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VB.2023.00083
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt Wallisellen, Beschwerdeführerin,
gegen
A, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 29. September 2022 stellte die Sozialbehörde Wallisellen die Sozialhilfeleistungen für A mangels Nachweises der Mittellosigkeit per 15. Oktober 2022 ein. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. November 2022 Rekurs und Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss vom 29. September 2022 aufzuheben und sei ihm in vollem Umfang wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hob der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss in Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde zurück. Den aufsichtsrechtlichen Rügen von A gab der Bezirksrat keine Folge. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb er mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat mangels Notwendigkeit einer solchen ab. III. In der Folge gelangte die Stadt Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde, mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Januar 2023. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde mangels Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 11. Januar 2023 und mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig und ist darauf nicht einzutreten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Die Sache fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG) und wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 58 VRG). 2. 2.1 Die Vorinstanz wies die Sache mit Beschluss vom 11. Januar 2023 zur weiteren Sachverhaltsabklärung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück. Während der Dauer des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner weiterhin wirtschaftliche Hilfe für eine Einzelperson auszurichten. Bei diesem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2). Die Anfechtbarkeit eines solchen richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren (VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 1.3.1; Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54). 2.2 Ein Rückweisungsentscheid ist ausnahmsweise dann als Endentscheid zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, und die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend. 2.3 Auch sonst äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Anfechtbarkeit des infrage stehenden Rückweisungsentscheids. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG gegeben wären. Zwar erfordert Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zwingend einen Nachteil rechtlicher Natur, sondern es kann auch ein rein tatsächlicher Nachteil ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Allerdings genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand, die Dauer des Verfahrens, welches nicht aussergewöhnlich komplex erscheint, mit einer baldigen Umsetzung der vorinstanzlichen Vorgaben und einem raschen Neuentscheid kurz zu halten. Im Übrigen muss die Beschwerdeführerin aufgrund der vorinstanzlichen Rückweisung auch keinen Entscheid fällen, den sie für unrichtig hält und danach nicht selber anfechten kann. Auch insofern liegt damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Bertschi, § 19a N. 48 und § 21 N. 114, insbesondere Fn. 395). Ebenso wenig erkennbar ist sodann, inwiefern mit dem Rückweisungsentscheid bzw. den von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte. 2.4 Der Beschluss vom 11. Januar 2023 erweist sich folglich als nicht anfechtbarer Zwischenentscheid. 3. 3.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 1.2; 1. April 2021, VB.2020.00591, E. 1.2). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; statt vieler VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 1.2.1). 3.2 Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit ist unklar. Indes ist nicht ersichtlich, dass ein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage steht (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.7), zumal die Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens wie erwähnt weitgehend selbst beeinflussen kann (vorn E. 2.3). Der finanzielle Aufwand aufgrund der Verpflichtung zur jedenfalls einstweiligen Unterstützung des Beschwerdegegners (vorn E. 2.1) lässt sich damit in Grenzen halten (vgl. zu einer analogen Konstellation VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00806, E. 2.2). Der Rückweisungsentscheid hat damit keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht erkennbar. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr bereits mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Da der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende Verfügung dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; vorn E. 2.1). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an: |