre Massnahme mit Wirkung ab dem 12. April 2023 um 18 Monate
verlängert wurde. A liess am 25. Mai 2023 zum Beschluss des
Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 Stellung nehmen und an seinen
Beschwerdeanträgen festhalten. Das JuWe reichte dem Verwaltungsgericht am
27. Juni, am 16. sowie am 25. August 2023 weitere Unterlagen
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Für die
Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den
Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006
(StJVG, LS 331) ist der Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG), soweit der Angelegenheit – wie hier –
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG
e contrario).
1.3 Das
Verwaltungsgericht zog die Vollzugsakten und die Akten des Rekursverfahrens bei
(§ 57 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Mit
therapeutischen Massnahmen sollen weitere Straftaten zum Schutz der
Allgemeinheit verhindert bzw. vermindert werden. Sie dienen der Deliktprävention.
Ihr oberstes Ziel ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige
Straflosigkeit des Täters. Dessen Besserung interessiert das Strafrecht
grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit
auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz
bezieht (zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2021, 6B_1293/2021, E. 2.3.1
mit Hinweisen). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von
psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört
ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Dauer der stationären
therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des
Massnahmenunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also
von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab; eine
Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist
aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).
2.2 Eine
Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die nach Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
geschützte persönliche Freiheit bzw. in die körperliche und geistige
Unversehrtheit dar; sie betrifft die nach Art. 7 BV geschützte Würde des
Menschen zentral (statt vieler BGr, 3. März 2023, 6B_106/2023, E. 2.1
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieser schwere Eingriff verlangt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebst einer formell-gesetzlichen Grundlage
(vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) eine vollständige und umfassende
Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen,
die Notwendigkeit einer Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die
Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung.
In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind namentlich auch langfristige
Nebenwirkungen der Zwangsmedikation.
3.
3.1 Art. 59
StGB enthält nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation (BGr, 3. März 2023,
6B_106/2023, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die
Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn
diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im
Strafurteil vorgezeichnet hat (vgl. dazu namentlich auch BGr, 22. Februar
2023, 6B_1322/2022, E. 3.3).
3.2 Vorliegend
erging das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2022
unbegründet. Der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 1. Februar
2022 zufolge suchte der Beschwerdeführer an einem Nachmittag im September 2020
die Räumlichkeiten der Sozialen Dienste der Stadt C an der D-Strasse 01
auf. Er rüttelte und klopfte an die gläserne Eingangstüre, bis sein damaliger
Beistand erschien. Der Beschwerdeführer hielt dabei einen Steinhammer
(Tomahawk) in der Hand. Er verlangte in aufgebrachtem Zustand von seinem
Beistand, dass dieser ihm das gesamte, für ihn (den Beschwerdeführer)
verwaltete Geld ausbezahle, und kündigte an, dass er alle töten werde, dass er
jetzt gehen werde und dass dann etwas passieren werde. Im Anschluss begab sich
der Beschwerdeführer direkt ins Stadthaus an der E-Strasse 02 bzw. an den
dort im Erdgeschoss befindlichen Schalter der Stadtkasse. Dem für
Barauszahlungen zuständigen stellvertretenden Leiter der Stadtkasse teilte er
sinngemäss mit, dass "dies sein Geld" sei und er eine Auszahlung
erwarte, wobei er mit den Worten "ich chume in 30 Minutä" eine
Frist setzte, und sodann mindestens zweimal ankündigte "suscht mues ich en
Mord begah" und "oder öpper ermorde".
Mitte Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer auf dem Vorplatz
der damals von ihm bewohnten Liegenschaft der dort ebenfalls wohnhaften F mit,
dass er jetzt dann ihren Vater "abknallen" werde, weil dieser
"so blöd tue", wobei er davon ausging, dass F ihren Vater über diese
Aussage in Kenntnis setzen werde, und zumindest mit der Möglichkeit rechnete
bzw. billigend in Kauf nahm, jenen dadurch zu ängstigen.
3.3 Das
Bezirksgericht Zürich stützte sich bei der Anordnung der stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
11. November 2021.
3.3.1
Das Gutachten führt zusammenfassend aus, es ergebe sich aus den Abklärungen
und Akten eindeutig die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit
systematisiertem Wahn. Bereits 1981 und später 1991 seien vom Hausarzt des
Beschwerdeführers zunehmende Wahninhalte beschrieben worden. Der
Beschwerdeführer habe sich nicht in Behandlung begeben. Wahrscheinlich habe
sich seine psychische Verfassung verschlechtert, ohne dass er dies bemerkt
habe. Es sei zu einem langsam schleichenden Verlust der psychosozialen
Leistungsfähigkeit gekommen. Davon betroffen sei auch die Fahreignung gewesen.
Der dazumal als Taxifahrer tätige Beschwerdeführer habe mehrere Bussen erwirkt.
Ein Zusammenhang mit einer psychischen Störung sei damals nicht hergestellt
worden. 1997/1998 habe der Beschwerdeführer eine neunmonatige Haftstrafe wegen
verschiedener Verkehrsdelikte verbüsst. Während der Haft habe er ausgeprägte
Wahnideen entwickelt. Nach der Entlassung sei der Beschwerdeführer nicht mehr
in der Lage gewesen zu arbeiten. Er habe von der Sozialhilfe gelebt, sei
zunehmend "kauziger" und zum Einzelgänger ohne soziale Beziehungen
geworden. Der Wahn habe in dieser Phase weiter zugenommen und der
Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt – mit der Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie – bei der Invalidenversicherung angemeldet worden. In dieser
Phase sei der Beschwerdeführer auch erstmals obdachlos geworden und habe in
einem Zelt im Wald gewohnt. Im Jahr 2000 sei er dann von der
Invalidenversicherung begutachtet worden, wobei ein schweres Zustandsbild einer
Schizophrenie ohne Verbesserungsmöglichkeit festgestellt worden sei, da der
Beschwerdeführer weder krankheitseinsichtig noch zu einer Medikamenteneinnahme
bereit gewesen sei. Daran habe sich bis dato nichts verändert. Dem
Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 1998 eine volle Invalidenrente zugesprochen
worden.
3.3.2
Das Krankheitsbild habe zwischen 2000 und 2019 zwar deutlich in der
Wahnsymptomatik und im Funktionsniveau geschwankt, der Beschwerdeführer sei
aber nie längerfristig wegen Selbst- oder Fremdgefährdung behandelt worden.
Zwischen 2000 und 2009 habe sich das Funktionsniveau (weiter) verschlechtert.
Der Beschwerdeführer habe zwar zwischenzeitlich in eigenen Wohnungen gelebt,
sei aber kaum in der Lage gewesen, den basalen Anforderungen an den Alltag
gerecht zu werden. 2009 sei er verbeiständet worden. Auf Drängen der damaligen
Beiständin hin habe der Beschwerdeführer (wahrscheinlich erstmals) einen
Psychiater aufgesucht; zuvor sei die Schizophrenie während fast 30 Jahren
nicht behandelt worden. Im November 2010 sei es zu einer ersten psychiatrischen
Hospitalisation in der Klinik H gekommen. Dieser erste Behandlungsversuch
sei gescheitert bzw. vom Beschwerdeführer abrupt abgebrochen worden. Ob er in
den folgenden Jahren behandelt worden sei oder nicht, bleibe unklar. Im März
2013 sei es zu einer weiteren psychiatrischen Hospitalisation gekommen. Auch
dieser Behandlungsversuch sei indes gescheitert, weil der Beschwerdeführer erst
noch für die Einnahme eines Neuroleptikums hätte motiviert werden müssen.
Zwischen 2013 und 2015 habe der Beschwerdeführer erneut in einem Zelt im Wald
gelebt.
3.3.3
Auf Druck eines neuen Beistands sei er etwa 2015 ins Betreute Wohnen I
gezogen, wo er mit einer Dauermedikation, bestehend aus Risperdal 2 mg und
Sertralin 25 mg, behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen
der aktuellen Begutachtung angegeben, sich in diesem Wohnheim gar nicht wohl
gefühlt zu haben. Es liege aber der Verdacht nahe, dass er diese Lebensphase im
Nachhinein paranoid verarbeitet habe und damals – bis zum Absetzen der
Medikamente – "gerne" im Wohnheim gelebt habe. Zwar fänden sich in
den Akten zahlreiche Hinweise auf eine weiterhin floride Wahnsymptomatik trotz
Medikation. Allerdings sei der Beschwerdeführer als freundlich und ruhig
beschrieben worden; seine "Wahnwelt" habe sich auf der Handlungsebene
nicht geäussert. Erst mit dem Absetzen der Medikamente Ende 2018 habe sich das
Krankheitsbild deutlich geändert. Das Betreuungspersonal habe den
Beschwerdeführer als angetrieben und zunehmend unzufrieden beschrieben. Er sei
wegen mehrfacher Sachbeschädigungen im Wohnheim aufgefallen und habe sich dort
immer weniger an die Regeln gehalten. Am 10. Mai 2019 habe der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats mit dem Sozialamt
(Suizid-)Drohungen ausgestossen. Gleichentags habe er auf einen Mitarbeiter des
Wohnheims eingeschlagen. Der beigezogene Notfallpsychiater habe den
Beschwerdeführer mittels einer fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische
Klinik J eingewiesen. Der Beschwerdeführer habe im Wohnheim sowie in einer
Notschlafstelle ein Hausverbot erhalten, sodass er abermalig obdachlos geworden
sei und wiederum in einem Zelt im Wald gelebt habe. Es sei ihm nicht mehr
gelungen, sich mit neuen Wohnmöglichkeiten zu arrangieren, worin sich ebenfalls
eine Progression des Störungsbildes zeige.
3.3.4 Der
Verlauf ab 2019 sei durch wiederholte Hospitalisationen im Rahmen von
fürsorgerischen Unterbringungen und ein zunehmend deliktrelevantes Verhalten
gekennzeichnet. Während eines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik J
im Mai 2019 habe der Beschwerdeführer, der als maniform angetrieben
beschrieben worden sei und verschiedene formale Denkstörungen gezeigt habe, die
Einnahme von Neuroleptika abgelehnt. Er sei ohne Nachbehandlung in
hochpsychotischem Zustand in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Unmittelbar
nach dem Klinikaustritt sei es zu einem Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer
und der Sozialbehörde gekommen, wobei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden
sei, er habe einer Sachbearbeiterin des Sozialzentrums gedroht, er werde sie
vom Dach stossen, wenn er sein Geld nicht erhalte.
Anfang Januar 2020 habe der Beschwerdeführer im Rahmen
einer spontanen Begegnung mit einem Polizisten gesagt, er werde in den nächsten
Tagen fünf Personen töten, darunter auch Personen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB), weil sein Bankkonto gesperrt worden sei; die
Polizei sei an allem mitschuldig. Bei der im Anschluss im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung erfolgten Hospitalisation in der psychiatrischen
Klinik K bestand krankheitsbedingt keine Krankheitseinsicht oder
Behandlungsbereitschaft; der Beschwerdeführer nahm keine Medikamente ein und
wurde nach rund anderthalb Wochen in die angestammten Verhältnisse entlassen.
Anfang Mai 2020 sei der Beschwerdeführer – so das
Gutachten weiter – beschuldigt worden, in der M-Kirche in der Stadt C
einen Brand entfacht und sich anschliessend entfernt zu haben. Das Feuer habe
durch eine Drittperson gelöscht werden können und einen auf Fr. 1'000.-
bezifferten Sachschaden verursacht. Der Beschwerdeführer habe im
Ermittlungsverfahren zwar abgestritten, den Brand verursacht zu haben, der
Polizei jedoch eines seiner bekannten, "wirren" Schreiben übergeben,
wie auch eines am Tatort bzw. in der M-Kirche aufgefunden worden sei. In diesem
Schreiben spreche er von Verschwörungstheorien. Im Rahmen der aktuellen
Begutachtung habe er angegeben, das Feuer entzündet zu haben, weil die
Reformierten Antichristen seien und Menschen plagen würden. Ein seit Langem
bekannter Wahn habe sich damit erstmals auf der Handlungsebene ausgewirkt, was
aus forensischer Sicht eine sehr problematische Entwicklung darstelle. Erstmals
finde sich auch kein realer Auslöser für das problematische Verhalten; die
Tatmotivation sei ausschliesslich dem Wahnsystem des Beschwerdeführers
entsprungen. Mit der Brandstiftung habe der Beschwerdeführer sodann einen hohen
Sach- und Personenschaden riskiert. Eine derart ausgeprägte Risikobereitschaft
habe sich noch im Jahr zuvor nicht gefunden; es liege eine deutliche
Progredienz im Risikoverhalten des Beschwerdeführers vor.
3.3.5
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2020
polizeilich zu den am 29. September 2020 begangenen Anlassdelikten
(mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte) befragt. Er räumte dabei ein, am
fraglichen Tag das Sozialzentrum an der D-Strasse 01 aufgesucht zu haben,
und von seinem Beistand die Herausgabe seines (des Beschwerdeführers) Geldes
verlangt zu haben, ansonsten er "sie" umbringe bzw. töte. Sein
Verhalten erklärte er dahingehend, dass ihm sein Geld nicht gegeben worden sei,
was kriminell sei. Er wolle auch keinen Beistand. Dr. N und Herr Blocher
hätten damit zu tun. Herr Blocher habe die Gedenktafel von Lilian
Uchtenhagen aus dem Parlament entfernen lassen. Es gebe einen tieferen
Hintergrund und habe mit rot-schwarzer Magie vom Lindenhof zu tun. Die
"Freimaurer-Loge" betreibe dort rot-schwarze Magie und füge den
Menschen Schmerzen zu. Man könne sich davor nicht schützen. Als er das
Sozialzentrum aufgesucht habe, habe er seinen Tomahawk mitgeführt. Dieser sei
aber keine Waffe, sondern ein spirituelles Werkzeug. Er habe den Tomahawk immer
dabei. Er fühle sich nämlich in der Stadt bedroht, und der Tomahawk gebe ihm
Schutz. Er sei im Wald auch schon zweimal überfallen worden. Sein Beistand sei
nur das Werkzeug bzw. ein Sklave des "Big-Boss des Soz-Departements mit der
roten Krawatte". Dieser gehöre auch der "Freimaurer-Loge" an und
betreibe rot-schwarze Magie. Der Beschwerdeführer stellte auch nicht in Abrede,
im Anschluss an den Vorfall im Sozialzentrum T den Schalter der Stadtkasse
aufgesucht und dort zum stellvertretenden Leiter der Stadtkasse gesagt zu
haben, er müsse wohl einen Mord begehen oder jemanden umbringen, wenn er sein
Geld nicht sofort bekomme. Sein Verhalten erklärte er mit einer Magie, welche
ihn in Situationen treibe, die er nicht möge.
3.3.6
Das Gutachten würdigt den Tathergang vom 29. September 2020 und die
Ergebnisse der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers dahingehend, dass
sich auch hier ein Wahn finde, welcher sich auf die Handlungsebene ausgewirkt
habe. Die zunehmende Enthemmung und die mangelnde Selbstkritikfähigkeit
stellten Symptome der unbehandelten Schizophrenie dar. Das Mitführen einer
potenziellen Waffe zum Schutz vor wahnhaften Angreifern zeige ebenfalls eine
Progression im Wahnsystem. Der Beschwerdeführer habe seine Umwelt offenbar
zunehmend bedrohlicher erlebt und einen immer stärkeren Handlungsdruck
entwickelt, sich verteidigen zu müssen.
3.3.7
Vom 29. September bis zum 8. Oktober 2020 wurde der
Beschwerdeführer fürsorgerisch in der Klinik für Alterspsychiatrie der psychiatrischen
Klinik J untergebracht. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem
Klinikpersonal an, es gehe ihm gut. Allerdings gebe es ein Problem, mit den
multidimensionalen Ebenen, welche von historisch zu geschichtlich wechseln
würden. Der Zeckenguru aus der Stadt C würde mit diversen Personen unter
einer Decke stecken und habe ihm im Wald ein Zeckenimplantat in den Hodensack
eingepflanzt, welches nun über Borreliose eine Geschlechtsumwandlung auslöse.
Der Zeckenguru, aber auch Christoph Blocher und Einstein, würden zu einem
Geheimbund der "roten Krawatten" gehören und entlang der römischen
Grenzwälle die Borreliose etablieren. Es gehe aber auch um Lachgasnarkosen. Die
psychiatrische Klinik J hält fest, der Beschwerdeführer leide an einer
langjährig bekannten paranoiden Schizophrenie. Er sei mehrfach über die
Indikation einer antipsychotischen Medikation aufgeklärt worden, habe diese
aber wiederholt abgelehnt. Er sei auf eigenen Wunsch und bei fehlender
Therapie- und Veränderungsmotivation wieder in die Obdachlosigkeit entlassen
worden. Zum Austrittszeitpunkt hätten keine Hinweise für eine akute Eigen- oder
Fremdgefährdung bestanden. Dem Gutachten zufolge war dem Beschwerdeführer zu
Beginn der Hospitalisierung in der Klinik für Alterspsychiatrie einmalig eine
Zwangsmedikation mit 5 mg Haldol verabreicht worden. Diese scheine
vorübergehend gewirkt zu haben. Auch dem Austrittsbericht der psychiatrischen
Klinik J vom 19. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
"nach Entaktualisierung" orientiert und psychomotorisch ruhig präsentiert
habe.
3.3.8
Aus dem Gutachten und den weiteren Akten – insbesondere dem Gewaltschutzbericht
der Stadtpolizei C vom 4. Dezember 2020 – geht sodann hervor, dass
der Beschwerdeführer am 26. November 2020 anlässlich eines
Beratungsgesprächs bei der Stiftung S ein selbst verfasstes Schreiben
abgab, wonach er noch ein paar andere mitreissen würde, bevor er draufgehe;
eine andere Sprache würden sie nicht verstehen.
3.3.9
Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 5. August 2021 räumte der
Beschwerdeführer ein, es sei möglich, dass er zu F gesagt habe, ihr Vater werde
jetzt dann sterben. Er gab auch an, er sei während drei Wochen im Bann von
Personen gewesen, welche schwarze Magie gegen ihn anwendeten. Er habe drei
Wochen nicht schlafen können, weil er Personen in seinen Gedanken gesehen habe,
die zu ihm gesagt hätten, dass er sich umbringen solle. Er versicherte
einerseits, er werde dem Vater von F nichts antun, kündigte aber andererseits
an, wenn dieser wieder ohne seine Erlaubnis sein Zimmer betreten werde, dann
werde etwas passieren.
3.3.10
Das Gutachten vom 11. November 2021 kommt im Wesentlichen zu folgenden
Schlüssen bzw. Empfehlungen: Beim Beschwerdeführer liege eine schwere
psychische Störung (in Form einer paranoiden Schizophrenie) vor, für die er
(der Beschwerdeführer) keine Krankheitseinsicht habe, und die er nicht
behandeln lassen wolle. Diese Störung gehe mit einer stark belasteten
Legalprognose für Drohungen, Tätlichkeiten oder Sachbeschädigungen einher.
Obwohl die Anlassdelikte eher weniger schwere Delikte umfassten, müsse davon
ausgegangen werden, dass die Schwere der Delikte in den nächsten Jahren
zunehmen werde. Dabei sei erneutes Feuerlegen durchaus möglich. Es fänden sich
klare Hinweise dafür, dass sich die psychische Störung von 2015 bis Ende 2018
durch eine medikamentöse Behandlung ausreichend habe behandeln lassen. Auch
wenn permanent ein Wahnsystem beschrieben worden sei, habe sich dieses im
besagten Zeitabschnitt nicht in Form von strafbaren Handlungen ausgewirkt. Das
Absetzen der Neuroleptika könne als klarer Auslöser für die seither
festgestellte Serie deliktrelevanten Verhaltens betrachtet werden. Zur
Verbesserung der Legalprognose werde eine Wiederaufnahme der medikamentösen
Behandlung empfohlen. Eine medikamentöse Behandlung werde aber auf freiwilliger
Basis nicht umsetzbar sein. Der Beschwerdeführer verweigere seit Jahren eine
Medikamenteneinnahme im ambulanten Setting. Es sei anzunehmen, dass bei einer
längeren Medikamenteneinnahme im klinischen Setting zumindest wieder das
Funktionsniveau von Mitte 2018 erreicht werden könne. Eine ambulante
Massnahme habe geringe Erfolgsaussichten bzw. werde als völlig unzureichend
beurteilt; es könne lediglich die Anordnung einer stationären Massnahme
empfohlen werden. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer längeren
stationären psychiatrischen Behandlung wieder eine wirkungsvolle neuroleptische
Behandlung, bestenfalls eine Depotbehandlung, etabliert werden könne.
3.4 Aus dem
Ausgeführten sowie dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch
das Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2022
erhellt, dass eine medikamentöse Behandlung namentlich mit Neuroleptika bzw.
antipsychotisch wirkenden Medikamenten – auch gegen den Willen des
Beschwerdeführers – der Behandlungsart entspricht, welche das Strafgericht
bei Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme vorzeichnete. Der
Beschwerdegegner war mithin für die Anordnung bzw. Genehmigung der medikamentösen
Zwangsbehandlung zuständig und seine Ausgangsverfügung vom 6. Oktober 2022
findet in Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage.
3.5 Der
Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer paranoiden Schizophrenie.
Die Delikte, welche zur Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme
führten, stehen – nebst weiteren nicht strafrechtlich geahndeten, jedoch
grundsätzlich deliktischen Vorkommnissen – in Zusammenhang mit seiner
psychischen Erkrankung. Es besteht bei ihm seit Langem weder Krankheitseinsicht
noch die Bereitschaft, sich der aus fachärztlicher Sicht gebotenen
medikamentösen Behandlung zu unterziehen. So führte auch das psychiatrisch-forensische
Zentrum Y in seinem Antrag vom 5. Juli 2022 aus, mittels
therapeutischer Gespräche habe beim Beschwerdeführer keine Behandlungsmotivation
bewirkt werden können. Er habe weder eine Krankheitseinsicht noch ein
Problembewusstsein für eigene Anteile an der aktuellen Situation. Vielmehr
bleibe er bei seiner Meinung, wegen angeblicher Drohungen und eines
fehlerhaften Gutachtens ungerechterweise in einem stationären Setting platziert
worden zu sein. Für eine adäquate Risikobearbeitung sei in erster Linie die
Behandlung der schizophrenen Erkrankung erforderlich. Dazu gehöre die
Etablierung einer ausreichend wirksamen antipsychotischen Medikation. Aus
fachärztlicher Sicht lasse eine adäquate Medikation einen Rückgang der
Krankheitssymptome und idealerweise die Entwicklung einer gewissen Krankheitseinsicht
erwarten, sodass der Beschwerdeführer zu einer realitätsgerechteren Wahrnehmung
und Einschätzung seiner Situation gelangen und adäquate Handlungsalternativen
ausbilden könnte. Dadurch sollte es auch möglich sein, mit dem Beschwerdeführer
notwendige therapeutische Massnahmen zu planen und eine Zukunftsperspektive zu
etablieren. Bei ausbleibender oder unzureichender medikamentöser Behandlung sei
davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers sowie die daraus
folgende Symptomatik bestehen bleibe und damit auch das erhöhte Risiko für
deliktrelevante und aggressive Verhaltensweisen. Das psychiatrisch-forensische
Zentrum Y wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai
2022 aufgrund einer akuten Fremdgefährdung einmalig habe gegen seinen Willen
mit einem antipsychotischen Medikament behandelt werden müssen, was zu einer
raschen Verbesserung seines feindseligen Verhaltens und seiner dysphorischen
Stimmungslage geführt habe, wobei die Wahnideen des Beschwerdeführers
unverändert geblieben seien.
Der psychiatrische Dienst Z ging in seiner Stellungnahme
zum Antrag des psychiatrisch-forensischen Zentrums Y am 19. Juli 2022
davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Wahn gefangen sei. Sein
Krankheitsbild lasse sich ohne Etablierung einer adäquaten antipsychotischen
medikamentösen Behandlung nicht therapieren. Eine Senkung des Rückfallrisikos
ohne Etablierung einer geeigneten pharmakologischen Therapie sei aus
psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten, weshalb die vom psychiatrisch-forensische
Zentrum Y vorgeschlagene Behandlung als sinnvoll und zielführend erachtet
werde.
3.6 Die
streitbetroffene Zwangsmedikation erscheint mit Blick auf die übereinstimmenden
Einschätzungen der behandelnden Fachärzte des psychiatrisch-forensischen
Zentrums Y, die Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes Z sowie
die Ausführungen im Gutachten vom 11. November 2021 als geeignet, um
mittels einer Verminderung der Symptomatik sowie einer verbesserten
Krankheitseinsicht und damit Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers seine Gefährlichkeit bzw. das Risiko weiterer Delinquenz zu
verringern. Weil keine anderen medizinischen oder therapeutischen Mittel
ersichtlich sind, welche eine Verbesserung der Legalprognose erwarten liessen,
und der Beschwerdeführer durch therapeutische Gespräche und ärztliche Aufklärung
nicht zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme motiviert werden konnte, ist
die Zwangsmedikation auch als erforderlich zu erachten. Nachdem gemäss der
fachärztlichen Einschätzung des psychiatrisch-forensischen Zentrums Y,
ausser einer medikamentösen Behandlung nur "nicht-medikamentöse
Sicherungsmassnahmen" in Betracht fielen, müsste die stationäre
therapeutische Massnahme andernfalls mutmasslich gar zufolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben werden, da sie nicht der blossen Sicherung des Beschwerdeführers dient
(vgl. BGr, 13. Dezember 2021, 6B_1293/2021, E. 2.4 am Ende; vgl.
ferner Art. 56 Abs. 6 StGB). Aktuell ist die stationäre
therapeutische Massnahme denn auch nicht durchführbar und wurde sie per
3. August 2023 unter einstweiliger Versetzung des Beschwerdeführers in
Sicherheitshaft vorübergehend unterbrochen.
Wiewohl es zutrifft, dass der Beschwerdeführer bislang
keine Gewaltdelikte verwirklicht bzw. keine konkrete Gefahr für Leib und Leben
einer Drittperson geschaffen hat, besteht das Massnahmenziel bzw. das mit der
umstrittenen Medikation verfolgte Ziel entgegen seiner Ansicht nicht darin,
"die erwünschte Sozialverträglichkeit mit Medikamenten zu erzwingen".
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang auch vor, er sei ein
"schillernder Kauz" mit allerlei spirituellen und esoterischen Ideen,
welcher aufgrund seiner damals aufbrausenden Art der Gewalt und Drohung gegen
Beamte schuldig gesprochen worden sei. Soweit er damit geltend machen wollte,
die Anlassdelikte stünden nicht in Zusammenhang mit seiner psychischen
Erkrankung oder Letztere sei nicht mit der Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten verbunden, liesse sich ihm nicht folgen. Vielmehr lässt sich dem
Gutachten vom 11. November 2021 (sowie den weiteren Akten) nachvollziehbar
entnehmen, dass bei einer fehlenden oder unzureichenden Medikation gar mit
einer weiteren Chronifizierung und Verschlechterung des psychischen
Krankheitsbildes und der damit in Zusammenhang stehenden problematischen bzw.
deliktrelevanten Verhaltensweisen – mithin mit einer Steigerung der
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers – gerechnet werden müsste. Entsprechend
besteht an der Durchführung der Zwangsbehandlung bzw. der mit letzterer
verbundenen Reduktion des Risikos erneuter Straffälligkeit des
Beschwerdeführers entgegen dessen sinngemässem Vorbringen ein öffentliches
Interesse (vgl. BGr, 26. Oktober 2018, 6B_821/2018, E. 4.4).
Der Beschwerdegegner hat sodann verfügt, dass die
Zwangsmedikation nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik durchzuführen
sei, und nur so lange als unbedingt nötig, vorerst längstens während dreier
Monate, erfolgen dürfe. Daraus ergibt sich, dass dem Nierenleiden des
Beschwerdeführers, welches aufgrund seiner verweigernden Haltung soweit
ersichtlich bislang nicht näher abgeklärt werden konnte, im Rahmen der
medikamentösen Zwangsbehandlung Rechnung zu tragen ist. Hinweise auf konkret zu
befürchtende kurz- oder langfristige Nebenwirkungen der umstrittenen Medikation
lassen sich den Akten nicht entnehmen.
3.7 Unter
Berücksichtigung der relevanten Umstände bzw. Interessen ergibt sich nach dem
Gesagten, dass die streitbetroffene medikamentöse Zwangsbehandlung, welche dem
Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, wie sie im Strafurteil vom
12. April 2022 bzw. dem diesem zugrunde liegenden Gutachten vom
11. November 2021 vorgezeichnet und nunmehr auch im nachträglichen
gerichtlichen Entscheid vom 2. Mai 2023 bestätigt worden sind, einen
verhältnismässigen Eingriff in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers
darstellt. Die hier infrage stehende Ermächtigung des
psychiatrisch-forensischen Zentrums Y zur Durchführung einer
Zwangsmedikation hält mithin einer Rechtskontrolle stand.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind
jedoch – wie sich sogleich zeigen wird – infolge Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen.
Sein Begehren erweist sich insbesondere mit Blick auf die Schwere des mit der
medizinischen Zwangsbehandlung verbundenen Eingriffs in grundrechtlich
geschützte Positionen nicht als offenkundig aussichtslos (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 48), und der
Beizug eines Rechtsvertreters erscheint ohne Weiteres gerechtfertigt. Dem
Beschwerdeführer sind deshalb unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in
der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
5.4 Rechtsanwalt
B macht gemäss einer in den Akten liegenden Honorarnote für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 8 Stunden und
15 Minuten sowie Fr. 74.50 Barauslagen (je zuzüglich Mehrwertsteuern)
geltend. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen erscheinen
vertretbar. Demnach gilt es, den Rechtsvertreter entsprechend der Honorarnote
mit Fr. 2'035.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.5 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.6 Eine
Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'345.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'035.- aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) die Oberstaatsanwaltschaft;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
e) die Gerichtskasse.