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Geschäftsnummer: VB.2023.00099  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.12.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Aufhebung der Ehegemeinschaft] Ob die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau länger als drei Jahre gedauert hat, kann offenbleiben (E. 4). Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2020 wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu einer (bedingten) Freihheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch wenn die Integration des Beschwerdeführers in den übrigen Bereichen gelungen ist, vermag dies die begangene Straftat nicht aufzuwiegen. Ihm kommt daher kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
FREIHEITSSTRAFE
INTEGRATION
INTEGRATIONSKRITERIEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00099

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Simbabwes. Er reiste im Jahr 2009 erstmals in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seinem Vater erteilte. Im Jahr 2012 verliess A die Schweiz wieder. Am 18. Februar 2015 reiste A erneut in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Luzern erteilte ihm daraufhin am 15. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken für ein Jahr. Später verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr.

Am 27. Juni 2018 reiste A wiederum in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin C, geboren 1995. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert bis zum 26. Juni 2022.

Mit Verfügung vom 23. September 2022 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 5. Mai 2022 ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur Begründung gab es an, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert. Zudem erfülle A die Integrationskriterien nicht, da er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 21. Oktober 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.

III.  

Am 16. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.  

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben den gemeinsamen Haushalt aufgegeben und leben ihre eheliche Beziehung nicht mehr. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt daher nicht mehr in Betracht.

4.  

4.1 Eine relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 3.2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 3.2).

4.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 27. Juni 2018 geheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers zog am 1. August 2021 aus der ehelichen Wohnung aus. Den entsprechenden Mietvertrag hatte sie Ende Mai 2021 unterzeichnet. Nach Angabe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lebten sie ihre eheliche Beziehung bis zum Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung am 1. August 2021. Sie hätten im Mai 2021 nach einem Streit zwar entschieden, zwischen sich eine gewisse räumliche Distanz zu schaffen, um so die ehelichen Probleme zu lösen. Ihr Ehewille sei aber erst Anfang August 2021 erloschen.

Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer Auszüge der WhatsApp-Kommunikation von ihm und seiner Ehefrau von Ende Juni und Anfang Juli 2021 sowie von Mitte August 2021 ein. Gestützt auf die WhatsApp-Kommunikation Ende Juni und Anfang Juli 2021 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt eine Liebesbeziehung pflegten bzw. einen gemeinsamen Ehewillen hatten. Sofern der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab der Eheschliessung bis im Juli 2021 durchgehend einen Ehewillen hatten, dauerte deren eheliche Beziehung länger als drei Jahre. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aber – wie sich nachfolgend zeigt – offenbleiben.

5.  

5.1 Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. September 2020 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, nachdem dieser am 14. April 2020 mit einem Personenwagen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h unterwegs war. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und schob den Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.

Da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. l lit. a AIG nicht.

5.2 Die weiteren Integrationskriterien erfüllt der Beschwerdeführer. Er lebte bereits früher einige Jahre in der Schweiz und absolvierte einen Teil seiner Schulzeit hier. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, womit er die Anforderungen an die Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) übertrifft. Er arbeitet bei der D AG als Koch und verdient Fr. 4'000.- brutto pro Monat. Er bezieht keine Sozialhilfe. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist daher ebenfalls erfüllt.

5.3 Die in den übrigen Bereichen gelungene Integration vermag die vom Beschwerdeführer begangene Straftat, die nach dem Willen des Gesetzgebers mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, nicht aufzuwiegen. Angesichts der Strafhöhe erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht. Daher kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

5.4 Ob der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gegeben ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), ist bei der Beurteilung der Integrationskriterien gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht relevant. Entgegen dem Beschwerdeführer kann diese Frage daher offenbleiben.

6.  

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, die für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7.  

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).