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Geschäftsnummer: VB.2023.00110  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.10.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2023.00110 und VB.2023.00043). In Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der von der Kantonspolizei bis und mit 30. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen ist das Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2). An der Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der haftrichterlichen Verfügung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.3). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin/des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers ist vom Zwangsmassnahmengericht auch dann zu beachten, wenn es nicht über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers habe verzichtet werden können, jedenfalls in ihrer Pauschalität nicht zu überzeugen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.4.2 f.). Der Beschwerdeführer war ausreichend über die Vorbringen des Beschwerdegegners informiert; sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde von der Haftrichterin auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls gewahrt (E. 4.1). Die Rechtsverzögerungsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet; die Rechtsverzögerung ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 4.3). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2023.00043. Abweisung der Beschwerde VB.2023.00110.
 
Stichworte:
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
EINSPRACHE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
STALKING
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 Abs. II GSG
Art. 5 GSG
Art. 6 GSG
Art. 9 Abs. I GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00110
VB.2023.00043

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wohnen in demselben Mehrfamilienhaus an der C-Strasse 01 in E. A lebt mit seinem Partner in einer gemieteten Wohnung im 2. Obergeschoss, B lebt mit seiner Frau D und seinen beiden erwachsenen Kindern in der Eigentumswohnung im Erdgeschoss. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG), bis 30. Januar 2023 den Sitzplatz-/Vorplatzbereich der Wohnung der Familie B/D zu betreten sowie mit B und D Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 10. Januar 2023. Diese sei aufzuheben, eventualiter sei das Rayonverbot abzuändern, damit der Zugang zu seinem Briefkasten gewährleistet sei. Mit Verfügung GS230005–C vom 23. Januar 2023 bestätigte die Haftrichterin die angeordneten Schutzmassnahmen und hielt fest, diese würden bis und mit 30. Januar 2023 fortdauern. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer 3); allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten. Parteientschädigungen sprach die Haftrichterin keine zu (Dispositivziffer 4).

B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2023 und die Schutzmassnahmen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter abzuändern. Subeventualiter sei das Verfahren an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Einsicht in die Akten und um Einräumung einer Frist von zehn Tagen ab gewährter Akteneinsicht "für eine erweiterte Stellungnahme". Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2023.00043 an. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2023 eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei. Dabei erwog es, die Begründung der Beschwerde könne nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich – auch nicht im Rahmen der Replik – nicht mehr erweitert werden, und insbesondere bestehe kein Recht auf Ergänzung nach dem Beizug der Akten. A werde nach Eingang der Akten und allfälliger Akteneinsicht somit keine Nachfrist angesetzt. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es ihm nach Eingang der Akten offenstehen werde, mit dem Verwaltungsgericht hierfür telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Mit Eingaben vom 27. Januar 2023 und 31. Januar 2023 verzichteten die Haftrichterin bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

C. Bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2023 hatte B das Zwangsmassnahmengericht Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen "bis Ende März" ersucht. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 überwies das Zwangsmassnahmengericht Zürich das Gesuch zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Bülach. Dieses verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 27. Januar 2023 – vorläufig – bis 31. März 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A; allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

D. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 erhob A mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin hörte die Haftrichterin am 3. Februar 2023 sowohl B als auch A an. Mit Verfügung GS230007–C vom 15. Februar 2023 verlängerte sie die Schutzmassnahmen (definitiv) bis 31. März 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Den Antrag von A auf Sistierung des Verfahrens wies die Haftrichterin ebenso ab wie die Gesuche um Durchführung eines Augenscheins, um Beizug von Akten eines früheren, A betreffenden Gewaltschutzverfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrenskosten auferlegte die Haftrichterin A; allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten. Die mit Verfügung vom 27. Januar 2023 erhobenen Kosten fielen dahin. Parteientschädigungen sprach die Haftrichterin keine zu.

III.  

A. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien die Verfügung vom 15. Februar 2023 und die Schutzmassnahmen aufzuheben bzw. teilweise aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2023.00110 an. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2023 vereinigte es die Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 und VB.2023.00110; diese würden unter der Geschäftsnummer VB.2023.00110 weitergeführt. Sodann eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei. Mit Eingaben vom 27. Februar 2023 und 28. Februar 2023 verzichteten die Haftrichterin bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. B reichte wiederum keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

B. Am 10. März 2023 teilte A dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass er unter Umständen einen Rückzug der Beschwerde in Betracht ziehe. Bis dato ging jedoch keine entsprechende Eingabe beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Für den Beizug der Akten eines früheren, den Beschwerdeführer betreffenden Gewaltschutzverfahrens beim Bezirksgericht Dietlikon besteht kein Anlass, bilden doch die vorliegenden Akten bereits eine ausreichende Entscheidgrundlage (vgl. auch hinten E. 5.2.1). Aus demselben Grund ist auch vom Beizug der vom Beschwerdeführer kürzlich bei der Kantonspolizei eingereichten Strafanzeigen abzusehen und kann auf das Einholen von "Beweisen" in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdegegners betreffend seinen Auslandaufenthalt und denjenigen seiner Ehefrau verzichtet werden.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, liegt verhältnismässig tief. § 2 Abs. 2 GSG lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Dies dient dem Opferschutz. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt. Insbesondere ist auch nicht vorausgesetzt, dass ein nötigendes Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt auch keine Rolle, mit welchen Mitteln die Stalking-Handlung ausgeführt wird (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3 und 7). Eine häufige Erscheinungsform des Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.4).

3.  

3.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25).

3.2 Gegenstand der Verfügung der Haftrichterin vom 23. Januar 2023 war die gerichtliche Beurteilung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 10. Januar 2023 bis und mit 30. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen. Was diese Massnahmen betrifft, ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Haftrichterin mittlerweile nicht mehr beschwert. Mithin ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung derselben während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht, stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen blieben. So ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn in der Folge auch die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 2.2; 16. August 2017, VB.2017.00399, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen ist das Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

3.3 Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der Verfügung vom 23. Januar 2023, ist doch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht weiterhin gegeben. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00427, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 sowie § 17 N. 31).

3.4 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 25. Januar 2023 namentlich, die Haftrichterin habe sein rechtliches Gehör verletzt, da er von ihr nicht angehört worden sei. Die Verfügung vom 23. Januar 2023 sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die Haftrichterin erwog dazu, der Beschwerdeführer habe beantragt, die Parteien seien zur Vergleichsfindung vorzuladen. Mittels gerichtlicher Beurteilung sei aber einzig die Überprüfung der angeordneten polizeilichen Massnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin in der konkreten Situation zu prüfen. Eine Anhörung könne folglich unterbleiben, und der Beschwerdeführer habe darauf auch keinen Anspruch. Im Übrigen sei der Sachverhalt gestützt auf die Akten hinreichend geklärt.

3.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 11 E. 5.3; statt vieler VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).

3.4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1, mit Hinweisen).

3.4.3 Diese Rechtsprechung gilt es in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht nicht über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat (in diesem Sinn auch VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2), zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowohl für Gesuche nach § 5 GSG als auch für Gesuche nach § 6 GSG gelten. Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers habe verzichtet werden können (vorn E. 3.4.1), jedenfalls in ihrer Pauschalität nicht zu überzeugen, insbesondere, da sie auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Bezug nimmt. Dass die Haftrichterin die Anordnung der Schutzmassnahmen bestätigte, ist – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 5.2 f.) – im Resultat zwar nicht zu beanstanden. Aufgrund der aus der unzureichend begründeten Unterlassung der Anhörung des Beschwerdeführers resultierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs desselben rechtfertigt es sich aber, die Kosten des Verfahrens GS230005–C gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 59).

3.4.4 Eine Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels erkennbaren besonderen Aufwands im Verfahren GS230005–C nicht zuzusprechen (vgl. § 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 23. Januar 2023 ist daher zu belassen, und die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde VB.2023.00043 teilweise gutzuheissen und sind die Kosten des Verfahrens GS230005–C in Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 23. Januar 2023 auf die Kasse des Bezirksgerichts Bülach zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

4.1 Hinsichtlich der Verfügung vom 15. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, die Haftrichterin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorn E. 3.4.1) verletzt, da er anlässlich seiner Anhörung keine Gelegenheit erhalten habe, in das Protokoll der zuvor durchgeführten Anhörung des Beschwerdegegners Einsicht zu erhalten und eine Stellungnahme abzugeben oder Beweisanträge zu stellen. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Die Anhörung des Beschwerdegegners durch die Haftrichterin am 3. Februar 2023 fand zwar in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dies ist in Gewaltschutzfällen indes durchaus üblich und von Gesetzes wegen auch vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 GSG). Sodann wurden dem Beschwerdeführer vor Beginn der eigentlichen Anhörung Kopien des Verlängerungsgesuchs des Beschwerdegegners sowie der Stellungnahme der Kantonspolizei übergeben. Der Beschwerdeführer hatte – spätestens ab diesem Zeitpunkt – Kenntnis von den ihm gegenüber geäusserten Vorwürfen des Beschwerdegegners. Aus dem Anhörungsprotokoll geht sodann hervor, dass die Haftrichterin dem Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner an der Anhörung gemachten Ausführungen vorhielt und ihn dazu ausführlich befragte. Damit war der Beschwerdeführer ausreichend über die Vorbringen des Beschwerdegegners informiert und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls gewahrt. Dazu kommt, dass die Haftrichterin dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung Akteneinsicht gewährte und ihm auf seinen Wunsch hin noch eine Frist von fünf Tagen einräumte, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (dazu sogleich auch E. 4.2).

4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F – ebenfalls Stockwerkeigentümer an der C-Strasse 01 in E – vom 8. November 2023 nicht vorgelegt worden sei. Auch diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Das fragliche Protokoll befindet sich in den Akten, und dem Beschwerdeführer wurde – wie soeben erwähnt – im Anschluss an seine Anhörung unbestrittenermassen Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

4.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren GS230007–C habe zu lange gedauert. Aus den Akten ergibt sich, dass die Haftrichterin die Schutzmassnahmen zwei Tage nach Eingang des vom Bezirksgericht zuständigkeitshalber übermittelten Verlängerungsgesuchs mit Verfügung vom 27. Januar 2023 bis 31. März 2023 vorläufig verlängerte (vorn I.C.). Nach Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers am 31. Januar 2023 hörte die Haftrichterin die Parteien am 3. Februar 2023 an. Anschliessend setzte sie dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin eine Frist von fünf Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (Eingang am 9. Februar) stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge. Bis zur verfahrensabschliessenden Verfügung vom 15. Februar 2023 verstrichen danach – ohne erkennbare Gründe – sechs Tage. Die viertägige Behandlungsfrist von § 9 Abs. 1 GSG, welche im Grundsatz auch für das Einspracheverfahren gegen vorläufige Entscheide nach § 11 GSG zum Tragen kommt, wurde damit nicht eingehalten, weswegen sich die Rüge des Beschwerdeführers als begründet erweist. Eine Rechtsverzögerung kann im Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Auf Ersteres ist hier – ebenso wie auf eine materielle Änderung der angefochtenen Verfügung – jedoch angesichts des noch nicht übermässigen Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot und mangels eines ausdrücklichen Feststellungsbegehrens seitens des Beschwerdeführers zu verzichten. Dem Genugtuungsaspekt wird mit der vorliegenden Feststellung in den Erwägungen ausreichend Rechnung getragen (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 2.2, mit Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Hingegen rechtfertigt es sich, die Rechtsverzögerung bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (hinten E. 6.2).

5.  

5.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung des Rayon- und des Kontaktverbots in der Verfügung vom 10. Januar 2023 damit, dass der Beschwerdeführer der Familie B/D schon seit mehreren Monaten immer wieder Schreiben an die Wohnungstür geklebt und in den Briefkasten gelegt habe. Die Schreiben hätten mehrheitlich Anweisungen und Auflagen enthalten, wie sich die Familie B/D zu verhalten habe. Der Beschwerdegegner habe zudem wiederholt E-Mails vom Beschwerdeführer erhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers fühle sich die Familie B/D massiv belästigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt; sie sei mit der Situation überfordert. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Einzug im Februar 2021 Probleme mit seinen Nachbarn und dem Vermieter. Schon unzählige Male seien gegenseitig Strafanzeigen eingereicht worden. Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach habe man sich darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2023 ausziehen müsse.

5.2  

5.2.1 Die Haftrichterin erwog in der Verfügung vom 15. Februar 2023 zunächst, der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens sei abzuweisen, da eine solche nicht zweckmässig sei und Entscheide im Gewaltschutzverfahren vordringlich zu fällen seien. Ebenso abzuweisen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Begehung vor Ort, zumal der Beschwerdegegner glaubhaft und nachvollziehbar angegeben habe, dass aufgrund des neu erstellten Wintergartens der Zugang zum Sitzplatz nicht komplett verunmöglicht werde und unbestritten sei, dass die installierte Tür aus Milchglas nicht abschliessbar sei. Ohnehin führe eine allfällige bauliche Erschwerung des Zugangs zu einem bestimmten Bereich nicht zur Gegenstandslosigkeit eines diesbezüglichen Betretverbots. Sodann sei der Beizug der Akten eines früheren, den Beschwerdeführer betreffenden Gewaltschutzverfahrens beim Bezirksgericht Dietlikon nicht notwendig. Zum einen stelle auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass damals Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verfügt und verlängert worden seien. Zum anderen sei aufgrund der vorliegenden Konstellation zu entscheiden, ob die Gewaltschutzmassnahmen zu verlängern seien oder nicht.

5.2.2 In der Folge gab die Haftrichterin die Ausführungen der Parteien anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2023 sowie diejenigen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 30. Januar 2023 wieder. Darauf kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.

5.2.3 Sodann erwog die Haftrichterin, zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau als ihm nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 GSG einerseits und dem Beschwerdeführer sowie allenfalls auch seinem Lebenspartner andererseits bestehe ein stark belastetes und für alle belastendes Nachbarschaftsverhältnis, in dessen Rahmen es sowohl zu gegenseitigen Strafanzeigen als auch verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach er vom Beschwerdeführer seit Juni 2022 30 Schreiben und Briefe erhalten habe, werde durch die Akten belegt. Der Beschwerdeführer habe denn auch eingeräumt, dem Beschwerdegegner sowohl direkt an ihn adressierte Schreiben als auch Orientierungskopien zugestellt zu haben. Unter den Schreiben befänden sich 17 Orientierungskopien über die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seinem Vermieter. Inwiefern der Beschwerdegegner als Vertreter der Stockwerkeigentümerschaft darüber habe informiert werden wollen, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Ein entsprechendes Interesse sei jedenfalls nicht ersichtlich, und dagegen spreche auch, dass der Beschwerdeführer die Korrespondenz nicht nur dem Beschwerdegegner, sondern auch den anderen Hausbewohnern zugestellt habe. Die restlichen 13 Schreiben seien direkt an den Beschwerdegegner oder teilweise auch an dessen Familie adressiert und enthielten verschiedene Verhaltensanweisungen und -auflagen. So habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner unter anderem aufgefordert, die Rosen zurückzuschneiden, Partylärm zu unterlassen, die Videokamera zu entfernen, die Sträucher zu schneiden, keine Anzeige gegen ihn zu erstatten, gewisse Aussagen gegenüber Drittpersonen zu unterlassen sowie die von ihm an ihn adressierten Briefe zu behalten. Bei Nichteinhaltung seiner Forderungen habe er jeweils eine Klage und/oder Strafanzeige angedroht. Ebenso habe der Beschwerdeführer die Ehefrau des Beschwerdegegners aufgefordert, jeglichen Kontakt zu ihm zu unterlassen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch nicht mit einer erstmaligen bzw. erfolglosen eingeschriebenen Zustellung zufriedengestellt. Vielmehr habe er, als er seine an den Gesuchsteller adressierten eingeschriebenen Sendungen zurückerhalten habe, es nicht dabei belassen und diese Schreiben daraufhin dem Beschwerdegegner erneut in den Briefkasten gelegt, obwohl ihm habe klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner deren Erhalt nicht wünsche. Als der Beschwerdegegner die Schreiben hernach wieder in den Briefkasten des Beschwerdeführers zurückgelegt habe, habe sich dieser mittels (zwei) Anschlägen an der Tür des Beschwerdegegners beschwert. In einem anderen Fall habe er seinen eigenen Brief zerrissen und ihn vor die Haustür des Beschwerdegegners geworfen. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch E-Mails betreffend sein Mietverhältnis geschickt habe, wobei die Angabe des Beschwerdegegners, es seien "sicher 25 Mails" gewesen, glaubhaft erscheine. Zumindest nicht unwahrscheinlich sei sodann, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch mehrfach die gesamte Post vor die Haustür geworfen habe, zumal der Beschwerdeführer eingestanden habe, dies mit einzelnen (seiner) Briefe gemacht zu haben. Glaubhaft sei darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch schon mehrfach Bananenschalen, Taschentücher und dergleichen in den Garten geworfen habe, zumal F gegenüber der Polizei angegeben habe, solches beobachtet zu haben. Schliesslich sei gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie vom Beschwerdeführer wiederholt beobachtet werde. Zusammengefasst hielt es die Haftrichterin für glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdegegner und seine Ehefrau aufgrund des als Stalking im Sinn eines "mehrmaligen Belästigens" zu bezeichnenden Verhaltens des Beschwerdeführers in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt fühlten. Die Aussagen des Beschwerdegegners erschienen nicht zuletzt deshalb als glaubhaft, weil F ebenfalls angegeben habe, dass der Beschwerdeführer allen Bewohnern das Leben schwer mache. Ferner sei der Beschwerdeführer anscheinend bereits an seinem früheren Wohnort in derselben Weise aufgefallen.

5.2.4 In Bezug auf den Fortbestand der Gefährdung erwog die Haftrichterin, angesichts der diversen pendenten (Schlichtungs-)Verfahren und Strafanzeigen sei nicht davon auszugehen, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien in naher Zukunft beruhigen werde. Ferner sei die Videokamera des Beschwerdegegners, die einen Hauptstreitpunkt darstelle, weiterhin montiert. Unter den vorliegenden Umständen müsse auch die Aussage des Beschwerdeführers, er werde in Zukunft auf eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdegegner verzichten, in Zweifel gezogen werden, zumal er zusammen mit seinem Lebenspartner noch Ende Januar ein Schreiben mit Poststempel vom 31. Januar 2023 an den Beschwerdegegner verfasst habe. Der Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners erfahre zwar insofern eine Relativierung, als dieser bis Ende März 2023 und seine Ehefrau ab 8. Februar 2023 für vier Wochen im Ausland seien. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau seien aber nicht die gesamte Dauer, für welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragt werde, abwesend.

5.2.5 Weiter erwog die Haftrichterin, es seien keine Hinweise ersichtlich, welche das Betret- und das Kontaktverbot als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere werde der Beschwerdeführer durch das Betretverbot des Sitzplatz- und Vorplatzbereiches der Familie B/D faktisch nicht eingeschränkt. Die neue Tür aus Milchglas verunmögliche den Zugang zum Sitzplatz nicht komplett und sei auch gar nicht abschliessbar (vgl. vorn E. 5.2.1). Inwiefern dem Beschwerdegegner eine Sorgfaltspflicht zum Einbau eines Schlosses obliegen sollte, erschliesse sich nicht. Sodann sei es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau für die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht mehr zu kontaktieren, seien doch hiervon Verhandlungen vor Gerichten sowie Termine, zu denen sie von Behörden vorgeladen würden, ausgenommen.

5.2.6 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die Haftrichterin schliesslich mangels belegter Mittellosigkeit und Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ab.

5.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 nichts geltend, was die umfassenden Erwägungen der Haftrichterin, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Dass die Haftrichterin auf eine Begehung vor Ort und auf den Beizug der Akten des früheren Gewaltschutzverfahrens verzichtete, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden (vorn E. 5.2.1 und E. 5.2.5). Der neu gebaute Wintergarten samt Glastür lässt die Schutzmassnahmen nicht als obsolet erscheinen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Auslandaufenthalte des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau, weshalb es sich auch erübrigt, entsprechende Belege einzuholen (vgl. vorn E. 1.2). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen des Beschwerdegegners, die mindestens mehrheitlich von den Akten gestützt werden, als glaubhaft erachtete und gestützt darauf auf eine Gefährdung des Beschwerdegegners durch das durchaus als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG zu bezeichnende Verhalten des Beschwerdeführers schloss (vgl. vorn E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners zweifeln liesse. Dass auch dieser Strafanzeigen einreichte und sich allenfalls auch schon negativ gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert hat, führt jedenfalls nicht dazu. In Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall stehen sich denn auch nicht selten "Aussage gegen Aussage" gegenüber. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2020.00394, E. 2.3). Letzteres ist beim Beschwerdegegner nicht zu erkennen. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Haftrichterin auch die Angaben der Ehefrau und von F gegenüber der Polizei in ihre Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners einfliessen liess. Einer weiteren persönlichen Anhörung dieser Personen bedurfte es hierzu nicht. Zu den abgewiesenen Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich nicht.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde VB.2023.00110 abzuweisen.

6.  

6.1 Im Regelfall tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG können die Kosten in den übrigen Fällen der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 f.; Donatsch, § 63 N. 7).

6.2 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens VB.2023.00043 zeitliche Ursachen hat und damit von keiner Partei zu verantworten ist, sowie, dass die Beschwerde VB.2023.00043 in Bezug auf die Kostenauflage gutzuheissen ist, und ferner, dass die Beschwerde VB.2023.00110 zwar vollumfänglich abzuweisen, der Vorinstanz jedoch eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist (vorn E. 4.3), ist es in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, die Verfahrenskosten zu 5/6 dem weitgehend unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen. In Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass mit dem vorliegenden Entscheid zwei Beschwerden zu beurteilen waren.

6.3 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels eines – ebenfalls in einer Gesamtbetrachtung beider Beschwerdeverfahren – überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde VB.2023.00043 wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung GS230005–C vom 23. Januar 2023 werden die Verfahrenskosten auf die Kasse des Bezirksgerichts Bülach genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.    Die Beschwerde VB.2023.00110 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    255.--     Zustellkosten,
Fr. 2'455.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Bülach.