{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00094_2024-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224594&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a5dae5046d9985fcc846dca02a9ee041"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2023.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2023.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2023.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Die Beschwerdef\u00fchrerin konnte dank einer nachtr\u00e4glichen Auszahlung von Krankentaggeldern von der Sozialhilfe abgel\u00f6st werden. Kurz darauf erbte sie rund Fr. 100'000.-. Davon bezahlte sie Schulden ab, beteiligte sich an den Beerdigungskosten, machte Ferien und bestritt acht Monate lang den Familienunterhalt. Seither wird sie erneut mit Sozialhilfe unterst\u00fctzt.  Durch die Erbschaft gelangte die Beschwerdef\u00fchrerin in finanziell g\u00fcnstige Verh\u00e4ltnisse. Die R\u00fcckforderung rechtm\u00e4ssig bezogener Sozialhilfe von rund Fr. 52'000.- ist rechtens (E. 4). Zu pr\u00fcfen bleibt die Zul\u00e4ssigkeit der verf\u00fcgten ratenweisen Verrechnung dieses R\u00fcckforderungsbetrags mit der laufenden Sozialhilfeunterst\u00fctzung.  In konstanter Praxis hat das Verwaltungsgericht die Verrechnung zur R\u00fcckerstattung von unrechtm\u00e4ssig bezogenen Sozialhilfeleistungen mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien als grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt (E. 5.3). Die aktuellen SKOS-Richtlinien, welche als geltendes milderes Recht zur Anwendung kommen, \u00e4ussern sich hingegen nicht zur Verrechnung einer R\u00fcckerstattung von rechtm\u00e4ssig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Unterst\u00fctzung. F\u00fcr eine solche fehlt es demnach an einer positivrechtlichen Grundlage (E. 5.4-6).   Eine Verrechnung l\u00e4sst sich vorliegend auch nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz st\u00fctzen. Mit der streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcrzung des monatlichen GBL im Umfang von 15 % zwecks Verrechnung w\u00fcrde erheblich in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdef\u00fchrerin eingegriffen. Dies erscheint gest\u00fctzt auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verrechnung, wie ihn das ELG als wesensverwandtes Gebiet zum Sozialhilferecht zum Ausdruck bringt, als ausgeschlossen (E. 6.3). Zum gleichen Ergebnis gelangte man bei einem R\u00fcckgriff auf die Regeln nach Art. 120 ff. OR, dies insbesondere mit Blick auf Art. 125 Abs. 2 OR (E. 6.4). Die Verrechnung ist demnach vorliegend nicht zul\u00e4ssig, zumal auch kein mutwilliges bzw. rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten derBeschwerdef\u00fchrerin erkennbar ist (E. 6.5).\r\rTeilweise Gutheissung: Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend R\u00fcckerstattungsforderung, Aufhebung betreffend Verrechnung derselben mit der laufenden Sozialhilfeunterst\u00fctzung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:35", "Checksum": "1ecf62e07d0061c132ceaa9423bc5f33"}