{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00088_2023-06-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223338&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "46ab3cbf73170c77ddca455d2c55ea4d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.06.2023  VB.2023.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.06.2023  VB.2023.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.06.2023  VB.2023.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbung (Ausstand) | [Nachdem das Amt f\u00fcr Gesundheit einem Arzt verschiedene Fragen zur Lagerung von Impfstoffen gestellt hatte, verlangte der Arzt, dass der Amtsleiter in den Ausstand zu versetzen sei.] Eine Ausstandspflicht ist zu bejahen, wenn die betroffene Person ein pers\u00f6nliches Interesse rechtlicher oder tats\u00e4chlicher, finanzieller oder ideeller Natur an dem zu behandelnden Gesch\u00e4ft bzw. am Verfahrensausgang hat. Es muss sich jedoch um ein direktes, handfestes Eigeninteresse handeln; bloss indirekte Vorteile, die sich theoretisch im Zusammenhang mit zahlreichen Entscheiden ergeben k\u00f6nnten, gen\u00fcgen nicht. Bei mittelbarer Betroffenheit ist vielmehr zu fragen, ob der Verfahrensausgang in einer im Ergebnis mit direkter Betroffenheit gleichzusetzenden Intensit\u00e4t auf die Interessenssph\u00e4re des Entscheidungstr\u00e4gers zur\u00fcckwirkt (E. 2.3). Dass der Arzt im hier interessierenden Aufsichts- und Untersuchungsverfahren geltend zu machen beabsichtigt, sein allf\u00e4lliges Fehlverhalten sei auf vom Amt f\u00fcr Gesundheit begangene Fehler bzw. dessen ungen\u00fcgende Information \u00fcber die ordnungsgem\u00e4sse Impfstofflagerung zur\u00fcckzuf\u00fchren, wof\u00fcr der Amtsleiter verantwortlich zeichne, gen\u00fcgt nicht, um eine indirekte Betroffenheit mit einer Intensit\u00e4t darzutun, welche einer direkten Betroffenheit gleichkommt. Vielmehr lassen sich in zahlreichen Verfahren vergleichbare Einw\u00e4nde erheben (E. 2.4). Die von der Rekursinstanz erhobene Staatsgeb\u00fchr von Fr. 2'000.- f\u00fcr das h\u00f6chstens einen durchschnittlichen Aufwand verursachende Rekursverfahren scheint zwar als eher hoch angesetzt; eine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung in Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung ist der Rekursinstanz aber noch nicht vorzuwerfen (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:11", "Checksum": "a36de5342ac3d1c44061436c1da319e2"}