{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00110_2023-03-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223119&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6fe7f1eecce380dc13faf2142f0238b6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.03.2023  VB.2023.00110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.03.2023  VB.2023.00110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.03.2023  VB.2023.00110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2023.00110 und VB.2023.00043). In Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der von der Kantonspolizei bis und mit 30. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen ist das Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdef\u00fchrers als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2). An der \u00dcberpr\u00fcfung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen gem\u00e4ss der haftrichterlichen Verf\u00fcgung hat der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.3). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend m\u00fcndliche Anh\u00f6rung der Gesuchsgegnerin/des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers ist vom Zwangsmassnahmengericht auch dann zu beachten, wenn es nicht \u00fcber die (Nicht-)Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen gem\u00e4ss \u00a7 6 GSG, sondern \u00fcber deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gem\u00e4ss \u00a7 5 GSG zu befinden hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Begr\u00fcndung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers habe verzichtet werden k\u00f6nnen, jedenfalls in ihrer Pauschalit\u00e4t nicht zu \u00fcberzeugen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung gest\u00fctzt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.4.2 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer war ausreichend \u00fcber die Vorbringen des Beschwerdegegners informiert; sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wurde von der Haftrichterin auch ohne die Vorlage des Anh\u00f6rungsprotokolls gewahrt (E. 4.1). Die Rechtsverz\u00f6gerungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich als begr\u00fcndet; die Rechtsverz\u00f6gerung ist bei der Kostenverteilung zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.3). Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate ist nicht zu beanstanden (E. 5.3).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2023.00043. Abweisung der Beschwerde VB.2023.00110."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:53:36", "Checksum": "569a0cb730ee779f7377cb1fce3d3a10"}