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Geschäftsnummer: VB.2023.00122  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.06.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Beschwerdeführerin lebte nur wenige Monate mit ihrem Schweizer Ehemann zusammen und liess sich kurz darauf scheiden. Sie macht geltend, dass ihre Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der Scheidung gefährdet sei.] Unbestritten ist, dass die Ehe keine drei Jahre gelebt wurde, weshalb lediglich zu prüfen bleibt, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (E.2.2). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung geschiedener Frauen nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne. Indem sich die Beschwerdeführerin lediglich auf pauschale Hinweise beschränkt, vermag sie nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen rechtswidrig sein sollen. Auch lassen sich keine substanziierten Hinweise auf eine konkrete Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Eingliederung in Indien ausmachen. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und ist mit ihrer Heimat immer noch eng verbunden. Sie hat ihr ganzes Leben in ihrer Heimat verbracht und ist mit der Sprache und den gesellschaftlichen Strukturen und kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Indien dürfte damit auch ohne die Unterstützung ihrer Familie gelingen. Ein nachehelicher Härtefall ist zu verneinen (E. 2.2.2 ff.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DISKRIMINIERUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PSYCHISCHE PROBLEME
STIGMATISIERUNG
VERSTOSSUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 50 Abs. 2 AIG
Art. 50 Zus. 1 lit. a AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00122

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1984 geborene indische Staatsangehörige A heiratete am 31. März 2019 den Schweizer Bürger B und reiste im Rahmen eines Familiennachzuges am 7. Juni 2021 in die Schweiz ein. Am 29. Juni 2021 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis 6. Juni 2022.

Auf dem Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2022 gab A an, dass sie seit dem 2. März 2022 von ihrem Ehegatten getrennt lebe. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2022.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2023 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2023 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. März 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen

2.2 Unbestritten ist, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann definitiv aufgegeben wurde und diese weniger als drei Jahre gelebt wurde. Folglich stehen der Beschwerdeführerin weder aus Art. 42 AIG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, wonach ihre Wiedereingliederung in Indien bei einer Rückkehr stark gefährdet sei.

2.2.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

2.2.2  Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr eine Rückkehr in ihre indische Heimat aufgrund der dortigen Stigmatisierung und Diskriminierung geschiedener Frauen nicht zuzumuten sei, da sie einem überdurchschnittlich konservativen sozialen Milieu entstamme und psychisch angeschlagen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Indien würde sie von ihrer Familie keine Unterstützung erhalten. Diese gebe ihr die Schuld am Scheitern der Ehe und schäme sich für sie. Sie würde regelrecht verstossen werden. Die Scheidung bedeute für sie und ihre Eltern einen Gesichtsverlust. In Indien würde sie keinerlei Unterstützung erhalten, was es ihr auch erschweren würde, eine Arbeit zu finden, da man dort auf Beziehungen angewiesen sei. Ihr fehle es sowohl an Beziehungen als auch an guter Gesundheit. Zudem habe sie hier Freunde, die sich mit den Verhältnissen in Indien auskennen und ihr deshalb in der Schweiz eine grosse Hilfe seien.

2.2.3 Bei der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung kann unter anderem bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 5.1, je mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.3). Die Diskriminierung oder Ächtung im Heimatland muss dabei aber von einer gewissen Intensität sein und ausreichend konkretisiert werden (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Ein nachehelicher Härtefall wird von der Rechtsprechung tendenziell erst dann bejaht, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. VGr SG, 30. April 2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland bestehende gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4 sowie mit Bezug auf Marokko VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229, E. 3.2.3; BGr, 9. November 2019, E. 2.3).

2.2.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind entweder zur Begründung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls nicht geeignet oder zu wenig substanziiert: Indem sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, dass sie aufgrund ihrer Scheidung von ihrer Familie verstossen werde und praktisch keine Erwerbsaussichten in ihrer Heimat habe, vermag sie nicht konkret darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen rechtswidrig sein sollen. Insbesondere sind keine substanziierten Hinweise auf eine konkrete Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Eingliederung in Indien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitestgehend auf pauschale Hinweise, wonach ihre Familie sie verstossen und ihr keine Hilfe mehr bieten würde. Dass sich die Familie der Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung wegen ihrer Scheidung schämt, lässt zwar gewisse familiäre Spannungen vermuten, aber nicht auf die von ihr behauptete Ausgrenzung schliessen. Überdies vermögen verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt befürchtet und was zweifelsohne unangenehm und belastend ist, noch keine "starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Da die Ehe der Beschwerdeführerin zudem kinderlos geblieben ist, ist sie überdies weniger von sozialer Ächtung bedroht als dies bei geschiedenen Alleinerziehenden in Indien zu erwarten ist. 

2.2.5 Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Probleme, die sie im Zuge der belastenden Scheidungssituation entwickelt habe, vermögen einen nachehelichen Härtefall nicht zu begründen. Zwar macht die Beschwerdeführerin psychische Probleme geltend, die ihr eine Rückkehr nach Indien ebenfalls verunmöglichen würden. Ein entsprechendes Attest, welches sich über ihren geltend gemachten sehr schlechten psychischen Zustand sowie eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit äussert und gegen eine Rückkehr nach Indien spricht, konnte sie hingegen nicht beibringen. Stattdessen ist den Akten lediglich ein von ihrer Ärztin ausgestelltes Rezept zu entnehmen. Dabei handelt es sich jedoch um ein pflanzliches Arzneimittel, das bei Verstimmungszuständen verschrieben wird und rezeptfrei in Apotheken erhältlich ist. Folglich scheint ihre psychische Belastung kein schwerwiegendes Ausmass erreicht zu haben, zumal sie nach wie vor in der Lage ist, ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz nachzugehen.

2.2.6 Sodann ist die Beschwerdeführerin erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und somit noch keine drei Jahre hier. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Während sie in Indien über ein abgeschlossenes und anerkanntes Studium als Bachelor of Arts verfügt und Master in … ist und einer Anstellung als Lehrerin nachging, war sie – soweit aus den Akten ersichtlich – in der Schweiz bislang lediglich in einem indischen Restaurant tätig. Sie macht zwar geltend, dass sie in der Schweiz gute Freunde gefunden habe, die sie unterstützen. Auch gehe sie hier einer Erwerbstätigkeit nach, durch welche sie finanziell unabhängig sei. Folglich kann der Beschwerdeführerin eine gewisse Integration in der Schweiz nicht abgesprochen werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz allein jedoch nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall zu bejahen. Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, die sich erst seit Juni 2021 in der Schweiz aufhält und zuvor ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht hat, nach wie vor mit der Sprache und den gesellschaftlichen Strukturen und kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut ist. Trotz allfälliger familiärer Spannungen infolge der erfolgten Scheidung ist sie ihrer Heimat nach wie vor verbunden, hat dort eine gute Ausbildung abgeschlossen und als Lehrerin gearbeitet. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Indien nicht mehr zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ihr der berufliche Wiedereinstieg in Indien gelingen wird, selbst wenn sie hierbei allenfalls nicht (mehr) von ihrer Familie unterstützt werden wird. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es ihr auch freisteht, ihren Aufenthaltsort in ihrem Heimatland selber auszusuchen und sich so allfälligen Anfeindungen zu entziehen. 

2.2.7 Da die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Indien auch ohne die Unterstützung ihrer Familie gelingen dürfte, würde selbst dann kein Härtefall anzunehmen sein, wenn sich Teile ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung von ihr abwenden würden.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG sowie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;           die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--           Zustellkosten,
Fr. 2'070.--            Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).