{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00100_2023-04-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223163&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0fc275f37226e511b69dbaef46d67948"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2023.00100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2023.00100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2023.00100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ehetrennung. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des mehrfach vorbestraften und aus einem Drittstaat stammenden Beschwerdef\u00fchrers wurde nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau widerrufen. Die Ehefrau wurde gerichtlich erm\u00e4chtigt, mit den gemeinsamen Kindern auch ohne Einverst\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers nach Deutschland zu ziehen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mitwirkungspflichtverletzungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrers (E. 2). Recht auf Familienleben: Der mehrfach straff\u00e4llig gewordene und verschuldete Beschwerdef\u00fchrer hat sich weder tadellos verhalten noch ist in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht von einer engen Beziehung zu seinen Kindern auszugehen, weshalb ein umgekehrter Familiennachzug zur Pflege konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzter Beziehungen zu seinen Kindern unabh\u00e4ngig von deren derzeitigem Aufenthaltsort zu verneinen ist (E. 3). Verneinung eines freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts aufgrund der Trennungssituation und der fehlenden Beziehung zu den Kindern (E. 4 und 5). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft und der Nichterf\u00fcllung der Integrationskriterien (E. 5.3). Verneinung eines nachehelichen oder allgemeinen H\u00e4rtefalls (E. 6) oder eines Anspruchs gest\u00fctzt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (E. 7). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 8). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdef\u00fchrer mit seinem mangelhaften Legalverhalten und einer allf\u00e4lligen Schuldenwirtschaft auch noch Widerrufsgr\u00fcnde gesetzt hat. Ebensowenig muss der Ausgang h\u00e4ngiger Strafverfahren wegen verschiedener Gewalt- und Sexualdelikte abgewartet werden (E. 9.1). Das Absehen von einer Landesverweisung durch das Strafgericht steht vorliegend einer Bewilligungsverweigerung nicht entgegen (E. 9.2). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 10 und E. 11). Abweisungder Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:53:51", "Checksum": "a3ba56bf4a597a953380447061136f52"}