{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00121_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223905&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4bfeae966b052c069bda418a9163f7a0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Streitgegenstand ist die R\u00fcckforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen gest\u00fctzt auf \u00a7 26 lit. a SHG (E. I, E. 2.2). Im Zentrum steht die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 als selbst\u00e4ndiger Taxifahrer arbeitete und bejahendenfalls, welche Einnahmen er dabei erzielte (vgl. E. 4.1).      F\u00fcr eine belastende Verf\u00fcgung tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Eink\u00fcnfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzust\u00fcrzen. Entgegen fr\u00fcherer Entscheide des Verwaltungsgerichts begr\u00fcndet dies keine Beweislastumkehr (E. 2.3). Aufgrund eines Polis-Eintrags (E. 5.2, E. 6.1.1), des IK-Auszugs (E.5.3, E. 6.1.2), der Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers 1 sowie der weiterhin aufrechterhaltenen Taxibewilligung und des weiterhin eingebauten Fahrtenschreibers (E. 5.1, E. 5.5, E. 6.1.3) besteht eine solide Basis f\u00fcr die Vermutung, dass der Beschwerdef\u00fchrer 1 in den Jahren 2012 und 2013 als Taxichauffeur erwerbst\u00e4tig war (E. 6.1.4). Die Beschwerdef\u00fchrenden verm\u00f6gen keine erheblichen Zweifel zu wecken, die diese Vermutung umzust\u00fcrzen verm\u00f6chten (E. 6.1.5). Ab Februar 2014 kann indes mangels entsprechender Indizien nicht mehr von einer Chauffeurt\u00e4tigkeit ausgegangen werden (E. 6.3). Die Vorinstanz hat sich wie schon die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Erwerbseinkommens auf die h\u00f6chstrichterlich anerkannte Praxis der ESTV zur ermessensweisen Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatzes von Taxifahrern gest\u00fctzt und ein Durchschnittseinkommen pro gefahrenen Kilometer von Fr. 2.04 angenommen (E. 7.2). Es ist nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, bei diesem Preis seien alle Fahrten - insbesondere auch private Fahrten - mitber\u00fccksichtigt. Dennoch rechneten sie dem Beschwerdef\u00fchrer 1 bei derHochrechnung zus\u00e4tzlich 7'068 km pro Jahr an privaten Fahrten an. Isoliert betrachtet erscheint dies als zu grossz\u00fcgig, nachdem die behaupteten Reisen und Ausfl\u00fcge etc. unbelegt und mit einem knappen Sozialhilfe-Haushaltsbudget kaum zu finanzieren sind. In einer Gesamtbetrachtung ist der zus\u00e4tzliche Abzug indes nicht zu beanstanden: Die Nicht-Anrechnung von 7'068 km pro Jahr anl\u00e4sslich der Hochrechnung der Taxikilometer kommt einer Ber\u00fccksichtigung von j\u00e4hrlichen Betriebskosten in der H\u00f6he von Fr. 14'418.72 (7'068 km x 2.04 Fr./km) gleich. Dieser Betrag erscheint als keinesfalls zu tief. Damit ist dem Argument der Beschwerdef\u00fchrenden, wonach mit der Hochrechnung nur der Umsatz berechnet werde, ohne von diesem die Auslagen abzuziehen, der Boden entzogen. Mit ihrer Berechnungsweise \u00fcbte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgem\u00e4ss aus (E. 7.4.2). Es resultieren nach Anpassung der vorinstanzlichen Berechnungsweise auf den k\u00fcrzeren nun erstellten Zeitraum vom 20. September 2012 bis 31. Januar 2014 als Nettoeinkommen Einnahmen von Fr. 45'459.36, welche von den Beschwerdef\u00fchrenden nicht deklariert wurden und gest\u00fctzt auf \u00a7 26 lit. a SHG zur\u00fcckzuerstatten sind (E. 7.5). Zusammen mit weiteren R\u00fcckerstattungsbetr\u00e4gen (E. 3) besteht insgesamt eine R\u00fcckerstattungsforderung in der H\u00f6he von Fr. 48'371.51 (E. 8). \r\rTeilweise Gutheissung, ausgangsgem\u00e4sse Kostenauflage: Beschwerdef\u00fchrende sieben Zehntel, Beschwerdegegnerin drei Zehntel."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:46", "Checksum": "acb2137d0b86fdc4593bfc6d5dea0291"}