{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00122_2023-05-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223199&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24428a3dc926396ec8767f4c065a8b94"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.05.2023  VB.2023.00122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.05.2023  VB.2023.00122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.05.2023  VB.2023.00122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.  [Die Beschwerdef\u00fchrerin lebte nur wenige Monate mit ihrem Schweizer Ehemann zusammen und liess sich kurz darauf scheiden. Sie macht geltend, dass ihre Wiedereingliederung bei einer R\u00fcckkehr in ihr Heimatland aufgrund der Scheidung gef\u00e4hrdet sei.] Unbestritten ist, dass die Ehe keine drei Jahre gelebt wurde, weshalb lediglich zu pr\u00fcfen bleibt, ob ein nachehelicher H\u00e4rtefall vorliegt (E.2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt vor, dass sie aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung geschiedener Frauen nicht in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren k\u00f6nne. Indem sich die Beschwerdef\u00fchrerin lediglich auf pauschale Hinweise beschr\u00e4nkt, vermag sie nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausf\u00fchrungen rechtswidrig sein sollen. Auch lassen sich keine substanziierten Hinweise auf eine konkrete Gef\u00e4hrdung ihrer pers\u00f6nlichen, beruflichen und famili\u00e4ren Eingliederung in Indien ausmachen. Ohnehin ist die Beschwerdef\u00fchrerin erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und ist mit ihrer Heimat immer noch eng verbunden. Sie hat ihr ganzes Leben in ihrer Heimat verbracht und ist mit der Sprache und den gesellschaftlichen Strukturen und kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut. Die Wiedereingliederung der Beschwerdef\u00fchrerin in Indien d\u00fcrfte damit auch ohne die Unterst\u00fctzung ihrer Familie gelingen. Ein nachehelicher H\u00e4rtefall ist zu verneinen (E. 2.2.2 ff.).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:54:04", "Checksum": "12ab7315701514b8df4bef50fb66f95b"}