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VB.2023.00109
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme, hat sich ergeben: I. Die ursprünglich aus dem Libanon stammende, 1963 geborene A lebt seit mehreren Jahren in Grossbritannien. Mit Gesuch vom 7. April 2022 ersuchte ihr Bruder, B, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Januar 2023 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu bewilligen. Sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch vor der Vorinstanz sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte A aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu den Akten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin berief sich zu Recht nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder, welches ihr gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Aufenthaltsanspruch verleihen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 24. August 2022, VB.2022.00356, E. 4.1; VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Es sind auch keine anderen staatsvertraglichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. 2.2 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). 2.3 Das in Art. 28 lit. a AIG verlangte Mindestalter wurde vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) auf 55 Jahre festgelegt. 2.4 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00630, E. 3.3; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg auch ausserhalb des angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds sichergestellt werden (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). 2.5 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.6 Art. 28 AIG vermittelt jedoch selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welche nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu entscheiden hat (BVGr, 17. Februar 2014, C- 1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin überschreitet das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren. Mit Blick auf ihr Alter ist sodann davon auszugehen, dass sie in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Umstritten ist hingegen, ob die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz bei der Beschwerdeführerin erfüllt ist. 3.2 Die Vorinstanz hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin habe sich eigenen Angaben zufolge bereits zwischen 1997 und 2001 als Touristin in der Schweiz aufgehalten. In der Zeit vom 5. April 2007 bis am 21. November 2021 habe sie insgesamt 225 Tage in der Schweiz verbracht (was im Schnitt 16 Tagen pro Jahr entspreche). Zweck ihrer Aufenthalte sei gewesen, ihre zwei Brüder und deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Die hier unternommenen Ausflüge seien als normale, mit dem Ferienaufenthalt zusammenhängende Aktivitäten zu qualifizieren und vermöchten keine Verbindung zum örtlichen Gemeinwesen zu belegen. Aus den eingereichten Schreiben gehe nicht hervor, dass es sich bei den angerufenen Bekanntschaften und Freundschaften in der Schweiz um tragfähige und besonders intensive Beziehungen handle. Bloss eine Freundin habe die Beschwerdeführerin in Grossbritannien besucht und die Kontakte in der Schweiz hätten sich allesamt über ihre Familienangehörigen ergeben, weshalb es sich nicht um ausserfamiliäre eigenständige Kontakte handle. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin bloss über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache, weshalb sie aufgrund der Sprachbarriere im Fall eines Zuzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert wäre. 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, bereits seit ihren Jugendjahren immer wieder in die Schweiz gereist zu sein. Insbesondere seit dem Jahr 2011 seien jährliche Besuche in ihrer Agenda verzeichnet, welche im November 2021 einzig durch die Covid-Pandemie unterbrochen worden seien. Mit den schweizerischen Sitten und Bräuchen sei sie vertraut und sie pflege seit vielen Jahren enge Freundschaften zu zahlreichen einheimischen Personen, was die eingereichten Schreiben bekräftigen würden. Sämtliche Freundschaften seien via WhatsApp oder per E-Mail gepflegt worden. Dass bloss eine Freundin sie in Grossbritannien besucht habe, spreche keineswegs gegen die Qualität und Tiefe der freundschaftlichen Beziehungen. Der Kontakt zur Schweiz sei zwar durch die Aufenthalte bei ihrem Bruder und dessen Familie entstanden, habe sich hernach aber eigenständig entwickelt. Sie habe überdies einen Deutschkurs besucht und sei gewillt, weitere Kurse in der Schweiz zu besuchen. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich einer Sprachbarriere seien abwegig, da sie sich in vier Sprachen – darunter in Französisch – verständigen könne. Um einer sozialen Isolation entgegenzuwirken, sei sie zudem gewillt, in der Schweiz bei "…" ehrenamtlich tätig zu sein. 3.4 3.4.1 Die geltend gemachten Besuche in der Schweiz werden von der Beschwerdeführerin durch eine Zusammenstellung von Einträgen aus ihrer Agenda und mittels verschiedener Fotografien belegt. Die aufgelisteten Daten können allerdings nicht überprüft werden, und die Fotos lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Dauer der Aufenthalte in der Schweiz zu, was die Beweiskraft der Belege zumindest schmälert. Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz während ihrer Jugend sind nicht dokumentiert. Selbst wenn jedoch auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wird, kann festgestellt werden, dass sie sich in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils rund eine Woche in der Schweiz aufhielt. In den Jahren 2011 bis 2019 folgten Besuche während zwei bis vier Wochen pro Jahr, welche den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge aufgrund der Covid-Pandemie in den Folgejahren hätten unterbrochen werden müssen. Entgegen ihren Behauptungen ist in den Akten auch nicht ersichtlich, wann sich die Beschwerdeführerin bis zu drei Monate pro Jahr in der Schweiz aufgehalten haben soll. Länger als einen Monat hielt sich gemäss den Akten bisher nie ohne Unterbruch in der Schweiz auf, obschon sie hierzu grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte. Diese Umstände wecken bereits Zweifel am Bestehen besonderer persönlicher Beziehungen zum Land. 3.4.2 Zweck der (Ferien-)Aufenthalte der Beschwerdeführerin war stets der Besuch ihrer beiden hier lebenden Brüder und deren Familie. Die Aufenthalte wurden zwar mit typischen Ferienaktivitäten verbunden, doch belegen diese keine Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, welche darüber hinausgehen, was üblicherweise während eines Besuchs- oder Tourismusaufenthalts im Ausland gemacht wird (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00218, E. 2.4.4). Die diesbezüglich eingereichten Schreiben und Fotos vermögen keine Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen zu belegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit den Schweizerischen Sitten und Bräuchen hinreichend vertraut sei, wird von ihr weder näher ausgeführt noch substanziiert nachgewiesen. Soweit in den Akten ersichtlich, ging sie in der Schweiz bisher keinem kulturellen oder sozialen Engagement nach, welches eine engere Beziehung zum Land hätte herstellen können. Eine tiefergehende Verbundenheit mit der Schweizer Kultur oder eine anderweitige Verwurzelung im Land ist angesichts der jeweils relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin auch nicht zu vermuten. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Kontakte zur einheimischen Bevölkerung in der Schweiz, bei denen es sich um eigenständige, ausserfamiliäre Bindungen persönlicher Art handle. Obschon nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführerin Bekanntschaften und/oder Freundschaften zur in der Schweiz wohnhaften Bevölkerung unterhält, sind die besagten Kontakte unbestritten auf Besuche ihres familiären Umfelds hier zurückzuführen. Es handelt sich somit nicht um eigenständige Kontakte der Beschwerdeführerin, welche beispielsweise auf ein soziales Engagement oder ein allfälliges früheres Arbeitsverhältnis zurückzuführen wären. Ihr Bruder gab gegenüber dem Beschwerdegegner auf entsprechende Frage mit Schreiben vom 25. Juli 2022 ebenfalls bekannt, dass es sich bei den Kontakten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um eigenständige direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung handle. Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren hier wohnhaften Kontakten mutmasslich in englischer Sprache unterhält, da ihre Deutschkenntnisse gering sind. Obschon sie im September 2012 und im Februar 2013 Deutschkurse besucht hat, verharren ihre Kenntnisse aktuellen Belegen zufolge auf tiefem Niveau. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich während ihren Aufenthalten in der Schweiz bis vor Kurzem offensichtlich nie ernsthaft um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hatte, um sich in der deutschsprachigen Schweiz besser integrieren zu können. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge beabsichtigt, bei ihrem Bruder und dessen Familie in der deutschsprachigen Schweiz zu leben, sind die Ausführungen der Vorinstanz zu einer durch die Sprachbarriere erschwerten Integration berechtigt. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sie sich im Raum Zürich problemlos auf Englisch verständigen könne, ist entgegenzusetzen, dass der Erwerb der Landessprache am gewünschten Wohnort als Grundlage für jede erfolgreiche Integration unerlässlich erscheint. Nicht zuletzt erfolgt durch den Spracherwerb auch eine nähere Auseinandersetzung mit der betreffenden Kultur. Überdies wird hierdurch eine unabhängige und eigenständige Lebensführung überhaupt erst ermöglicht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Wohnsituation ist an dieser Stelle zu bemerken, dass eine mögliche soziale Abhängigkeit von ihrer in der Schweiz wohnhaften Familie hierdurch zusätzlich begünstigt werden kann. 3.4.4 Schliesslich hat bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.2; VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3). Insgesamt sind besondere persönliche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz somit zu verneinen. 3.5 Da sich eine nähere Prüfung der finanziellen Mittel unter diesen Umständen erübrigt, kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten im vorliegenden Verfahren hinreichend nachgekommen ist, indem sie entgegen entsprechender Aufforderung keine aktuellen Steuerbelege oder Steuerrechnungen eingereicht hat, welche eine Gesamtbeurteilung ihrer finanziellen Situation ermöglichen würden. 3.6 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 AIG fällt nach dem Gesagten somit ausser Betracht. 3.7 Weitere Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Namentlich sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AIG) oder für eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:
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