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Geschäftsnummer: VB.2023.00116  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.09.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin zum Vater in die Schweiz erweist sich als verspätet (E. 3.3). Den Beschwerdeführenden gelingt der Nachweis nicht, dass keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin im Heimatland oder keine Möglichkeiten ihrer (altersadäquaten) Betreuung durch Verwandte im benachbarten Kenia zur Verfügung stünden. Solche Nachweise hätten sie jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erbringen müssen (E. 3.4-3.6). Abweisung des Gesuchs um UP mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETREUUNGSALTERNATIVEN
FAMILIENNACHZUG
KINDESWOHL
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSFPLICHT
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUG EINES KINDES
SUBSTANZIIERUNG
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. 4 AIG
Art. 90 AIG
Art. 8 EMRK
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00116

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B, wohnhaft in Kenia,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, 1979 in Somalia geboren, reiste im Dezember 2003 in die Schweiz, wo er zunächst vorläufig aufgenommen und ihm im Januar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt wurde.

Im August 2010 ging A in Nairobi (Kenia) die Ehe mit der somalischen Staatsangehörigen D ein, mit der er inzwischen vier gemeinsame Kinder (geboren 2011, 2012, 2014 und 2016) hat. Im November 2020 erwarben die Eheleute das Schweizerbürgerrecht.

Am 7. März 2022 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner 2009 in Mogadischu geborenen Tochter aus einer früheren Beziehung, B, die sich aktuell in Nairobi aufhält. Am 23. Mai 2022 liess Letztere bei der dortigen Schweizer Botschaft durch eine Vertreterin ein entsprechendes Gesuch stellen. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wies das Migrationsamt beide Gesuche ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Januar 2023 ab.

III.  

A und B liessen am 24. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. Januar 2023 aufzuheben und B eine Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Bewilligung der vorläufigen Einreise von B und Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 1. März 2023 Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Rechtsvertreter von A und B reichte am 20. März 2023 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG), bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss das erste Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; ferner VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 2.1 ff.).

Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) Eingriffe in den Schutzbereich des Rechts rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7, 138 I 246 E. 3.2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.1). Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie deshalb regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E.6.1, und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

3.3 Bei dem streitgegenständlichen Gesuch vom 7. März 2022 handelt es sich um das erste dieser Art, das der Beschwerdeführer für seine Tochter, die Beschwerdeführerin, stellte. Die ordentliche fünfjährige Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin begann hier daher mit deren Geburt im Oktober 2009 zu laufen und war im Jahr 2022 längst abgelaufen, was auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Sie machen jedoch geltend, dass wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen bzw. es aus Gründen des Kindeswohls geradezu angezeigt sei, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz zu ihrem Vater kommen könne.

3.4 Die Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Namentlich dort, wo die Familie die Trennung freiwillig herbeigeführt und dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es deshalb objektiver, nachvollziehbarer Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1). Besondere Beachtung ist dabei dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – zu schenken. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3 mit Hinweisen).

Die Praxis nimmt bei der Beurteilung von Gesuchen um Gewährung des nachträglichen Nachzugs von Kindern einen objektiven, nachvollziehbaren Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG dementsprechend insbesondere dann an, wenn deren notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.5 und E. 3.6). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine alternative Betreuung muss demgemäss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung (noch) nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4). Es bedarf einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.3, und 15. Juni 2018, 2C_340/2017, E. 2.3 mit Hinweisen).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 und E. 5.1.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

3.5 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Gesuch vom 7. März 2022 zur Begründung des beantragten Nachzugs der Beschwerdeführerin zunächst vor, dass deren "Mutter [...] am 18.12.2021 verstorben" sei. Bis dahin habe das Mädchen in Somalia gelebt. Da sich dort nach dem Tod der Mutter niemand mehr um sie gekümmert habe, halte sich die Beschwerdeführerin "seit einem Monat in Kenia bei Verwandten auf". Dies sei aber keine dauerhafte Lösung, weshalb er die Beschwerdeführerin zu sich und seiner Familie in die Schweiz holen wolle. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auf Nachfrage hin ergänzend mit, dass die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin auf der Flucht von Somalia nach Jemen im Golf von Aden ertrunken sei, sodass er keinen Todesschein einreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe allerdings ab ihrem zweiten Lebensjahr ohnehin keinen Kontakt mehr zur leiblichen Mutter gehabt und sei von seiner Mutter, E, aufgezogen worden. Letztere sei jedoch 2021 verstorben und ihr Ehemann, sein Vater, mit fast 80 Jahren nicht in der Lage, sich um das Mädchen zu kümmern. Seine Geschwister in Somalia wiederum kümmerten sich bereits um seinen betagten, schwer kranken Vater und könnten nicht auch noch für die Beschwerdeführerin sorgen. Über Verwandte mütterlicherseits verfüge Letztere nicht mehr. Aus diesem Grund habe sich eine ehemalige Nachbarin und Freundin der Familie bereit erklärt, die Beschwerdeführerin nach Nairobi mitzunehmen, bis sie zu ihm in die Schweiz reisen könne.

Unterlagen, die geeignet wären, seine Vorbringen zu belegen, reicht der Beschwerdeführer indes praktisch keine ein. So finden sich in den Akten nicht nur keine Belege zum behaupteten Versterben der Mutter und der Grossmutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2021, auch der "schlechte Gesundheitszustand" bzw. die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit seines Vaters, des Grossvaters der Beschwerdeführerin, bleibt unbelegt. Zumutbare Bemühungen zur Beweisbeschaffung sind nicht dargetan; die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden beschränken sich diesbezüglich vielmehr auf den Einwand, keinen funktionierenden Kontakt mehr zur Familie in Somalia zu unterhalten. Der am 13. April 2022 ausgestellte Auszug aus dem heimatlichen Strafregister der Beschwerdeführerin gelangte aber jedenfalls umgehend in den Machtbereich des Beschwerdeführers, obschon sich die Beschwerdeführerin damals schon nicht mehr Somalia aufhielt.

Darüber hinaus sind diverse weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich. Zunächst fällt auf, dass er in seinem ersten Schreiben an den Beschwerdegegner nur den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin als Grund für deren Familiennachzug nannte. In seinem zweiten Schreiben brachte er dann neu vor, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren keinen Kontakt zur inzwischen verstorbenen Mutter mehr gehabt und ab dem Alter von zwei Jahren bei den Grosseltern väterlicherseits gelebt habe. Nicht schlüssig erscheint sodann, warum sich nach dem Tod der Grossmutter im Heimatland niemand mehr um die Beschwerdeführerin sollte kümmern können, obschon diese inzwischen bereits ein ihrem Alter entsprechendes Mass an Selbständigkeit erreicht haben dürfte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, war es dem Grossvater der Beschwerdeführerin nach der Darstellung der Beschwerdeführenden durchaus möglich, die Betreuung der heute Dreizehnjährigen während mehr als einem Jahr auch ohne die Hilfe der Grossmutter zu übernehmen. Dabei gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass noch zwei Brüder des Beschwerdeführers (geboren 1990 und 1993) und zwei seiner Schwestern (geboren 1984 und 1988) mit ihren Familien am bzw. in der Nähe des ehemaligen Wohnorts der Beschwerdeführerin in Somalia leben, sodass von diesen Verwandten mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten ist, auch wenn es zutreffen sollte, dass sie sich heute (alle) intensiv um den Grossvater kümmern. Was schliesslich die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia und ihren Aufenthalt in Kenia anbelangt, gab der Beschwerdeführer am 7. März 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner an, seine Tochter halte sich "seit einem Monat in Kenia bei Verwandten" auf, dabei hatte das Mädchen das Land laut ihrem Reisepass erst wenige Tage zuvor, am 1. März 2022, per Flugzeug in Richtung Uganda verlassen und hielt sich noch bis am 15. Mai 2022 dort auf. In seinem nächsten Schreiben an den Beschwerdegegner vom 13. Mai 2022 wiederholte der Beschwerdeführer dennoch nochmals, dass sich die Beschwerdeführerin, zu der er eigenen Angaben zufolge seit Jahren regelmässige Kontakte via Telefon und WhatsApp unterhält, seit Februar 2022 in Nairobi aufhalte. Neu betonte er dieses Mal jedoch, dass sich eine ehemalige Nachbarin und Freundin der Familie um das Kind kümmere, keine Verwandte. Insofern kommen starke Zweifel daran auf, ob nicht einer ihrer Verwandten aus Somalia, die angeblich keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin haben wollen, diese auf ihre lange Reise nach Nairobi begleitete, und sie dort nicht über weitere nahe Verwandte verfügt, die sie adäquat betreuen können, zumal sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im August 2010 in Nairobi heirateten und ihr ältestes Kind Ende März 2011 dort geboren wurde

3.6 Damit gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin im Heimatland oder keine Möglichkeiten ihrer (altersadäquaten) Betreuung durch Verwandte im benachbarten Kenia zur Verfügung stünden. Solche Nachweise hätten sie jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erbringen müssen, zumal ihre Angaben dazu äusserst ungenau bzw. widersprüchlich sind und die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben (vgl. BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2).

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits über zwölf Jahre alt war und in der Schweiz erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten hätte. Sie war noch nie in der Schweiz und ist mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Auch wäre sie hier nur noch wenige Jahre schulpflichtig und müsste erst die deutsche Sprache erlernen. Ihr Vater und ihre Stiefmutter könnten ihr dabei bzw. bei der Integration an sich nur beschränkt behilflich sein, sind sie doch beide voll erwerbstätig und haben sie sich daneben auch noch um ihre vier gemeinsamen Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren zu kümmern. Mit keinem ihrer Familienmitglieder in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin zudem bisher zusammengelebt, ihre Stiefmutter und die Stiefgeschwister kennt sie kaum. Die Vorinstanz merkt deshalb zu Recht an, dass mit Konflikten zu rechnen wäre, wenn sich die sieben Personen von heute auf morgen eine 4,5-Zimmer-Wohnung teilen müssten.

3.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Beschwerdeführerin bei einer Einreise in die Schweiz zum Vater, von dem sie seit ihrer Geburt getrennt lebt, besser gewahrt wäre als bei ihrem Verbleib in der Heimat bzw. in Nairobi, und liegt kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor.

Die Vorinstanzen wiesen die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ihm ist zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Folgenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt.

5.2.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden lassen mit Bezug auf ihre wirtschaftliche Situation lediglich ausführen, "in finanziell sehr bescheidenen Verhältnissen" zu leben. Aktuelle Ausführungen zu ihren Einnahmen und zu effektiven Kosten für Miete, Krankenversicherungskosten oder dergleichen fehlen gänzlich und aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nur, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Frühjahr 2022 zusammen im Durchschnitt über Fr. 9'000.- pro Monat (inklusive 13. Monatslohn) verdienten und ihre Miete Fr. 1'181.- betrug.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerenden kommen somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht (genügend) nach, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde mit Blick auf das Vorgesagte auch als aussichtslos zu bezeichnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).