{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00083_2023-02-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223024&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2e88690c711766dfcb379f0a7a1cbdca"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.02.2023  VB.2023.00083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.02.2023  VB.2023.00083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.02.2023  VB.2023.00083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz hob den angefochtenen Beschluss der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde in Gutheissung des Rekurses des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zum Neuentscheid im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck.] Beim R\u00fcckweisungsentscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.1). Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des R\u00fcckweisungsentscheids ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen bzw. mit den von ihr vorzunehmenden erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren einhergehen sollte (E. 2.2). Der R\u00fcckweisungsentscheid ist nicht anfechtbar (E. 2.3). Sodann ist nicht ersichtlich, dass ein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage steht, zumal die Beschwerdef\u00fchrerin die Dauer des Verfahrens weitgehend selbst beeinflussen kann. Der finanzielle Aufwand aufgrund der Verpflichtung zur jedenfalls einstweiligen Unterst\u00fctzung des Beschwerdegegners l\u00e4sst sich damit in Grenzen halten. Der R\u00fcckweisungsentscheid hat damit keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine pr\u00e4judizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine dar\u00fcber hinausgehende Bedeutung zukommen k\u00f6nnte, ist denn auch nicht erkennbar. Da die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcberdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gew\u00e4hrten Garantien r\u00fcgt, ist auch ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:53:10", "Checksum": "80be1c5a8ab41b96f0fe3f5497495ea8"}