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Geschäftsnummer: VB.2023.00108  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung und Verletzung von Bestimmungen betr. DSG und IDG


[Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in die Akten des ihn betreffenden abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahrens.] Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 auf dessen Gesuch hin mit, dass er seine Erwachsenenschutzakten einsehen dürfe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm das entsprechende Schreiben zugestellt worden sei. Bei den Akten liegt kein Zustellnachweis für das Schreiben der Beschwerdegegnerin. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. In der seit bald drei Jahren unterlassenen Eröffnung des Entscheids über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen (E. 3). Gutheissung.
 
Stichworte:
INFORMATIONSZUGANG
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE
RECHTSVERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 1 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00108

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rechtsverweigerung und Verletzung von Bestimmungen betr. DSG und IDG,

hat sich ergeben:

I.  

Am 25. Juni 2020 ersuchte A die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB Horgen) um Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahrens und um Beantwortung eines Fragenkatalogs. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 entsprach die KESB Horgen dem Akteneinsichtsgesuch und bat A, einen Besuchstermin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. In der Folge unterliess es A, bei der KESB Horgen Einsicht in seine Akten zu nehmen.

II.  

Am 28. Januar 2021 erhob A Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurs an den Bezirksrat Horgen und beantragte im Wesentlichen, es sei die KESB Horgen anzuweisen, sein Akteneinsichtsgesuch vom 25. Juni 2020 an die Hand zu nehmen und den Fragenkatalog vom 25. Juni 2020 zu beantworten.

Der Bezirksrat Horgen wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Januar 2023 ab.

III.  

Am 19. Februar 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die KESB Horgen zu verpflichten, sein Akteneinsichtsgesuch vom 25. Juni 2020 an die Hand zu nehmen und den Fragenkatalog vom 25. Juni 2020 zu beantworten.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht A, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten.

Am 2. März 2023 beantragte der Bezirksrat Horgen die Abweisung der Beschwerde. Die KESB Horgen reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 22. März 2023 ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Das Verwaltungsgericht hiess das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 gut und nahm A die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden.

Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) betreffend ein auf § 20 IDG abgestütztes Gesuch um Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens zuständig (ausführlich hierzu das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00650, E. 1; §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch die Vorinstanz. Er bringt vor, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, ihm auch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten für die Ausarbeitung seiner Replik zur Verfügung zu stellen.

Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin sowie eine Kopie des von letzterer eingereichten Aktenverzeichnisses zu und stellt es ihm frei, innert zwanzig Tagen eine Replik einzureichen. Anschliessend wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, Einsicht in die entsprechenden Akten zu verlangen. Dies hat er jedoch unterlassen. Ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers war die Vorinstanz jedoch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend verletzte die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht.

3.  

3.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 rechtswidrig verzögerte bzw. verweigerte.

3.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 19 ff.). Der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs ist zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45).

In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots hat der kantonale Gesetzgeber in § 28 IDG für die Behandlung von Gesuchen im Sinn von § 20 IDG um Zugang zu bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen bzw. Personendaten eine Ordnungsfrist von 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs festgeschrieben. Innert dieser Frist hat das öffentliche Organ Zugang zur Information bzw. zu den Personendaten zu gewähren oder eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts zu erlassen (§ 27 IDG; vgl. Thönen, § 28 N. 1 und N. 6 ff.).

3.3 Am 25. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Einsicht in die Akten der ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren und um Beantwortung eines Fragenkatalogs zu den Hintergründen zweier ihn betreffenden Gefährdungsmeldungen vom 16. Juni 2017 und 24. Mai 2018. Dem Fragenkatalog kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer von den entsprechenden Informationen durch Einsicht in seine Erwachsenenschutzakten Kenntnis erhalten könnte. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er sein Dossier gerne einsehen und auf eigene Kosten bei Bedarf auch Kopien erstellen dürfe. Aus organisatorischen Gründe wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen Besuchstermin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm das Schreiben vom 14. Juli 2020 zugestellt worden sei. Der Beweis für die Zustellung des Schreibens obliegt der Beschwerdegegnerin (VGr, 17. Juni 2021, VB.2020.00477, E. 5.3 mit Hinweis). Ein solcher Nachweis für das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2020 liegt jedoch nicht bei den Akten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. In der seit bald drei Jahren von der Beschwerdegegnerin unterlassenen Eröffnung ihres Entscheids über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. Januar 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 unverzüglich zu behandeln.

Dabei ist zu beachten, dass öffentliche Organe für die Bearbeitung von Gesuchen im Sinn von § 20 IDG, welche die Personendaten der gesuchstellenden Person betreffen, grundsätzlich keine Gebühr erheben dürfen (§ 29 Abs. 2 lit. b IDG; vgl. Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 29 N. 19 f.). Die Beschwerdegegnerin ist nach § 18 der Verordnung vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz (LS 170.41) zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer seine Personendaten auf einem Informationsträger auszuhändigen (Thönen, § 20 N. 31).

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG für das Beschwerdeverfahren wird durch die Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos.

6.  

Der vorliegende Zwischenentscheid lässt sich nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 11. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 zu behandeln.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  den Bezirksrat Horgen.