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Geschäftsnummer: VB.2023.00093  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau und den beiden Kindern. Streitgegenstand ist antragsgemäss nur das Kontaktvebot zu den beiden Kindern (E. 1.2). Aufgrund der geringen Anforderungen an das Beweismass, der beschränkten Kognition und des auf eine kurze Dauer ausgelegten Gewaltschutzverfahrens ist auf die Befragung von Drittpersonen zu verzichten (E.2). Der Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit einer fortwährenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen (E. 5.1). Die beiden Kinder sind gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG und nahestehende Personen der Beschwerdegegnerin im Sinn vom § 3 Abs. 2 lit. c GSG (E. 5.3–5.4). Verhältnismässigkeit des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern ist zu bejahen (E 5.5–5.6). Gutheissung UP und URB (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Gutheissung UP und URB.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
HÄUSLICHE GEWALT
KINDER
KONTAKTVERBOT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 BV
Art. 8 EMRK
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 2 Abs. IV GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00093

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. März 2023

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1993) und C (geboren 1994) sind seit 2014 verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter (geboren 2016 und 2018). Am 25. Januar 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern an.

II.  

A. Am 31. Januar 2023 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil um gerichtliche Beurteilung der am 25. Januar 2023 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Am 2. Februar 2023 beantragte C bei derselben Gerichtsinstanz, diese Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. GS230005-E) bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 25. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen bzw. Kontaktverbote. Mit separater Verfügung vom selben Datum (Geschäfts-Nr. GS230006-E) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht diese Schutzmassnahmen bzw. die Kontaktverbote gegenüber C und den beiden Töchtern bis und mit dem 8. Mai 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte.

III.  

A. A liess am 13. Februar 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen die mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. GS230006) erlassene Verlängerung der Schutzmassnahmen erheben. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass sie ein Kontaktverbot zu seinen Kindern betreffe respektive insoweit sei auf die Verlängerung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Weiter beantragte er, insgesamt neun genannte Personen seien zum Vater-Kind-Verhältnis zu befragen. Das Bezirksgericht Hinwil teilte am 20. Februar 2023 den Verzicht auf Stellungnahme mit. C und die Kantonspolizei liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des zuständigen Gerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da auch die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt ausschliesslich die Aufhebung des Kontaktverbots zu den beiden Kindern. Demgegenüber blieb die Verlängerung des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin unangefochten und bildet folglich nicht Streitgegenstand.

2.  

Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (unten E. 3.3–3.4) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme oder das Einholen von Auskünften bei Drittpersonen durch das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.5; 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 4). Der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt geht aus den Akten ausreichend hervor und stellt eine hinreichende Entscheidgrundlage dar. Auf die Befragung der genannten Personen ist deshalb zu verzichten.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

3.2  Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin oder dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich die Haftrichterin oder der Haftrichter im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt respektive einem Gefährdungsfortbestand ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

4.  

4.1 Das vorliegende Verfahren wurde ausgelöst durch eine Anzeige bzw. durch Aussagen der Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei Zürich vom 25. Januar 2023, wonach der Beschwerdeführer wiederholt körperliche und sexuelle Übergriffe gegenüber ihr begangen habe. Dazu sei es teilweise in Gegenwart der minderjährigen Töchter gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch die Kinder geschlagen. Er schlage ihnen jeweils mit seiner Hand gegen den Oberarm oder ziehe sie am Arm und werfe sie aufs Bett. Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin befinden sich nach übereinstimmenden Angaben in einer Trennungssituation. Im Oktober 2022 liessen sie sich offenbar nach islamischen Regeln scheiden. Bis zu den Weihnachtsferien 2022 lebten die Parteien weiterhin in der gemeinsamen Familienwohnung. Diese Ferien verbrachte die Beschwerdegegnerin mit den Kindern einerseits und der Beschwerdeführer anderseits vereinbarungsgemäss getrennt. Danach kehrte die Beschwerdegegnerin nicht mit den Kindern in die gemeinsame Wohnung zurück. Bei der Anhörung vom 8. Februar 2023 vor dem Zwangsmassnahmengericht sagte sie aus, sie sei derzeit mit den Kindern im Frauenhaus.

4.2 Den Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots begründete die Beschwerdegegnerin unter anderem damit, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sein gewalttätiges Verhalten ihr gegenüber sowie gegenüber den Töchtern nicht ändern werde. Sie ersuche darum, das Kontaktverbot auch gegenüber den Kindern zu verlängern, bis im zivilrechtlichen Trennungsverfahren ein begleitetes Besuchsrecht installiert werde. Die Fachstelle häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich sprach sich für die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen aus. Im angefochtenen Entscheid erachtete das Zwangsmassnahmengericht nach durchgeführter Anhörung der Parteien die vorstehend dargelegten Vorwürfe der Beschwerdegegnerin – trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers – als glaubhaft. Die Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern beurteilte das Zwangsmassnahmengericht als verhältnismässig, zumal es gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin auch zu Handgreiflichkeiten gegenüber den Kindern gekommen sei und diese teilweise bei den Übergriffen auf die Beschwerdegegnerin anwesend gewesen seien.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe auch vor Verwaltungsgericht vollumfänglich. Insbesondere sei er niemals gegenüber seinen Kindern handgreiflich geworden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese – mehr noch als die Beschwerdegegnerin – um ihre physische oder psychische Integrität zu fürchten hätten. Vielmehr sei er bisher primäre Bezugsperson der Kinder gewesen und ihr "ein und alles", was die eingereichten Kinderzeichnungen mit Widmungen an ihn belegen würden. Der Beschwerdegegnerin gehe es gar nicht darum, dass sich die Kinder vor Gewaltakten des Vaters zu fürchten hätten. Sie unterstelle ihm die Absicht, die Kinder in den Libanon zu verbringen, seit er für diese die libanesische Staatsbürgerschaft beantragt habe. Eine solche Absicht bestreite er. Der Beschwerdeführer betont, es sei die Beschwerdegegnerin gewesen, welche die Kinder Anfang Januar 2023 mit seiner gefälschten Unterschrift von der Gemeinde abgemeldet und in Deutschland angemeldet habe. Als er davon erfahren habe, habe er deswegen Strafanzeige gegen sie erstattet. Durch die Verlängerung des Kontaktverbots drohe eine gerade im Kindesalter schnell voranschreitende Entfremdung. Zudem würden dadurch "schwer umzustossende Fakten" für das familienrechtliche Verfahren geschaffen, indem die Beschwerdegegnerin zur alleinigen Betreuungs- und Bezugsperson der Kinder werde.

5.  

5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers zwar nur noch das verlängerte Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern (E. 1.2). Da das Kontaktverbot sowohl zum Schutz der Kinder als auch der Beschwerdegegnerin gilt, ist es als Gesamtes und somit auch bezüglich des Schutzes der Beschwerdegegnerin zu überprüfen.

5.2 Die Vorinstanz ging von einer fortwährenden Gefährdung bei der Beschwerdegegnerin aus, insbesondere weil sie Angst vor dem Beschwerdegegner habe und sich in ihrer physischen und psychischen Integrität beeinträchtigt fühle. Diesem Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass es nach wiederholten Auseinandersetzungen zu früheren Zeitpunkten kurz vor den Weihnachtsferien 2022 in einer Nacht mindestens zu einem sexuellen Übergriff durch den Beschwerdeführer und daraufhin zu einem heftigen Streit gekommen sei (vgl. insbesondere die polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2023, Antworten 70 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass zumindest eines der Kinder dabei wach gewesen und die Auseinandersetzung (indirekt) mitbekommen haben soll. Bereits der fragliche Vorfall war von genügender Intensität für das Vorliegen von häuslicher Gewalt. Momentan stehen Strafvorwürfe von beiden Parteien gegeneinander im Raum (vgl. oben E. 4) und die Beschwerdegegnerin hat Schutz im Frauenhaus gesucht. Der Beschwerdeführer vermag nicht erfolgreich infrage zu stellen, dass von einem Fortbestand der Gefährdung bei ihr auszugehen ist.

5.3 Zu prüfen bleibt, ob die Kinder selbst gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (zum Ganzen VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Gewaltschutzgesetz sieht weiter auch ein Kontaktverbot gegenüber Personen vor, die der gefährdeten Person nahestehen (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Ein Kontaktverbot eines Elternteils gegenüber einem nicht gewaltbetroffenen minderjährigen Kind ist gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG jedoch nur zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten erwachsenen Person erforderlich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das minderjährige Kind bei der gefährdeten Person lebt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht würde, um gegen diese weiterhin häusliche Gewalt auszuüben (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1).

5.4 Die Vorinstanz hat es als glaubhaft angesehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den beiden Kindern schon handgreiflich geworden ist (E. 4.2). Seine Vorbringen (E. 4.3) vermögen die vorinstanzlichen Annahmen auch in diesem Punkt nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem bestehen ausreichend Anhaltspunkte, dass die Kinder aufgrund des seit Langem bestehenden konfliktreichen Spannungsverhältnisses zwischen den Parteien in ihrem Wohl gefährdet sind. Weiter hat die Beschwerdegegnerin grosse Angst vor dem Beschwerdegegner, was sich zusätzlich auch auf die beiden Kinder übertragen kann. Nach dem Gesagten erscheint es wahrscheinlich, dass diese Situation zu einer Traumatisierung der beiden Kinder geführt haben könnte, weshalb sie gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind.

Das Kontaktverbot zu den beiden Kindern erscheint auch zum Schutz der Beschwerdegegnerin erforderlich, womit sie auch als nahestehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG zu gelten haben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kinder während der Beziehung bei Streitigkeiten zwischen den Parteien instrumentalisiert worden sind. Die beiden Kinder sind noch jung und in einem sehr beeinflussbaren Alter (vgl. VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414, E. 4.2) Zurzeit hat der Beschwerdeführer offenbar keine Kenntnisse über den Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin. Es ist tatsächlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den beiden Kindern nutzen würde, um diese gegen die Beschwerdegegnerin aufzubringen bzw. um negativen Einfluss auf die Beschwerdegegnerin zu nehmen.

5.5 Ausserdem ist zu prüfen, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern verhältnismässig ist. Ein Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie der Kinder – auf Familienleben dar (VGr, 2. April 2012, VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5). Angesichts des Spannungsverhältnisses im konkreten Fall erscheint das Interesse der Kinder, zur Ruhe zu kommen und Abstand zu gewinnen, gross. Zudem ist das Risiko einer erneuten negativen Einflussnahme auf die Beschwerdegegnerin wie auch die Kinder zurzeit nicht hinnehmbar. Mildere Massnahmen, welche die Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz eine allfällige Kontaktaufnahme über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte vom Kontaktverbot ausgenommen. Eine solche Kontaktaufnahme ist für den Beschwerdeführer zumutbar. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen – auch in Bezug auf die Dauer – ist somit verhältnismässig.

5.6 Wie dargelegt werden Gewaltschutzmassnahmen auf der Grundlage des verminderten Beweismasses der blossen Glaubhaftmachung (sowohl hinsichtlich der häuslichen Gewalt wie auch des Gefährdungsfortbestands) angeordnet. Mit Blick auf die kurze Geltungsdauer der Massnahmen und die ausgeprägte Verfahrensbeschleunigung kommen sie charakterlich vorsorglichen Massnahmen gleich. Zudem sind sie gegenüber entsprechenden zivilrechtlichen Massnahmen, insbesondere gegenüber den differenzierteren und auf längere Dauer ausgerichteten Massnahmen des Ehe- und Kindesschutzes, subsidiär (§ 7 Abs. 1 GSG). Entsprechend vermögen Gewaltschutzmassnahmenentscheide ehe- und kindesschutzrechtliche Massnahmen grundsätzlich nicht zu präjudizieren, umso weniger als in diesen Verfahren regelmässig der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommt und die betreffenden Gerichte und Behörden zu einer vertieften eigenständigen Sachverhaltsprüfung veranlasst sind (vgl. zum Ganzen VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.6). Die in dieser Hinsicht abweichenden Vorbringen des Beschwerdeführers können ihm nicht weiterhelfen.

5.7 Die umstrittene Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Töchtern hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2  Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.3 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist eine Person, wenn sie die erforderlichen Prozessführungs- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, indem sie jene Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des Grundbedarfs für sich und die eigene Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.4 Gestützt auf die eingereichten Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann ist die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

6.5 Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung ist im Hinblick auf die grosse Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer und die rechtliche Komplexität zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.6 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 8,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint insgesamt angemessen. Er ist deshalb für das Beschwerdeverfahren – wie beantragt – mit Fr. 1'804.- zuzüglich Barauslagen in Höhe von Fr. 63.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 143.80), total Fr. 2'011.60, zu entschädigen.

6.7  Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'011.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Hinwil;

d)    die Gerichtskasse.