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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00107
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Abteilung Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdegegner,
betreffend arbeitsmarktlicher
Vorentscheid,
hat sich
ergeben:
I.
Die A AG ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich am 2. August 2021 um eine Arbeitsbewilligung für C,
einen 1984 geborenen Staatsangehörigen Indiens. Noch während der Prüfung des
Gesuchs schloss die Gesellschaft mit dem Genannten einen Arbeitsvertrag als
"Software Engineer in Test" ab .
Mit Verfügung vom 2. September 2021 erteilte das AWA
die nachgesuchte Arbeitsbewilligung. In der Folge nahm das Amt jedoch
Abklärungen wegen Täuschungsverdachts vor, widerrief am 26. November 2021
die Verfügung vom 2. September 2021 und wies das Gesuch um eine
Arbeitsbewilligung für C ab.
II.
Den gegen diesen
arbeitsmarktlichen Vorentscheid erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ab, soweit sie darauf
eintrat (Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte der A AG in Dispositiv-Ziff. II
die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'107.-.
III.
Die A AG liess am 20. Februar 2023 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
die Verfügung des AWA vom 26. November 2021 aufzuheben und auf den
Widerruf der Arbeitsbewilligung von C definitiv zu verzichten bzw. "die
Verfügung vom 2. September 2021 als weiterhin rechtskräftig zu
erklären", eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben
und das Verfahren zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen; in prozessualer
Hinsicht ersuchte die A AG zudem darum, "[e]s sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung in jedem Fall zu belassen und C und seiner Familie der
Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit weiterhin zu gestatten".
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2023 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde bezüglich des streitigen
Widerrufs der Arbeitsbewilligung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme.
Am 27. Februar 2023 liess die A AG zwei vom 22. Februar
2023 datierende Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat nachreichen,
womit diese die gegen den Management-Direktor und die HR-Verantwortliche der
Gesellschaft eingeleiteten Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118
des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) einstellte. Die
Volkswirtschaftsdirektion erklärte am 17. März 2023 Verzicht auf
Vernehmlassung. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich
die A AG am 5. April 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine
ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Ausländerinnen
und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,
benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1
Satz 1 AIG).
Nach Art. 18 ff. AIG können Ausländerinnen und
Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Verlangt
wird insbesondere, dass für die Ausübung der Tätigkeit keine geeigneten
inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten,
mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten
(Art. 21 Abs. 1 AIG). Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in
diesem Zusammenhang Suchbemühungen glaubhaft zu machen, die in zeitlicher Folge
und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche
Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu
besetzen. Eine Kontaktnahme mit Drittstaatsangehörigen sollte erst erfolgen,
nachdem solche Suchbemühungen tatsächlich erfolglos geblieben sind. Es ist
somit darauf zu achten, dass Suchbemühungen nicht als blosse
Erforderniserbringung erfolgen (zum Ganzen SEM, Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich, Kapitel 4: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Bern,
Oktober 2013, Stand: 1. Februar 2023, Ziff. 4.3.2.2.2; Bundesrat, Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002, 3709 ff., 3780; BVGr, 3. August 2012, C-4136/2010, E. 8;
VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00746, E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.2 Über die
Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen eines arbeitsmarktlichen
Vorentscheids zu befinden, der im Kanton Zürich – wo unterschiedliche Behörden
für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschliessende Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr,
10. November 2022, VB.2022.00499, E. 2.1 mit Hinweis). Da die zuständige
Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Zulassung zur Erwerbstätigkeit
zu entscheiden hat (vgl. BVGr, 6. Januar 2016, C-3859/2014, E. 6.2; BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2),
kann das Verwaltungsgericht in einen solchen Vorentscheid nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid
sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.
Der Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom
26. November 2021 damit, dass ihm nach Erteilung der Arbeitsbewilligung an
C Kopien der E-Mail-Korrespondenz zweier Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin
zugegangen seien, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin den
Rekrutierungsprozess nur vordergründig
durchgeführt und nachweislich nicht vorgehabt
habe, einer anderen Person als C die offene Stelle als "Software Engineer in Test" anzubieten. Die Beschwerdeführerin habe mithin im Verfahren wissentlich wahrheitswidrige Aussagen zum Inländervorrang getätigt und damit nicht nur ihre Mitwirkungspflicht im Sinn
von Art. 90 lit. a AIG verletzt, sondern auch einen gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG).
Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
entgegen, dass die vom Beschwerdegegner als Belege für eine Täuschungsabsicht
angerufenen E-Mails ihrer HR-Verantwortlichen aus dem Zusammenhang gerissen
seien und lediglich deren Frustration über die schwierige Fachkräftesituation
im IT-Bereich in der Schweiz ausdrückten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dem
Beschwerdegegner den geeignetsten Kandidaten für die zu besetzende Stelle
gemeldet. Nur dies sei relevant für die Beurteilung, ob der Tatbestand von Art. 62
AIG erfüllt sei. Weder habe sie einen geeigneten Kandidaten abgelehnt und dies
dem Beschwerdegegner verschwiegen noch habe sie diesen im Zusammenhang mit dem
Bewerbungsverfahren getäuscht oder belogen. Dazu habe auch gar kein Anlass
bestanden. Betrachte man nämlich die übrigen Bewerberinnen und Bewerber, werde
schnell klar, dass diese für die Stelle als Software Engineer Tester nicht
ausreichend qualifiziert gewesen seien. Die Favorisierung einer der
Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereits bekannten Person und das Wissen um
die Schwierigkeit, eine geeignete inländische Arbeitskraft zu finden, hätten
nichts mit einer Täuschungshandlung oder -absicht zu tun. Auch die
Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat habe eine Täuschungshandlung oder -absicht
verneint und die gegen ihre Mitarbeitenden eingeleiteten Strafverfahren wegen
Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG eingestellt. Sollte aber dennoch
– wider Erwarten – eine Täuschung angenommen werden, wäre der Widerruf der
streitgegenständlichen Arbeitsbewilligung unverhältnismässig, da sich C und seine Familie inzwischen bereits in der Schweiz
integriert hätten.
4.
4.1 Ausländerinnen
und Ausländer sowie an Verfahren nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz
beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung
dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG).
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die
zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz
widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihre oder seine
Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
betrifft, muss bei der verfahrensbeteiligten Person eine Täuschungsabsicht
vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass
sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1;
Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 18
AIG N. 3 f.). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die
Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung
derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen
oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt,
wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1;
BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3; kritisch dazu bzw.
anderer Meinung Spescha, Art. 62 AIG N. 5).
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersuchte am 2. August 2021 um Zulassung von C zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit als Test Engineer für das Unternehmen D und
äusserte sich in ihrem Gesuch detailliert zu den einzelnen
Zulassungsvoraussetzungen. So führte sie namentlich zum Kriterium des
Inländervorrangs aus, für die zu besetzende Stelle eine spezifische
Ausschreibung auf folgenden Plattformen unternommen zu haben: "RAV- und
Eures-Ausschreibung, auf jobcloud, jobs.ch, jobwinner.ch, jobscout24.ch,
Partnernetzwerk sowie auf der eigenen Website". Die Ausschreibungen liefen
zwar schon seit Februar 2020, seien aber vom 26. Juni 2021 bis am
28. Juli 2021 "spezifisch aufgeschaltet und forciert" worden.
Auf die Inserate hätten sich 18 Fachkräfte gemeldet. Drei davon seien in
die engere Auswahl gekommen und man habe Interviews mit ihnen geführt. Herr C
sei für die Stelle am besten qualifiziert gewesen. Nachdem die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner im Anschluss verschiedene Zusatzfragen
speziell zum vorgenannten Kriterium der Einhaltung des Inländervorrangs
beantwortet hatte, wurde C am 2. September 2021 die nachgesuchte
Bewilligung erteilt.
Ende September 2021 erhielt der Beschwerdegegner mehrere
elektronische Schreiben in Kopie zugestellt, die – was unbestritten blieb – ein
ehemaliger Senior Test Manager (nachfolgend TM) der Beschwerdeführerin und
deren HR-Verantwortliche (nachfolgend HR) im Juli 2021 ausgetauscht hatten.
Besagte Schreiben haben folgenden Inhalt:
HR: "Hallo [...] Ich habe mit Markus gesprochen und ihn nach seiner Meinung betr. weiteres Vorgehen gefragt. Da eigentlich für das Unternehmen D klar ist, dass sie C möchten und wir die Interviews nur durchführen,
weil wir müssen sage ich diesen ab. Das Interview morgen mit James können wir ja noch
machen. [...]"
HR: "Hallo [...] kannst du mal BambeeHR updaten mit irgendwelchen Vorwänden (für den Rapport ans Migrationsamt) warum wir [...] nicht einstellen werden.
Ich möchte wenn möglich den Rapport morgen an unseren Anwalt weiterleiten so
dass dieser mit dem Antrag für C starten kann."
TM: "Ja es ist schwierig,
wie gesagt, [...] wäre ein guter Kandidat den wir dem Unternehmen D
schicken könnten. Und [...] habe ich ja nicht einmal interviewed obwohl ich ihn
eigentlich auch als guten Kandidaten empfinden würde. Aber da hast du ja
gesagt, dass der Zeitrahmen nicht mehr passt und er deshalb rausfällt. [...]
Ich würde eigentlich gerne bei der Wahrheit bleiben."
HR: "Hallo [...] Bin
gerade fertig geworden mit dem Interview von [...]. Es ist wirklich schwierig, denen allen
abzusagen. Aber wir haben den Auftrag vom Unternehmen D,
C in die Schweiz zu relocaten. Wenn C keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
bekommen kann, wird er diese Position von Indien aus machen. Es ist also nicht möglich, eine weitere Person
einzustellen, Um dieses
Gesuch für C stellen zu können müssen wir nachweisen, dass wir in der Schweiz gesucht haben und die offene Stelle auf dem
RAV ausschreiben. Dies haben
wir nun gemacht, wir haben Kandidaten interviewt und klar, es waren leider 'fake'
Interviews die einfach in den Prozess gehören."
Vor diesem Hintergrund erging am 26. November 2021 –
nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin – die Ausgangsverfügung.
4.3 Wie
aufgezeigt, bildet die Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs nach Art. 21
AIG Voraussetzung für die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen –
wie C – zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die
Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat im Einzelfall glaubhaft darzulegen, dass
die Kontaktaufnahme mit der bzw. dem Drittstaatsangehörigen und namentlich die
Stellenbesetzung erst erfolgten, nachdem umfassende und ernsthafte Bemühungen
zur Besetzung der fraglichen Stelle mit inländischen Bewerbenden respektive
solchen aus einem EU/EFTA-Staat gescheitert waren. Gelingt dies nicht, kann die
bzw. der Drittstaatsangehörige nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden.
Indem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
vorliegend bloss vorspielte, vor der Anstellung von C effektiv nach geeigneten
inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten gesucht zu haben, und
damit die nach Art. 21 AIG geforderten Suchbemühungen hier nur zur
Erforderniserbringung unternahm, täuschte sie die Behörde über ein
entscheidwesentliches Sachverhaltselement und setzte so den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG.
4.4 Dass
bezüglich der Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs im Fall von C bei
der Beschwerdeführerin eine Täuschungsabsicht bestand, ist aufgrund der
vorzitierten E-Mail-Korrespondenz erwiesen. Die Erklärung der
Beschwerdeführerin, wonach die Äusserungen ihrer HR-Verantwortlichen so zu
verstehen seien, "dass der Aufwand des Bewerbungsverfahrens [...]
vermutlich nutzlos sein werde, das gesamte Verfahren aber dennoch durchgeführt
werden musste", überzeugt nicht. Vielmehr lässt der Wortlaut der Schreiben
bloss den Schluss zu, dass der Auftraggeber der Beschwerdeführerin von Anfang
an verlangte, die freigewordene Stelle durch C zu besetzen, weil dieser zuvor
bereits wiederholt von Indien aus als Tester für das fragliche Unternehmen
gearbeitet hatte. Wäre die Wahl tatsächlich nur deshalb auf C gefallen, weil
sich die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Lauf des Rekrutierungsprozesses
als ungeeignet für die zu besetzende Stelle erwiesen hätten, hätte dies den
Betroffenen auch ohne Probleme kommuniziert werden können und hätte die HR-Verantwortliche
der Beschwerdeführerin deren damaligen Senior Test Manager nicht anweisen
müssen, nach Vorwänden für die Bewerbungsabsagen zu suchen.
Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat in den
parallel geführten Strafverfahren eine solche verneinte. Wohl gebieten der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit,
widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine
Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der
Strafbehörde abweichen soll (BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2);
die hier involvierte Strafbehörde hat die für das verwaltungsrechtliche
Verfahren entscheidende Frage, ob sich die Beschwerdeführerin aufrichtig darum
bemühte, die betrachtete Stelle als "Software Engineer in Test" mit
inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen, oder ob
sie bloss pro forma Suchbemühungen unternahm, allerdings in ihren Einstellungsverfügungen
gerade offengelassen. Mit der Beschwerdeführerin gelangte sie zum Schluss, dass
der Beschwerdegegner gar nicht habe getäuscht werden können, weil C "der
mit Abstand geeignetste Kandidat" für die zu besetzende Stelle gewesen
sei. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 AIG ergibt,
ist die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit
jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn für die zu besetzende freie Stelle
eine geeignete vorrangberechtigte Person gefunden werden kann. Der
Umstand, dass eine Person aus einem Drittstaat allenfalls (von vornherein) noch
besser für die Stelle geeignet wäre, ist mit anderen Worten nicht von Relevanz
und entbindet die verantwortliche Arbeitgeberin bzw. den verantwortlichen
Arbeitgeber namentlich nicht davon, im konkreten Fall ernsthafte Suchbemühungen
zu unternehmen.
Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht – wie dargelegt –
für die Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht
verlangt, dass zwischen den falschen Angaben einer Person und der
Bewilligungserteilung eine effektive Kausalität bestehen muss.
4.5 Der
Widerruf der Arbeitsbewilligung von C erweist sich sodann auch als verhältnismässig
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]): Der Genannte trat die strittige Stelle erst Ende November 2021
während des hängigen Widerrufsverfahrens an. Die (ohnehin bloss kurze) Dauer
seines hiesigen Aufenthalts und die behauptete Integration von ihm und seiner
Familie sind schon aus diesem Grund erheblich zu relativieren. Zu beachten ist
ferner, dass ihre Anwesenheit einer Täuschung der Behörden geschuldet ist,
sowie dass C gemäss den Angaben der HR-Verantwortlichen der Beschwerdeführerin
in den vorzitierten E-Mails nicht nur bereits in der Heimat für seinen jetzigen
Einsatzbetrieb tätig war, sondern im Fall der Verweigerung der Einreise auch
weiterhin von dort aus für das Unternehmen tätig sein kann. Die privaten
Interessen an einem Verzicht auf den Widerruf der Arbeitsbewilligung von C sind
folglich nur von geringem Gewicht. Demgegenüber besteht ein grosses
öffentliches Interesse an der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen in Art. 18 ff.
AIG (siehe auch BVGr, 27. März 2012, C-679/2011, E. 5, wonach das Vorliegen
der Voraussetzungen von Art. 21 AIG nicht leichthin angenommen werden kann,
wenn die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht werden soll, die Zuwanderung aus
dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
Dem in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss
ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 5.2; vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 mit Hinweisen).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich der
Erwerbstätigkeit von C ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden soll,
lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr,
21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in
Betracht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.