|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2023.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn


Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrem Sohn in die CH ziehen.] Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen. Dennoch vermag sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn darzutun (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME
FINANZIELLE VERPFLICHTUNG
GESUNDHEITLICHE PROBLEME
NORDMAZEDONIEN
PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RENTNER
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00102

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

I.  

Die aus Nordmazedonien stammende A, geb. 1962, war mit dem Landsmann D verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne C, geb. 1985, und E, geb. 1987, hervor, welche beide in der Schweiz wohnhaft sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Am 14. Juni 2022 verstarb der Ehemann von A, worauf diese 2022 bei der Schweizer Botschaft in Pristina um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs ersuchte (Aufenthalt bei ihrem Sohn C).

Mit Eingabe vom 26. September 2022 und 4. Oktober 2022 kam der Sohn C der Aufforderung zur Beantwortung von Fragen des Migrationsamts nach. Aus den Angaben ging im Wesentlichen hervor, dass seine Mutter seit dem Tod ihres Ehemanns alleine in Nordmazedonien lebe und sich einsam fühle. Sie sei Rentnerin und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer Söhne. Da ihre einzigen Bezugspersonen in der Schweiz lebten, beabsichtige sie, zu diesen in die Schweiz zu ziehen, wo sie bei ihrem Sohn C wohnen werde, sobald er eine grössere Wohnung gefunden habe. Bis dahin wolle sie eine eigene Wohnung beziehen und würde von ihren Söhnen finanziell unterstützt werden.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei ihr die entsprechende Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme im Kanton Zürich zu erteilen bzw. es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, A die entsprechende Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme im Kanton Zürich zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an das Migrationsamt eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 A auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs.  1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.1.2 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes alleine in Nordmazedonien sei und dort deshalb vereinsame. An ihrem jetzigen Wohnort habe sie kein soziales Umfeld mehr. Ihre einzigen Bezugspersonen seien ihre Söhne und deren Familien, weshalb sie näher bei ihnen leben wolle. Das Getrenntsein von ihrer Familie habe bei ihr depressionsähnliche Symptome bzw. Angststörungen ausgelöst, was auch dem psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2022 zu entnehmen sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Wochen und Monaten immer weiter verschlechtert, weshalb ein zweites psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden sei. Darin werde ihr eine Angststörung attestiert. Es sei zu erwarten, dass ohne den engen sozialen (direkten und physisch ungehinderten) Kontakt zu ihrer Familie sich der psychische Zustand weiter verschlechtern und sich eine Depression ausbilden werde. Soweit sie mit ihrer Familie leben könne, sei andererseits die vollständige Zurückbildung der Symptome zu erwarten. Folglich bestehe ein Betreuungs- und Pflegeverhältnis darin, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch das Zusammensein mit der Familie zu verbessern. Bereits im Arztbericht von Ende November 2022 sei festgehalten worden, dass eine Änderung der Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin nötig sei, um der eventuellen Entwicklung einer Angststörung vorzubeugen. Dem Zweitgutachten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Symptome der Angst, zeitweiliges Weinen, Angst vor Dunkelheit und Alleinsein, Schlaflosigkeit und Anspannung aufweise. Des Weiteren nehme sie bereits Medikamente wie Antidepressiva. Im psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2023 wird zudem festgehalten, dass ihr die Entwicklung einer noch schwerwiegenderen psychischen Störung drohen werde, wenn sie ihren Wohnort nicht verlegen und bei ihren Kindern leben könne.

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen, insbesondere zu ihrem älteren Sohn, zu welchem sie im Rahmen eines Familiennachzuges nachgezogen werden solle. Dieser verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und weist damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin kann deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufgrund des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob solch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden kann.

2.3.2 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten vom 29. November 2022 und 10. Februar 2023 lässt sich erschliessen, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Tod ihres Ehemannes im Juni 2022 an einer Angststörung sowie depressiven Verstimmungen leidet. Weiter soll es sich um eine Angststörung sozialer Art handeln, weshalb sie auf das Zusammenleben mit ihrem Sohn und dessen Familie angewiesen sei. Sodann lässt sich dem Arztbericht entnehmen, dass die Angstzustände insbesondere auf dem Umstand des Alleinlebens gründen. Gemäss ärztlichem Befund könne sich die Beschwerdeführerin lediglich im Fall eines Zusammenlebens mit ihrer Familie in der Schweiz stabilisieren. Zurzeit soll sie ein Gefühl der Einsamkeit aufweisen, weshalb aus ärztlicher Sicht mit einer deutlichen Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik bei einer allfälligen Aufrechterhaltung der Triggerfaktoren zu rechnen sei.

2.4 Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen. Das Vorhandensein eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden ausländischen Elternteils reicht hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Das Verwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Sohn und seine Familie für die Beschwerdeführerin wichtige Bezugspersonen darstellen. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes Kind das Anliegen hat, die Pflege und Betreuung des einzig ihm noch verbliebenden Elternteils in der Schweiz zu übernehmen. Nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die Hilfsbedürftigkeit von im Ausland lebenden nahen Angehörigen zur Verstärkung der bestehenden emotionalen Bindungen zu dem hier lebenden Familienmitglied beitragen kann. Dennoch wird nicht hinreichend substanziiert belegt, inwiefern die Beschwerdeführerin der Betreuung durch ihren Sohn bedarf. Auch wird nicht hinreichend belegt, inwiefern der Sohn eine allfällige ausschliessliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin ausübt. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend in der Anwesenheit ihres Sohnes und seiner Familie geborgen und nach dem Tod ihres Ehemannes weniger einsam fühlt sowie aufgrund dessen weniger Ängste verspürt. Dies allein vermag aber kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn zu begründen.

2.4.1 Freilich wird nicht in Abrede gestellt, dass es für die Beschwerdeführerin psychisch angenehmer sei, mit ihrem Sohn und seiner Familie zusammenzuleben. Dennoch ist nicht dargelegt, inwiefern der Sohn eigentliche Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, zu denen in der Heimat keine Alternative bestünde. Soweit es lediglich darum geht, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine in einem Haus leben soll, kann sie hierfür auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführerin war es zudem bis zum Tod ihres Ehemannes im Juni 2022 über Jahre hinweg möglich, ohne ihre Kinder im Heimatland zu leben und diese lediglich ferienhalber in der Schweiz zu besuchen, ohne dass sie deshalb in relevante Abhängigkeit zu ihrem Sohn gelangt ist. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein sollte, in ihrer Heimat selbständig zu leben. Sodann erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einerseits während den Ferienaufenthalten einige Bekanntschaften zur hiesigen Bevölkerung gemacht habe, in ihrem Heimatstaat aber andererseits über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügen soll und sich sozial isoliert haben will. Überdies hält der eingereichte ärztliche Befund in der Schlussfolgerung lediglich fest, dass die Triggerfaktoren für die Angstzustände beseitigt werden müssten. Dies solle unter anderem durch eine Änderung ihrer Wohnsituation geschehen, was wiederum für die Inanspruchnahme der Hilfe von Drittpersonen sprechen würde, zumal sie sich durch das Zusammensein mit diesen zudem nicht mehr einsam und sozial isoliert fühlen würde. 

2.4.2 Sodann käme die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen faktisch einer Einwanderung in das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das rechtfertigen würde, die bestätigte bundesgerichtliche Praxis zu ändern, wonach vorab im Heimatland nach Pflegealternativen zu suchen ist und entsprechende (erfolglose) Bemühungen im Einzelfall zu belegen sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich überhaupt konkret um eine Alternative in der Heimat bemüht hat. Vielmehr hat sie sich mit keinem Wort zu allfälligen Alternativen geäussert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat diverse Betreuungsmöglichkeiten für verwitwete Rentner in Anspruch nehmen kann.

2.4.3 Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass der Sohn sich gegenüber der Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, sich um ihre Betreuung bzw. die Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu sorgen. Soweit eine Abhängigkeit daher zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser vielmehr um eine Abhängigkeit finanzieller Natur. Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020, VB.2019.00643, E. 2.1; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs.  2; vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1).

Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, was jedoch nicht genügt, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) ableiten zu können. Da sich der Sohn bereit erklärt hat, für die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihm möglich sein, eine für die Beschwerdeführerin besser geeignete Unterbringungsalternative auch in Nordmazedonien zu organisieren.

3.  

Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als Rentnerin.

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs.  1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs.  2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

3.1.2 Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).

3.1.3 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs.  3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs.  1 ELG).

3.1.4 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs.  1 AIG).

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist über 60-jährig und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs.  1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann gibt sie in ihrer Beschwerdeeingabe an, dass sie in der Schweiz keine entgeltliche Tätigkeit ausüben werde. Da sie gemäss Beschwerdeeingabe zudem nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern stets Hausfrau gewesen sei, ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz dennoch ausser Betracht.

3.2.2 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs.  2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Die in Art. 25 Abs.  2 VZAE genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs.  2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt.

3.2.3  Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d. h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.1; vgl. auch BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785).

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs.  3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

3.3  

3.3.1 Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung aus regelmässigen und längeren Ferien- und Besuchsaufenthalten bei ihren hier lebenden Söhnen und deren Familien ab.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu ihren Söhnen und deren Familien in der Schweiz und hat sie diese in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge wiederholt besucht. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die häufigen und langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit der Pflege der Beziehung zu ihren Söhnen und deren Familien dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen vermögen. So gab der Sohn der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 26. September 2022 an das Migrationsamt an, dass die Beschwerdeführerin bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, hierorts von der Familie unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zu knüpfen. Weiter sei sie eine familienbezogene Person, welche Kontakte ausserhalb der Familie nur eingeschränkt pflege. Sodann gab die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe zwar an, dass sie bei ihren hiesigen Besuchen auch in Kontakt und Austausch mit der lokalen Bevölkerung ausserhalb der Familie gekommen sei, dennoch habe sie hier bisher kaum soziale Bindungen eingehen können. Weiter erklärte sie, dass sie die Schweiz in ihr Herz geschlossen und eine starke emotionale Bindung aufgebaut habe. Gemäss dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind aber darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht hinreichend nachgewiesen.

3.3.3 Sodann lassen sich aus den Akten auch keine Rückschlüsse auf ihre Deutschkenntnisse ziehen. So gibt die Beschwerdeführerin weder an, dass sie eine Sprachschule oder dergleichen besucht habe bzw. besuchen werde, noch dass sie zumindest Grundkenntnisse der Deutschen Sprache aufweise. Vielmehr legt dies den Verdacht nahe, dass sie hauptsächlich mit Personen der nordmazedonischen Diaspora in Kontakt gewesen ist, weshalb ihre sprachliche Integration ebenfalls nicht auf enge Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung schliessen lässt. Im Fall eines Nachzugs wäre die Beschwerdeführerin damit weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

3.3.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs.  1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass ihre einzigen Familienangehörigen in der Schweiz leben noch ihre aktuelle Wohnsituation in Nordmazedonien stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3 EMRK.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs.  2 in Verbindung mit § 13 Abs.  2 Satz 1 und § 17 Abs.  2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs.  1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--   Zustellkosten,
Fr. 2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).