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Geschäftsnummer: VB.2023.00098  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug. Der der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegende Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig führt er Gründe dafür an, weshalb ihm die Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen (einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch sein Argument nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse. Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (E. 3.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BUSSE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
VERLUSTSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 36 Abs. I StGB
Art. 106 Abs. II StGB
§ 439 Abs. II StPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00098

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Stadtrichteramt Dietikon bestrafte A mit Strafbefehl vom 21. August 2020 wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 60.- und sprach für den Fall der schuldhaften Nichtleistung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag aus. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Da A die Busse nicht bezahlt hatte und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich war, beauftragte das Stadtrichteramt Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 8. August 2022, anstelle der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Daraufhin lud das JuWe A mit Verfügung vom 25. November 2022 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe per 23. Februar 2023 in das Gefängnis B vor.

II.  

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 25. November 2022. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2023. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz (§ 58 VRG) konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet werden.

2.  

2.1 Der Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.3 Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 31. Januar 2023, der Strafbefehl vom 21. August 2020 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt habe und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich gewesen sei, sei der Beschwerdegegner verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Daran vermöge auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er "Einsprache" erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe damit die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Den Strafvollzug könne er durch Bezahlung der Busse jederzeit abwenden.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde lediglich vor, er sei "trotz Einsprache für die Busse betrieben worden und habe einen Schuldschein erhalten". Gemäss der darauf angebrachten Bescheinigung erwuchs der Strafbefehl vom 21. August 2020 jedoch tatsächlich unangefochten in Rechtskraft. Sollte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend machen wollen, er habe im Rahmen des Betreibungsverfahrens ein Rechtsmittel ergriffen, ist dies vorliegend nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls (weiterhin) nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig führt der Beschwerdeführer Gründe dafür an, weshalb ihm die Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen (einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch das – mit Rekurs vorgetragene – Argument des Beschwerdeführers nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse. Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den 23. Februar 2023 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 4). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Dienstag, 9. Mai 2023, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, ins Gefängnis B zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. November 2022 bleiben bestehen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 9. Mai 2023, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 25. November 2022.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    870.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.