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VB.2023.00119
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde A, diese vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. C, 2. D, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kostenübernahme Privatschule, hat sich ergeben: I. E (geboren 2008) besuchte ab August 2020 eine Sekundarklasse (Niveau A) im Schulhaus F der Gemeinde A. Ab dem 18. April 2022 blieb er dem Unterricht fern. Anlässlich eines Gesprächs mit je einem Mitglied der Schulleitung des Sekundarschulhauses F, der Schulpflege A und des Schulpsychologischen Beratungsdiensts im Bezirk Hinwil (SPBD) am 14. Juni 2022 ersuchten die Eltern von E, C und D, um (Rück-)Versetzung ihres Sohns in eine 1. Sekundarklasse in der Privatschule G in L. Mit Beschluss 28. Juni 2022 wies die Schulpflege A dieses Gesuch ab und bewilligte "die Einrichtung einer schulisch indizierten Psychotherapie für E". II. Dagegen rekurrierten C und D am 22. Juli 2022 beim Bezirksrat Hinwil und ersuchten um Übernahme sowohl der Kosten für die Schulung ihres Sohns an der Privatschule G ab Juni 2022 bis zum Ende der Sekundarschule (Rekursantrag 1) als auch der Kosten für die von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Abklärung von E durch die Praxis H (Rekursantrag 2) sowie des für dessen Schulung an der Privatschule I von Mai 2019 bis Juli 2020 bezahlten Schulgelds (Rekursantrag 3). Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 trat der Bezirksrat Hinwil auf die Rekursanträge 2 und 3 nicht ein. Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 hiess er den Rekurs im Übrigen insofern teilweise gut, als er die Gemeinde A "zur Übernahme der Schulkosten für E an der Privatschule G in L für die Zeit ab 1. Juni 2022 bis Mitte Juli 2023 (d. h. für das Schuljahr 2022/2023 inklusive Schnupperzeit vor den Sommerferien 2022)" verpflichtete. Gleichzeitig stellte der Bezirksrat Hinwil fest, dass die angeordnete Massnahme "per Ende Schuljahr 2022/2023 zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in einem anfechtbaren Entscheid der Schulpflege A festzuhalten" sei (zum Ganzen Dispositiv-Ziff. II). Es wurden die Verfahrenskosten zu 4/5 der Gemeinde A und zu 1/5 C und D auferlegt (Dispositiv-Ziff. III), keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV), und einer Beschwerde gegen den Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V). III. Am 26. April 2023 liess die Gemeinde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 23. Januar 2023 aufzuheben; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. C und D schlossen mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter Rückweisung der Angelegenheit an die Schulpflege A mit der Auflage, dass diese die besonderen pädagogischen Bedürfnisse ihres Sohns fachgerecht abklären lasse. Der Bezirksrat Hinwil reichte am 5. April 2023 eine Vernehmlassung ein. Hierzu bzw. zur Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 äusserte sich die Gemeinde A am 26. April 2023. C und D verzichteten am 10. Mai 2023 auf eine weitere Stellungnahme und reichten weitere Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Entgegen der Beschwerde kommt dem vorliegenden Entscheid keine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung zu. Der vorinstanzliche Beschluss berührt die Beschwerdeführerin jedoch unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 118 ff.; ferner VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die Kosten für die Beschulung des Sohns der Beschwerdegegnerschaft an der Privatschule G in L für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis Mitte Juli 2023 zu übernehmen. Die Kosten für den Besuch einer Sekundarklasse der Privatschule G belaufen sich auf Fr. 27'360.- pro Schuljahr; bei einem Schuleintritt im Lauf des Schuljahrs reduziert sich das Schulgeld um Fr. 700.- pro nicht besuchte Schulwoche abzüglich einer Schulwoche. Es ist deshalb von einem Streitwert von rund Fr. 29'000.- auszugehen, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem gegenwärtigen Entscheid in der Sache gegenstandslos. 3. Mit Blick auf die Dringlichkeit der Sache und den Umstand, dass ein allfälliger Erfolg in der Privatschule G für das Ergebnis des Verfahrens nicht von Relevanz ist (dazu sogleich 4.4), wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin den gemeinsam mit dem Verzicht der Beschwerdegegnerschaft auf Vernehmlassung zugestellten aktuellsten Schulbericht der Privatschule G vom 3. Mai 2023 vorgängig zuzusenden. 4. 4.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 4.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen). 4.4 Die Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule besuchen zu können. Nach § 35 Satz 1 VSG
haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative
Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und
§ 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG)
und haben die Sonderschulung zu Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG). Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen). 5. 5.1 In Fall von E gelangte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2023 zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerschaft, ihren Sohn ab Juni 2022 zunächst zum Schnuppern und ab August 2022 definitiv in die Privatschule G zu schicken, zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und ihr mangels der Präsentation einer konkreten Alternative durch die Beschwerdeführerin gar nichts anderes übriggeblieben sei. Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entgegen, dass die Beschwerdegegnerschaft alle Angebote für eine weitere Beschulung ihres Sohns bzw. "jedes denkbare Angebot grundsätzlich" abgelehnt und stattdessen eine eigene, private Lösung vorgezogen habe, ohne ihre Abklärungen und ihren Entscheid abzuwarten. Der Besuch einer Sonderschule sei vom SPBD-Bericht nicht empfohlen worden. Es sei mithin kein Sonderschulbedarf festgestellt worden. Da der Privatschulbesuch sonderpädagogisch nicht indiziert gewesen sei, habe dafür logischerweise auch keine Notwendigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerschaft sei somit verpflichtet, die Kosten für die von ihr gewählte Privatschule selber zu tragen. 5.2 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: 5.2.1 Der Sohn der Beschwerdegegnerschaft besuchte ab August 2012 den Kindergarten bzw. die Primarschule J in A. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Eltern war die Schulzeit von E von Anfang an von Konflikten geprägt, die sich mit dem Übertritt in die Mittelstufe intensivierten. Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass im November 2018 eine Intervention wegen Gewaltvorfällen in der Klasse stattfand. Offenbar konnte die Situation in der Folge jedoch nicht beruhigt werden, weshalb die Eltern E von der Schule nahmen und ihn zunächst während dreier Monate zuhause unterrichteten; anschliessend besuchte E bis zum Ende des Schuljahrs 2019/2020 die Privatschule I in K. 5.2.2 Auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 kehrte E an die Volksschule zurück und wurde einer 1. Sekundarklasse im Schulhaus F zugeteilt. Einen Antrag der Eltern, E wegen entstandener Lerndefizite um ein Jahr zurückzuversetzen und einer 6. Primarklasse zuzuteilen, lehnte die Schulpflege mit der Begründung ab, E sei bisher nicht abgeklärt worden. Eine (schulpsychologische) Abklärung fand auch in der Folge nicht statt. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Eltern sei E zwar mit grosser Motivation in die Sekundarschule gestartet, seine Noten hätten sich in der Folge aber stark verschlechtert und verschiedene Lehrpersonen hätten Mühe im Umgang mit E bekundet. Mit E-Mail vom 21. November 2021 teilte der Klassenlehrer von E dessen Eltern entsprechend mit, dass er "nun Rat und Unterstützung bei Fachleuten hole, da [er] als Klassenlehrer bzw. [sie] als Lehrerinnen und Lehrer, welche E unterrichten, nicht mehr weiterkommen". Schon seit Monaten beschäftigten sie sich mit der Frage, wie sie E helfen könnten bzw. was das Beste für ihn sei. Anlässlich eines Elterngesprächs am 14. Januar 2022 entschieden die Beschwerdegegnerschaft, der Schulleiter der Sekundarschule F und der Klassenlehrer von E vor diesem Hintergrund gemeinsam, den Knaben für eine Abklärung beim SPBD anzumelden. Die Anmeldung wurde damit begründet, dass E Mühe habe, den Anforderungen der Sek A gut zu entsprechen. Er sei grundsätzlich sehr interessiert, doch gelinge es ihm nicht vollständig, sich für das sehr spezifische schulische Lernen mit seinen Schwerpunkten zu begeistern. Seine exekutiven Fähigkeiten (Selbstorganisation, Selbststeuerung etc.) seien nicht besonders gut ausgeprägt, was in Kombination mit gewissen motorischen Schwierigkeiten dazu führe, dass er bezüglich Unterrichtsvorbereitung/Strukturiertheit per se noch Defizite aufweise, die sich wiederum auf die schulische Leistung auswirkten. Weitergehende Massnahmen ergriffen weder der Schulleiter noch die Schulpflege. Auch die schulpsychologische Abklärung erfolgte nicht umgehend. Erst Ende März 2022 wurde E durch eine Psychotherapeutin der privaten Praxis H abgeklärt. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Eltern hatten sie selber dafür besorgt sein müssen, dass ihr Sohn endlich abgeklärt werde, und dafür mehrfach beim Schulpsychologen interveniert. Gemäss dem Bericht der Praxis H vom 11. April
2022 handle es sich bei E um einen Jugendlichen mit einem durchschnittlichen
kognitiven Potenzial (Gesamt-IQ 106) mit normativen Stärken im
Sprachverständnis und der visuell-räumlichen Verarbeitung und einer
individuellen Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Bei E Ab Mitte April 2022 weigerte sich E, weiter in die Sekundarschule F zu gehen. Am 13. Mai 2022 attestierte ihm der behandelnde Arzt, dass ihm "ein weiterer Schulbesuch im bisherigen Setting nicht mehr zumutbar" sei. 5.2.3 Gestützt (allein) auf von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte Arztzeugnisse und den Bericht der Psychotherapeutischen Praxis H vom 11. April 2022, jedoch ohne E selber zu begutachten oder überhaupt einmal mit ihm zu reden, erstellte der zuständige Psychologe des SPBD am 19. Mai 2022 einen Bericht nach dem Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV). Darin schloss er, dass sich die im vorgenannten psychologischen Bericht festgestellte reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit von E nicht im Rahmen einer Behinderung bewege, weshalb der Schwäche nicht mit einem Nachteilsausgleich zu begegnen sei, sondern mit anderen geeigneten Massnahmen. Da sodann in keinem der Indikationsbereiche ein Schwellenwert unterschritten werde, bestehe kein Sonderschulbedarf. Die empfohlenen Massnahmen eines Schulsettings mit kleineren Klassen könnten demzufolge nicht umgesetzt werden. Auch ein Privatgymnasium könne nicht in Betracht gezogen werden. Dies, da wie erwähnt kein Sonderschulbedarf vorliege und E die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium nicht bestanden habe. Aufgrund der belastenden Situation müsse das bestehende Schulsetting aber dringend überprüft werden. Der SPBD empfehle eine Psychotherapie mit dem Ziel, das sozio-emotionale Gleichgewicht von E wiederherzustellen. Überdies sei, da sich E mit den aktuellen Lehrpersonen nicht verstehe, ein Klassenwechsel angezeigt. Die Lehrpersonen von E unterrichteten in beiden Klassen der "Sek A". Daher sei eine Parallelversetzung ungeeignet. Nur mit einer Umstufung in die "Sek B" sei eine Parallelversetzung möglich. Da sich die Schule A der Gesamtsituation von E bewusst sei und ihm eine Chance geben möchte, werde zum jetzigen Zeitpunkt jedoch davon abgesehen. Somit sei eine Querversetzung in eine Nachbargemeinde angezeigt. In dieser Klasse sei dann zu prüfen, mit welchen sonderpädagogischen Massnahmen der Problematik von E begegnet werden könne. Am 14. Juni 2022 wurde die Beschwerdegegnerschaft anlässlich eines Gesprächs mit dem involvierten Schulpsychologen, dem Schulleiter der Sekundarschule F und einem Mitglied der Schulpflege, jedoch ohne die für das Gutachten verantwortliche Psychologin, darüber in Kenntnis gesetzt, dass für ihren Sohn "kein besonderer Bildungsbedarf besteht". Basierend auf den Empfehlungen des SPBD wurden den Eltern gemäss dem Gesprächsprotokoll folgende drei "mögliche[n] Lösungsvorschläge zum Wohle" von E vorgeschlagen: "1. Übernahme der Kosten für eine schulisch indizierte Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson durch die Schule. 2. Versetzung des Schülers aus der Klasse A2a in die Klasse B2 mit gleichzeitiger Umstufung in die Abteilung Sek B. 3. Prüfung einer möglichen Querversetzung in die Sekundarschule einer Nachbargemeinde." Die Eltern erklärten sich in der Folge lediglich mit der Einrichtung einer Psychotherapie für ihren Sohn einverstanden. Ihren schriftlichen Anmerkungen auf dem Gesprächsprotokoll zufolge wünschten sie stattdessen "[a]ufgrund des verpassten Schulstoffes von über einem halben Jahr [...] eine Versetzung sofort zurück in die 1. Sek. Aufgrund klarem besonderem Bildungsbedarf (extreme Vergesslichkeit, Nicht organisieren können, panische Angst vor Lehrern und fremden Erwachsenen sowie nicht unter Zeitdruck arbeiten können) Versetzung in eine Kleinklasse". Sie schlugen den Anwesenden deshalb vor, ihren Sohn in eine 1. Sekundarklasse der Privatschule G zu versetzen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 lehnte die Schulpflege der Beschwerdeführerin dieses Gesuch mit der Begründung ab, nur dann "für eine separierte Sonderschulung zahlungspflichtig [zu sein], wenn deren Einrichtung auf anerkanntem besonderen Bildungsbedarf beruht und sie vom schulpsychologischen Beratungsdienst SPBD empfohlen wird", was hier nicht der Fall sei. 5.3 5.3.1 Entgegen der Beschwerdeführerin steht ausser Frage, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft im hier massgeblichen Zeitraum besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG und § 2 Abs. 1 VSM hatte. So wies der Klassenlehrer des Knaben die Beschwerdegegnerschaft – wie aufgezeigt – bereits im November 2021 darauf hin, dass er und seine Kolleginnen und Kollegen nicht mehr in der Lage seien, ihren Sohn adäquat zu unterrichten, was die im Bericht der Praxis H vom 11. April 2022 gestellte Diagnose stützt, wonach E unter einer Anpassungsstörung und Konzentrationsproblemen in Form von Unaufmerksamkeit und einer reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit leide. Auch der SPBD ging offenbar davon aus, dass bei dem Sohn der Beschwerdegegnerschaft zwar kein "Sonderschulbedarf" bestehe, er jedoch besondere pädagogische Bedürfnisse habe, denen mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden müsse. Jedenfalls empfiehlt der zuständige Schulpsychologe in seinem Bericht vom 19. Mai 2022 eine Therapie im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG, das heisst eine sonderpädagogische Massnahme. 5.3.2 Dass den besonderen Bedürfnissen von E mit dem Besuch der bisherigen Sekundarklasse im Schulhaus F allein nicht (mehr) angemessen begegnet werden konnte, musste der Beschwerdeführerin spätestens Ende des Jahres 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 bewusst gewesen sein. Gemeinsam mit den Eltern und dem Klassenlehrer veranlasste sie denn auch Mitte Januar 2022 (erstmals) eine Abklärung des Knaben durch den SPBD. Im Anschluss an die Anmeldung kehrte sie jedoch über Monate hinweg nichts weiter vor, um die belastende Situation zu entschärfen. Sogar nachdem E ab Mitte April 2022 dem Unterricht fernblieb, blieb die Beschwerdeführerin untätig. Selbst die fachkundige Begutachtung ihres Sohns musste die Beschwerdegegnerschaft in die Wege leiten und beim im Juni 2022 unterbreiteten "Angebot" einer Querversetzung in eine Nachbargemeinde fehlten begleitende Massnahmen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass über dauerhafte sonderpädagogische Massnahmen erst nach dem Schulübertritt entschieden werden sollte, hätte die Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen zwingend Begleitmassnahmen einrichten müssen, um E einen unbelasteten Start am neuen Ort zu ermöglichen. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die belastete bisherige Schullaufbahn ihres Sohns gingen die Eltern von E zu Recht davon aus, dass sie nunmehr selber dafür sorgen müssen, dass ihr Sohn möglichst schnell wieder und angemessen beschult wird. Insbesondere muss die Beschwerdeführerin sich vorhalten lassen, dass sie schon bei der Rückkehr von E an die Volksschule die notwendigen Abklärungen pflichtwidrig unterlassen hatte. Zudem gingen alle involvierten Fachpersonen im Frühjahr 2022 davon aus, dass E der weitere Schulbesuch im bisherigen Setting nicht mehr zugemutet werden könne, weshalb umgehendes Handeln geboten war. Wie die Beschwerdegegnerschaft darlegt, fiel ihre Wahl sodann nur deshalb auf die Privatschule G, weil auch andere Kinder aus der Gemeinde diese Schule besuchten und sich die Beschwerdeführerin an den Schulkosten beteilige. 5.4 Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Kosten für die Schulung von E an der Privatschule G von 1. Juni 2022 bis Mitte Juli 2023 zu übernehmen, und der Beschwerdegegnerschaft für das Schuljahr 2023/2024 rechtzeitig eine konkrete Lösung für die weitere Beschulung ihres Sohns zu unterbreiten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Mangels eines genügend engen Zusammenhangs mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengesetzes fällt das vorliegende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 7 f.) BehiG und sind dafür Kosten zu erheben (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |