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Geschäftsnummer: VB.2023.00086  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.01.2025 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Die BF möchte zu ihren Söhnen in die Schweiz ziehen. Umstritten ist, ob das FZA anwendbar ist und falls ja, ob eine angemessene Wohnung vorhanden ist und ihre Söhne ihr Unterhalt gewähren.] Mangels eines qualifizierten Abhängigkeitsverhältnises zu ihrem Sohn kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen (E. 2). Aufgrund des Fehlens eines erforderlichen grenzüberschreitenden Elements ist das FZA vorliegend nicht anwendbar (E.3.1). Selbst bei der Anwendung des FZA vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass ihr Sohn die von der Rechtsprechung geforderte Unterhaltsgewährung nach Art. 3 ABs. 2 lit. b Anhang I FZA erfüllt, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Nachzug entfällt (E. 3.2). Auch das AIG vermag der Beschwerdeführern kein Anwesenheitsrecht einzuräumen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
FAMILIE
FAMILIENNACHZUG
FINANZIELLE MITTEL
MUTTER
RENTNER
UNTERHALTSGEWÄHRUNG
UNTERSTÜTZUNG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00086

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1954 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), Staatsangehörige von Kosovo, hatte sich bereits in früheren Jahren wiederholt im Rahmen von Touristenaufenthalten und als Asylsuchende in der Schweiz aufgehalten. Am 5. September 2022 ersuchte sie das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem hier lebenden Sohn B, geboren 1983, (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) nachdem sie am 24. August 2022 erneut in die Schweiz einreiste. Dieser verfügt seit dem 24. September 2009 über eine Niederlassungsbewilligung und aufgrund einer in Kosovo mit einer italienischen Staatsangehörigen geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe, neben der kosovarischen auch über die italienische Staatsbürgerschaft.

Auch ihr zweiter Sohn, D, ebenfalls Staatsangehöriger von Kosovo, lebt seit 2014 in der Schweiz, wo ihm im Rahmen eines Familiennachzuges am 29. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 5. August 2019 verfügt auch dieser über eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 30. Juni 2024.

 

Mit Verfügung vom 8. November 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Januar 2023 aufzuheben. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.1.2 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass sie nur eine kleine Rente im Umfang von 170.- Euro erhalte, weshalb sie von ihrem Sohn finanziell unterstützt werden müsse. Auch sei sie aufgrund ihres Alters vermehrt auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen im täglichen Leben angewiesen wie im Haushalt, beim Einkaufen etc. Seitdem ihr Ehemann im Jahr 2004 verstorben sei, kümmere sich hauptsächlich ihr ältester Sohn um sie.  Er unterstütze sie nicht nur finanziell, sondern kümmere sich auch persönlich um sie. So reise er so oft wie möglich in den Kosovo, um für sie auch persönlich da zu sein und sie im Alltag zu unterstützen. Er verbringe zudem sooft wie möglich gemeinsam Ferien mit ihr, sei dies im Kosovo, in Albanien oder auch in der Schweiz.

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn. Dieser verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und weist damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin könnte deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufgrund des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht leichthin angenommen. Das Vorhandensein eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden ausländischen Elternteils reicht hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Vorliegend ist unbestritten, dass der Sohn für die Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson darstellt. Auch ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 2 das Anliegen hat, die Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu übernehmen. Dennoch wird nicht hinreichend substanziiert belegt, inwiefern die Beschwerdeführerin ein Betreuungs- und Pflegebedürfnis aufweist und inwiefern dieses ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer 2 zu begründen vermag. Vielmehr lässt sich aus dem Bericht des Zentrums für Sozialarbeit der Gemeinde E vom 23. September 2022 erschliessen, dass der Gesuchstellerin durch ihren Nachzug ein besseres soziales und wirtschaftliches Wohlergehen ermöglicht werden solle. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass es für die Beschwerdeführerin psychisch angenehmer ist, wenn sie viel Zeit mit ihren Söhnen und deren Familien verbringen kann und sich diese um ihren Haushalt und ihre Einkäufe kümmern können. Dennoch wird ebenfalls nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer 2 eigentliche Pflege- und Betreuungsaufgaben wahrnimmt, zu denen in der Heimat keine Alternative bestünde. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zu ihrer sozialen und finanziellen Situation.

2.3.2 Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer 2 gegenüber seiner Mutter dazu verpflichtet hat, sie finanziell zu unterstützen. Soweit eine Abhängigkeit daher allenfalls zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser um eine Abhängigkeit finanzieller Natur. Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020, VB.2019.00643, E. 2.1; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs. 2; vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1). Im Übrigen können Zahlungen auch von der Schweiz ins Heimatland erfolgen, wo sie kaufkraftbereinigt zudem wirkungsvoller sein dürften als hier. Unerheblich ist, ob der Empfänger im gleichen Land lebt wie der Zahlungsleistende. Demzufolge vermag die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin allein kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer 2 zu begründen und genügt insoweit auch nicht, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) ableiten zu können.

3.  

3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass ihr gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht zustehe.

3.1.1 Vorliegend ist strittig, ob ein freizügigkeitsrechtlicher Nachzugsanspruch überhaupt in Betracht fällt: Bis auf den Beschwerdeführer 2, welcher neben der kosovarischen auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt, verfügen weder die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin 1 noch diese selbst über das Bürgerrecht eines EU-Staates.

3.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des FZA jedoch nicht in jedem Fall bereits eröffnet, wenn die Person, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, zugleich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und als Drittstaatsangehöriger in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das FZA nur anwendbar, wenn es sich nicht um eine rein interne Situation handelt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.2; bestätigt in BGE 143 V 81 E. 8.3.3.1). Mit anderen Worten ist ein sogenannter grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich.

3.1.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer 2 erst nach und durch die Heirat italienischer Staatsbürger, ohne jemals in Italien gelebt zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er seither seine Freizügigkeitsrechte jemals grenzüberschreitend ausgeübt hat, insbesondere zeitweise in einem anderen EU-Staat gelebt oder gearbeitet hat. Soweit die Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass der Beschwerdeführer 2 in Kosovo geheiratet und in die Schweiz gezogen sei, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzuges erhalten hat, so liegt hierin kein nach der Rechtsprechung geforderter grenzüberschreitender Tatbestand, welcher die Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen gebietet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden genügt zudem allein die formelle Staatsangehörigkeit eines anderen als des Aufenthaltsstaates gemäss der verwaltungsgerichtlichen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht für die Annahme eines grenzüberschreitenden Bezugs. Vielmehr bedarf es selbst bei solchen Konstellationen noch eines Bezugs zu einem EU-Staat, was die Vorinstanzen bereits in zutreffender Weise erkannt haben, und worauf verwiesen wird (vgl. hierzu die unter anderem bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheide; BGE 143 II 57 [= Pra 107/2018 Nr. 42], E. 3.4 ff., bestätigt in BGE 143 V 81 [= Pra 106/2017 Nr. 87], E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch Astrid Epiney, Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA, AJP 2017, 759 ff., insbesondere S. 761 ff.). Folglich fehlt es vorliegend am erforderlichen grenzüberschreitenden Element, welches für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche vorausgesetzt wird.

3.2 Selbst wenn vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen anzuwenden wären, müsste ein diesbezüglicher Nachzugsanspruch dennoch verneint werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

3.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine angemessene Wohnung vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person – konkret an den Beschwerdeführenden –, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).

3.2.2 Wie die Vorinstanz bereits richtig dargelegt hat, ist das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung vorliegend gegeben und ist der Vorinstanz insoweit zu folgen. Nachfolgend gilt es vielmehr zu prüfen, ob die Kriterien der Unterhaltsgewährung erfüllt sind.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer 2 sie finanziell unterstütze und sie die Unterhaltsgewährung nachgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer 2 habe jeweils Beträge auf das Konto seines Bruders einbezahlt, da sowohl der Beschwerdeführer 2 wie auch die Beschwerdeführerin 1 über eine Bankkarte vom besagten Konto besässen. Somit habe der Beschwerdeführer 1 Geld in der Schweiz auf das Konto seines Bruders eingezahlt und die Beschwerdeführerin 2 habe vom selben Konto Geld in Kosovo für den täglichen Bedarf bezogen. Dies habe ihnen Transaktionskosten für die Überweisung in den Kosovo erspart. Der Beschwerdeführer 2 gewähre seiner Mutter finanzielle Unterstützung, indem er ihr insbesondere die elementaren Kosten wie Abfall- und Wassergebühren sowie den Kauf von Pellets übernehme. Sodann übernehme er auch ihre Wohnkosten, welche die grössten Kosten beim Bedarf ausmachen würden, indem er sie im Haus, welches ihm und seinem Bruder gehöre, unentgeltlich wohnen lasse. Weiter habe der Beschwerdeführer 2 eine Bescheinigung der heimatlichen Behörde eingereicht, aus welcher hervorgehe, dass ihr der Beschwerdeführer 2 Unterhalt gewähre. Dementsprechend sei der Nachweis der Unterhaltsgewährung erbracht und belegt worden, weshalb Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA als erfüllt betrachtet werden müsse.

3.2.4 In casu soll die Beschwerdeführerin 1 aus dem Ausland in die Schweiz nachgezogen werden, weshalb im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung der Beschwerdeführerin vorliegend einzig die Verhältnisse in Kosovo zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entscheidend sind. Ausgaben, welche der Beschwerdeführer 2 für seine Mutter nach der Gesuchsein-
reichung vorgenommen hat wie zum Beispiel die geltend gemachten Lebensmittel- und Pelleteinkäufe, etc., sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden für die vorliegende Beurteilung mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3).

3.2.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden eingereicht haben, welche den Nachweis der Unterhaltsgewährung erbringe, kann ihnen nicht vollends gefolgt werden. Zwar handelt es sich beim Bericht des Zentrums für Sozialarbeit Kosovo vom 23. September 2022 um ein behördliches Schreiben, welches auf Ersuchen der Beschwerdeführerin 1 verfasst wurde. Dieses hält hingegen vielmehr fest, dass die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin überprüft wurden und es darauf beruhend vernünftig sei, wenn die Beschwerdeführerin zum Beschwerdeführer 2 in die Schweiz ziehe, um dort eine angemessene Pflege und Behandlung zu erhalten. Über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Kosovo schweigt sich der Bericht hingegen aus und legt weder dar, inwiefern die Beschwerdeführerin die finanzielle Unterstützung ihres ältesten Sohnes benötige, noch dass er diese regelmässig und in einer gewissen Erheblichkeit leiste. Auch aus den Berichten vom 21. November 2022 und 5. Dezember 2022 geht weder hervor, auf welchen Grundlagen die festgehaltenen Erkenntnisse beruhen, noch in welcher Erheblichkeit die finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer 2 erfolgt. Insoweit ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, wonach die Bescheinigung der Behörden den Nachweis einer bis zur Gesuchseinreichung vom 5. September 2022 tatsächlichen Unterhaltsgewährung von einer gewissen Erheblichkeit nicht zu erbringen vermag.

3.2.6 Sodann kann auch dem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers 2 vom 6. Dezember 2022, wonach er bestätigt, dass der Beschwerdeführer 2 Geld für die Beschwerdeführerin 1 auf sein F-Bank-Konto einbezahlt habe, kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der Bruder weist selbst ein Interesse am Nachzug seiner Mutter in die Schweiz auf, weshalb seine Bestätigung nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis von Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers 2 zu erbringen. Sie ist vielmehr eine blosse Behauptung von einer den Parteien nahestehenden Person. Im Übrigen kann auch aus den eingereichten Bankbelegen betreffend die Jahre 2021 und 2022 nicht direkt geschlossen werden, dass die Einzahlungen vom Beschwerdeführer 2 stammen. Zwar zeigen die Beschwerdeführenden mittels eines Fotos eine Bankkarte der F-Bank für das Konto von D, welche auf den Beschwerdeführer 2 lautet. Der Bankkarte ist dabei die auf den Beschwerdeführer 2 zugelassene Nummer 01 bzw. 02 zu entnehmen. Vergleicht man diese Nummern hingegen mit den eingereichten Bankbelegen, so kommt die Nr. 01 lediglich bei den Bargeldbezügen vor. Was die Einzahlungen anbelangt, so wurden diese von drei anderen, nicht zuweisbaren Nummern (Nr xxxx03, XXXX04, XXXX05) vorgenommen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, kommt bei den erwähnten Bankauszügen der Name des Beschwerdeführers 2 lediglich einmal bei der Einzahlung durch sein Bankkonto vom 1. Juni 2022 im Betrag von Fr. 400.- vor. Soweit der Beschwerdeführer 2 bei den jeweiligen Einzahlungen – hauptsächlich bei den durch die nicht zuweisbaren Nummern vorgenommenen Zahlungen – von Hand jeweils seinen Namen notiert hat, handelt es sich hierbei wiederum lediglich um eine Parteibehauptung, welcher kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden kann.

3.2.7 Selbst die von den Beschwerdeführenden eingereichten Geldüberweisungsauszüge vermögen lediglich für die Jahre 2010 und 2011 regelmässige Zahlungen vom Konto des Beschwerdeführers 2 an die Beschwerdeführerin 1 zu belegen. Weshalb er lediglich in diesen beiden Jahren solche Transaktionen über die Bankkonten getätigt hat und diese aktuell nicht mehr vornimmt bzw. was sich diesbezüglich geändert hat, kann aus den Akten nicht erkannt werden und die Beschwerdeführenden machen auch keine substanziierten Ausführungen hierzu. Was die Transaktionen im Jahr 2022 betrifft, so handelt es sich hierbei um solche, welche erst nach Gesuchseinreichung getätigt wurden und deshalb nicht weiter von Relevanz sind (vgl. hierzu E. 3.2.4). Sodann können den Akten auch effektive Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers 2 an seine Mutter entnommen werden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Zahlungsnachweise des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 2017 bis 2022 für die Abfallgebühren (durchschnittlich 3.06 Euro/Monat), die Wassergebühren (durchschnittlich. 3.98 Euro/Monat) sowie den Kauf von Pellets (im Jahr 2019 durchschnittlich 24 Euro/Monat), während sein Bruder die Kosten für den Strom und das Internet/TV übernimmt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er für seine Mutter darüber hinaus auch ihre Wohnkosten übernimmt bzw. ihr Kost und Logis gewährt, indem er sie unentgeltlich im Haus wohnen lasse, welches seinem Bruder und ihm gehöre, so liegen diesbezüglich keinerlei Nachweise wie Grundbucheinträge vor. Vielmehr stehen diese Behauptungen im Widerspruch zu den Ausführungen der Betreuungsbehörde des Zentrums für Sozialarbeit Kosovo der Gemeinde E, welche in ihrem Bericht über den familiären Zustand der Beschwerdeführerin 1 vom 23. September 2022 festhielt, dass diese alleine in ihrem Haus in der Gemeinde E wohne. Ebenfalls anzumerken ist, dass bei Unterhaltszahlungen in massgeblichem Ausmass regelmässig tauglichere Mittel (Bankbelege, steuerliche Geltendmachung von Unterstützungsabzügen, Versteuerung durch Unterhaltsempfänger etc.) zur Verfügung stehen. Zudem vermochten die Beschwerdeführenden auch für die Übernahme der Kosten anderer Grundbedürfnisse keine rechtsgenügenden Belege einzureichen, was sie im Antwortschreiben an das Migrationsamt vom 26. Oktober 2022 auch eingestehen. Ohnehin erscheinen die ab 2017 behaupteten Unterstützungszahlungen viel zu unbedeutend, als dass von einer massgeblichen Unterhaltsgewährung die Rede sein kann, zumal freizügigkeitsrechtlich lediglich diejenigen Unterstützungszahlungen relevant sein können, welche vom nachziehenden EU-Bürger geleistet wurden, während Unterhaltsgewährungen durch Drittstaatsangehörige irrelevant erscheinen. Folglich lässt sich zusammen mit der Vorinstanz festhalten, dass nach wie vor nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer 2 vor der Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführerin 1 erbracht hatte, weshalb auch ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 entfallen würde.

4.  

Es bleibt zu prüfen, ob ihr gestützt auf das AIG ein Anwesenheitsrecht eingeräumt werden kann.

4.1  

4.1.1  Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

4.1.2 Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).

4.1.3 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

4.1.4 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist knapp 69-jährig und überschreitet damit zwar das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Dennoch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin 1 vorliegend keine von ihrem Familienkreis losgelösten persönlichen Beziehungen zur Schweiz unterhält. Die Beschwerdeführerin 1 war gemäss Aktenlage nur besuchsweise vereinzelt in der Schweiz und vermag auch keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Bei einem allfälligen Nachzug wäre die Beschwerdeführerin 1 damit weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Söhnen und deren Familien. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 verfüge über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

4.2.2 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass ihre einzigen Familienangehörigen in der Schweiz leben, noch ihre aktuelle Wohnsituation sowie ihre finanziellen Verhältnisse im Kosovo stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3 EMRK.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--   Zustellkosten,
Fr. 2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).