{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00096_2024-02-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223829&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d5696a8b8d44e7821b097b1fecc2e585"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2023.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2023.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2023.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnfortzahlung und Entsch\u00e4digung | [Das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Beschwerdef\u00fchrers wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 28. Mai 2019 per Ende November 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgel\u00f6st; im Anschluss machte der Beschwerdef\u00fchrer verschiedene Anspr\u00fcche aus dem Anstellungsverh\u00e4ltnis geltend.] Der Aufhebungsvertrag bedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person; im Einzelfall hat eine Interessenabw\u00e4gung zu erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Anspr\u00fcche, auf die verzichtet wird, von ungef\u00e4hr gleichem Wert sind (E. 2). Aus dem Sinn und Zweck einer Aufhebungsvereinbarung folgt dabei, dass massgebend f\u00fcr die Beurteilung der Interessenlage grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ist; umfasst eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag den Verzicht auf erst noch in der Zukunft entstehende Anspr\u00fcche von Arbeitnehmenden ist ein solcher zul\u00e4ssig, sofern durch ihn nicht eine eigentliche Gesetzesumgehung bewirkt werden soll (E. 3.1 f.). Hier stehen dem Verzicht auf zeitlichen K\u00fcndigungsschutz erhebliche Leistungen der Arbeitgeberin gegen\u00fcber und konnte sich der Beschwerdef\u00fchrer in die Ausarbeitung der Aufhebungsvereinbarung einbringen; zudem hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von einer Vorerkrankung. Es liegt ein echter Vergleich vor (E. 3.3 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:19", "Checksum": "a0f6eecbd10f9a0369db8cd89593906d"}