|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2023.00089  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug)


Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mangels wichtigen familiären Grund [Der hier aufenthaltsberechtigte somalische Staatsangehörige stellte ein Gesuch um Nachzug seiner Zwillinge in die Schweiz, nachdem die Mutter mit den beiden älteren Kindern das Heimatland verlassen hatte und seither nicht mehr auffindbar war. Der Vater macht geltend, dass keine Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder bestünden.] Die Nachzugsfristen für die Zwillinge sind unbestrittenermassen verpasst worden, weshalb lediglich die Frage zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind zu wenig substanziiert und vermochte der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend das Verschwinden der Mutter und eine dadurch fehlende Betreuungsmöglichkeit der Zwillinge nachzuweisen (E. 2). Verzicht auf eine Kindsanhörung (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BETREUUNG
BETREUUNGSALTERNATIVEN
FAMILIENNACHZUG
KENIA
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
SOMALIA
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 44 AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00089

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 12. April 2023

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

Nr. 2 und Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch lic.  iur. D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

A, geb. 1987, (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 10. August 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. September 2009 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung.

Im Rahmen des Asylverfahrens teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass er seit dem 18. September 2003 traditionell verheiratet sei und aus der Ehe die Kinder E, geb.  2004, F, geb.  2005 und die Zwillinge B (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), beide geboren 2007, hervorgegangen seien.

Mit Gesuch vom 17. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner vier Kinder. Auf dieses trat das Amt für Migration des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 21. Februar 2012 nicht ein, da die dreijährige Sperrfrist bis zur ersten möglichen Einreichung des Familiennachzugsgesuchs noch nicht verstrichen war.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer 1 erneut den Familiennachzug für seine Ehefrau und die vier Kinder. Aufgrund mangelnder finanzieller Mittel sowie dem Fehlen einer bedarfsgerechten Wohnung wurde das Gesuch schliesslich abgewiesen.

Am 24. Juni 2016 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Per 1. März 2018 erfolgte der Umzug des Beschwerdeführers 1 in den Kanton Zürich, wo seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert wurde; letztmals befristet bis 15. Juni 2023.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 bzw. mit Gesuch vom 28. April 2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragt, welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. Oktober 2022 abgewiesen wurde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Januar 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Weiter sei das Verfahren zwecks rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Vater auszustellen. Ferner sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu erteilen und anschliessend eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die elektronischen Verfahrensakten des Migrationsamts zugestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche grundsätzlich nicht erstreckungsfähig ist, hingegen neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Zeitpunkt des Endentscheids vorgebracht bzw. nachgereicht werden können.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.1.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).

2.1.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3  

2.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4).

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG und § 7 VRG hat die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6). Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden Person nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert werden (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2 und 5.11).

2.3.2 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit August 2021 in Kenia bei einer Bekannten der Familie aufhalten. Die Mutter sei seit zwei Jahren unbekannten Verbleibs, nachdem sie mit den beiden älteren Kindern 2019 nach Jemen ausgereist sei, um dort Arbeit zu finden. Aus finanziellen Gründen habe sie nicht alle Kinder mitnehmen können. Die Zwillinge habe sie aus diesem Grund bei deren Tante G zurückgelassen. Am 10. Dezember 2021 sei die Tante der Zwillinge nach längerer Krankheit verstorben. Da die Tante bereits vor ihrem Versterben nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um die Zwillinge zu kümmern, seien diese durch eine Bekannte der Familie, H, aufgenommen worden. Seither seien die Zwillinge bei H in Kenia wohnhaft. Seit der Ausreise der Mutter nach Jemen sei diese verschwunden. Weder die Zwillinge noch der Beschwerdeführer 1 haben etwas von der Kindsmutter vernommen. Die Betreuung durch die Bekannte sei lediglich als Übergang gedacht und langfristig keine Lösung. Sodann sei die Rückkehr nach Somalia gänzlich verunmöglicht, da die Zwillinge auf kein Familiennetz zugreifen könnten. Ihr einziges noch bekanntes Familienmitglied sei ihr Vater, weshalb nur er für die Kinderbetreuung infrage komme. Zudem seien die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Im Hinblick auf den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hätten sie diesen entgegen den Behauptungen der Vorinstanz klar erbracht. Was das Verschwinden der Mutter der Zwillinge betrifft, so würden sie sich diesbezüglich in Beweisnot befinden.

2.3.3 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Wunsch hegen, wieder vereint als Familie zusammenzuleben. Dennoch kamen die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflichten trotz entsprechender Hinweise im migrationsamtlichen Verfahren nur unzureichend nach. Unklar und nicht nachvollziehbar sind zunächst die Angaben betreffend das Verschwinden der Kindsmutter. So soll die Mutter mit den beiden älteren Kindern im Jahr 2019 ihren Wohnort mit einem unbekannten Ziel verlassen und keinen Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren beiden jüngsten Kindern aufgenommen haben. Entsprechende Belege, welche das Verschwinden der Kindsmutter nachweisen könnten, fehlen gänzlich. Den Akten lässt sich nur ein Schreiben der somalischen Behörden vom 2. November 2022 entnehmen, welches jedoch lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 wiedergibt und den von den Beschwerdeführenden behaupteten Sachverhalt insoweit nicht zu belegen vermag. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie sich in einem Beweisnotstand befinden und es ihnen nicht möglich sei, entsprechende Beweise, die das Verschwinden der Mutter belegen könnten, vorzubringen, sind sie nicht zu hören. So wäre es den Beschwerdeführenden oblegen, entsprechende Rapporte, wonach die Polizei nach der Mutter und den beiden älteren Kindern erfolglos gesucht habe, ins Recht zu legen. Stattdessen erschöpfen sich ihre Ausführungen in Behauptungen, wonach sie einen Suchaufruf auf dem BBC-Familienrundfunkprogramm gestartet hätten, jedoch keinerlei Hinweise eingegangen seien. Entsprechend können den Akten weder Vermisstmeldungen noch Suchrapporte der Polizei entnommen werden. Vielmehr legt dies den Verdacht nahe, dass gar keine offiziellen behördlichen Suchvorgänge betreffend der Kindsmutter stattgefunden haben, ansonsten sie zumindest entsprechende Schriftstücke als Beweise der erfolglosen Suche und deren Dokumentation hätten einreichen können. Inwieweit die Kindsmutter tatsächlich als Verschwunden oder Verschollen gilt, wurde von den Beschwerdeführenden damit nicht rechtsgenügend dargetan.

2.3.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei ihrer Tante G geblieben und von dieser betreut worden seien, als sich ihre Mutter nach Jemen zur Arbeitssuche aufgemacht habe. Die Tante sei jedoch nach längerer Krankheit verstorben, weshalb sie seit 2021 in Kenia bei einer Bekannten der Familie lebten und von dieser betreut würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Darstellung des Sachverhalts im Lauf des Verfahrens geändert, was Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführenden aufkommen lässt. So hiess es im Schreiben vom 21. März 2022, dass die Zwillinge in Kenia leben würden, weil die Grossmutter in Somalia verstorben sei. Auch die Bekannte der Familie hielt in ihrem Schreiben vom 27. April 2022 fest, dass sie für die Zwillinge seit dem Tod der Grossmutter G als Vormund sorge. Als Beleg wurde ein Todesschein eingereicht, wonach G am 9. Dezember 2021 im Alter von 32 Jahren in Nairobi verstorben sei. Aufgrund der Unstimmigkeiten hielt das Migrationsamt in seiner Verfügung fest, dass es sich bei der Person, G, nicht um die Grossmutter handeln könne. Vor Vorinstanz machten die Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die Zwillinge nicht von der Grossmutter betreut worden seien, sondern dass es sich bei der Verstorbenen um ihre verstorbene Tante handeln solle, welche sie betreut habe. Ob es sich letztlich bei der Verstorbenen tatsächlich um die Tante der Zwillinge handelt, welche die Kinder seit dem Wegzug der Mutter betreut habe, kann hingegen offengelassen werden. Aktuell befinden sich die Zwillinge gemäss der Aktenlage bei einer Bekannten der Familie, welche gemäss Schreiben vom 13. April 2022 vom Vater der Kinder zur Betreuung der Kinder bevollmächtigt wurde. Ebenfalls hielt die Bekannte im Schreiben vom 27. April 2022 selbst fest, dass sie die Kinder im Wissen ihres Vaters betreue und als Vormund agiere. Angaben, wonach sie hierzu nicht mehr in der Lage sei oder dies nicht mehr wolle, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen und die Beschwerdeführenden machen dies auch nicht rechtsgenügend mit entsprechenden Nachweisen geltend. Auch lassen sich aus den Akten keine anderweitigen Belege entnehmen, wonach die aktuelle Betreuungslage lediglich als Übergang gedacht sei und keine definitive Lösung darstellen würde. Ausschlaggebend ist hier insbesondere, dass die erforderliche Betreuung der knapp 16-jährigen Jugendlichen nur noch sehr eingeschränkt erbracht werden muss, weshalb dies ohne Weiteres nach wie vor der Bekannten der Familie zugemutet werden könnte. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist damit vorzuwerfen, ihrer Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen zu sein. Folglich vermochten die Beschwerdeführenden den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten nach wie vor nicht zu erbringen.

2.3.5 Hinzu kommt, dass die Zwillinge knapp 16 Jahre alt sind. Es darf daher nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie bereits in knapp zwei Jahren volljährig werden und naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Im Übrigen sind sie bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, sie könnten in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Auch sind ihre Integrationschancen aufgrund ihres bereits fortgeschrittenen Alters getrübt. So ist bei einem bereits knapp 16-jährigen Kind nicht mehr ohne Weiteres von einer reibungslosen Integration auszugehen. Keines der Kinder spricht Deutsch oder ist mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Auch waren beide noch nie in der Schweiz. Seit August 2021 sind sie bereits bei der Bekannten der Familie in Kenia. Ihr Vater reiste, als beide neun Monate alt waren, in die Schweiz. Persönlichen Kontakt hatten sie seither keinen mehr. Eine besondere affektive Beziehung zu den Zwillingen ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht belegt und aufgrund der seit jeher bestehenden räumlichen Trennung auch nicht zu vermuten. Bei einer Übersiedlung in die Schweiz sind damit sowohl bezüglich Land und Sprache als auch bezüglich dem familiären Zusammenleben erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und dies würde eine komplette Entwurzelung der beiden nach sich ziehen, welche dem Kindeswohl abträglich wäre (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 5.2). Trotz der belastenden Situation aufgrund des Weggangs der Kindsmutter ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl in der Schweiz besser gewahrt wäre. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindswohl damit keinen nachträglichen Nachzug der Kinder und erscheint ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zulässig.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine direkte Anhörung seiner Zwillinge hätte erfolgen sollen, weshalb das Verfahren zwecks rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).

3.3 Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage des Beschwerdeführers und seiner Zwillinge der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die aktuellen Betreuungsverhältnisse der Zwillinge darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6). Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen und Gefährdungssituationen in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG ungenügend dargelegt, sind diese Versäumnisse nicht durch eine persönliche Anhörung zu beheben. Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdeführenden bereits dadurch erzwungen werden, indem diese eine ausreichende Substanziierung ihres Gesuchs unterlassen. Eine Gehörsverweigerung liegt damit nicht vor.

3.4 Die Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen, sodass die Verweigerung des Familiennachzugs sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG) und nicht willkürlich erweist. Da die Sache spruchreif ist, ist auch auf die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten.

Damit ist die Beschwerde ohne Anhörung der Zwillinge zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 AIG, sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

4.  

Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr Begehren als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--    Zustellkosten,
Fr. 2'070.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a)  die Parteien;

       b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).