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VB.2023.00123
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (2. Rechtsgang), hat sich ergeben: I. A. Die 1970 geborene israelische Staatsangehörige A reiste erstmals am 12. Juli 1996 illegal in die Schweiz ein, wo sie aufgrund eines vorübergehenden Spitalaufenthalts wegen Schwangerschaftskomplikationen ungedeckte Kosten von Fr. 12'388.25 verursachte und am 6. Dezember 1996 wegen eines Ladendiebstahls festgenommen wurde. Am 8. Dezember 1996 wurde sie nach Israel ausgeschafft und am 10. Januar 1997 wurde vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) ein Einreiseverbot bis am 9. Januar 2002 verhängt. Im Jahr 2000 wurde der Sohn C geboren. Am 13. Juli 2005 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. Juli 2005 den niedergelassenen libanesischen Staatsangehörigen und Kindsvater D, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt und der gemeinsame Sohn in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen wurde. Sohn C besuchte in der Folge aufgrund kognitiver Einschränkungen eine heilpädagogische Schule. Zudem wurde er unter Beistandschaft gestellt. Mittlerweile ist er Schweizer Bürger. Nach der Einreise musste die Familie durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem wurde A wiederholt straffällig und zunächst zu folgenden Strafen verurteilt: - 14 Tage Gefängnis und Busse von Fr. 100.- wegen Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2006; - Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.- und Busse von Fr. 600.- wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2007; Am 2. November 2006, am 27. September 2010 und am 15. Oktober 2010 wurde A wegen ihrer Straffälligkeit bzw. ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt bzw. ermahnt. Nachdem sich A von ihrem Ehemann getrennt hatte, verweigerte ihr das Migrationsamt am 18. Februar 2013 eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. B. Noch während hängigem Rekursverfahren gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 18. Februar 2013 wurde A erneut straffällig und mit Strafbefehl vom 21. Januar 2014 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Ihre Ehe wurde am 10. April 2014 geschieden und der Sohn unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter die Obhut des Vaters gestellt. Ebenso wurde die bestehende Beistandschaft belassen. Aus Rücksichtnahme auf das Kindswohl hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs am 14. Juli 2014 gut und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. In den Erwägungen wurde A ermahnt, dass von ihr fortan ein tadelloses Verhalten sowie ernsthafte Anstrengungen erwartet würden, um ihren Lebensunterhalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten künftig selber bestreiten zu können, ansonsten eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallen müsste. C. In der Folge musste die inzwischen selbst verbeiständete (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) und mehrfach als obdachlos gemeldete A weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie häufte zudem Schulden an und beging zahlreiche Diebstähle in Migros- und Coop-Filialen, wobei sie auch die in diesem Zusammenhang gegen sie ausgesprochenen Hausverbote missachtete, weshalb sie zu mehreren Geldstrafen, Bussen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Ein IV-Gesuch wurde von der IV-Stelle der SVA Zürich am 15. Mai 2017 abgewiesen, da A ihren Gesundheitszustand mit empfohlenen psychiatrischen und physiotherapeutischen Behandlungen masseblich hätte verbessern können, sie sich aber entsprechenden Behandlungen verweigerte und im IV-Verfahren unzureichend mitwirkte. Hierauf verweigerte ihr das Migrationsamt am 23. Mai 2018 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. D. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019 ab. E. Mit Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020 (VB.2020.00027) wies das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück. Es erwog dabei, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zwar erfüllt und die erhebliche und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit A auch teilweise vorwerfbar sei. Jedoch seien die Lebensumstände des mittlerweile erwachsenen und geistig leicht beeinträchtigten Sohnes sowie dessen Möglichkeiten, den Kontakt zu seiner Mutter aufrechtzuerhalten, abzuklären. Weiter sei die Vollzugsbehörde gehalten, vertiefte Abklärungen zur Empfangssituation in Israel und der dortigen Betreuungssituation zu treffen. F. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juni 2020 und 25. August 2021 wurde A zu unbedingten Freiheitsstrafen von 90 bzw. 45 Tagen verurteilt, nachdem sie erneut gegen sie ausgesprochene Hausverbote missachtet und Ladendiebstähle verübt hatte. Nachdem das Migrationsamt die ihm aufgetragenen Abklärungen getätigt und hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es am 27. April 2022 das Verlängerungsgesuch von A in einem zweiten Rechtsgang abermals ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Juli 2022. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. April 2023. Zugleich wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab. III. Mit Beschwerde vom 2. März 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht und eine Parteientschädigung beantragt. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Weist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist sowohl diese als auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13, E. 3b/dd). Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1). 2. Die Beschwerdeschrift vom 2. März 2023 entspricht teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe vom 30. Mai 2022, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte und einzelne Ausführungen etwas ergänzt und Passagen umgestellt wurden. Über weite Strecken werden lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente (in leicht abweichenden Worten) wiederholt und rein appellatorisch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3). 3. 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020 verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres erheblichen und andauernden Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig und es sind keinerlei Noven ersichtlich, welche die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang obsolet machen würden. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. 4. 4.1 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). 4.2 Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt E vom 7. Oktober 2021 bezog die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. April 2005 und dem 7. Oktober 2021 fast Fr. 590'000.-, wobei darin die Unterstützungsleistungen für ihren Sohn C nicht enthalten sind. Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind damit derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.1; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Sodann ist ihr der bisherige Bezug nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme vorwerfbar und eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3). Hinzu kommen die wiederholten Verwarnungen bzw. Ermahnungen der Beschwerdeführerin sowie ihre wiederholte Straffälligkeit und ihre Verschuldungssituation. Die Beschwerdeführerin beging zwar hauptsächlich minderschwere Ladendiebstähle unter Missachtung von ausgesprochenen Hausverboten. Ihre Delinquenz ist jedoch keineswegs mehr zu bagatellisieren, nachdem sie auch nach mehreren unbedingten Freiheitsstrafen und selbst während dem vorliegenden Bewilligungsverfahren an ihrem deliktischen Tun festhielt und keinerlei Einsicht ersichtlich ist. Gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen vom 8. Dezember 2020 liegen neben mehreren offenen Betreibungen insgesamt 20 offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 26'500.- gegen sie vor. Diese Schuldenwirtschaft ist ihr ebenfalls vorwerfbar, nachdem ihr Lebensunterhalt eigentlich schon durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt sein müsste und sie mit ihrer Delinquenz ihre finanzielle Lage weiter verschlechtert hat. Aufgrund des dauerhaften, erheblichen und vorwerfbaren Sozialhilfebezugs, dem mangelhaften Legalverhalten und der Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin muss weiterhin von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen werden (vgl. dazu schon VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.3 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Das öffentliche Fernhalteinteresse hat sich aufgrund der fortgesetzten Delinquenz, weiteren Betreibungen und dem weiter angewachsenen Sozialhilfebezug seit dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid sogar noch weiter erhöht. 5. 5.1 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, wobei auch zu klären ist, ob die Rückkehr nach Israel in Anbetracht ihres jahrelangen Aufenthalts, ihrer gesundheitlichen Beschwerden, ihrer Verbeiständung, ihrer Beziehung zu ihrem Sohn und ihrer früheren Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen zumutbar ist bzw. eine Bewilligungsverweigerung unter diesen Umständen noch verhältnismässig erscheint. 5.2 Die Beschwerdeführerin lebt zwar schon seit fast zwei Jahrzenten in der Schweiz, vermochte sich aber unbestrittenermassen trotz ihres langen Aufenthalts nur unzureichend zu integrieren: Sie ging in der Schweiz nie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und trägt nach den verbindlichen Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids eine Mitschuld an ihrer desolaten Lage, da sie sich erfolgsversprechenden psychiatrischen und physiotherapeutischen Behandlungen widersetzt und auch nicht hinreichend bei der Beurteilung ihres IV-Gesuchs mitgewirkt hatte (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.2 f.). Weder ihr Gesundheitszustand noch frühere Betreuungspflichten gegenüber ihrem kognitiv leicht eingeschränkten und inzwischen volljährigen Sohn vermögen hierbei ihre wirtschaftlichen und beruflichen Integrationsdefizite schlüssig zu erklären. Trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 auf einen Arabisch-Dolmetscher angewiesen. Eigenen Angaben zufolge spricht sie lediglich Hebräisch und Arabisch bzw. höchstens gebrochen Hochdeutsch. Der Besuch von Deutschkursen ist nicht dokumentiert. Auch in sozialer oder kultureller Hinsicht ist eine besondere Verwurzelung in der Schweiz weder aus den Akten ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden. Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin keine Freunde. Die Integration der Beschwerdeführerin ist damit weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben. Aufgrund ihrer massiven Integrationsdefizite und dem gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem derart langen Aufenthalt regelmässig besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung. Jedoch ist eine solche zulässig, wenn die Integration wie hier trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Die lange Aufenthaltsdauer und der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin vermögen das grosse öffentliche Fernhalteinteresse damit nicht massgeblich aufzuwiegen. 5.3 Bezüglich der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem inzwischen volljährigen, kognitiv jedoch etwas eingeschränkten Sohn hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020 festgehalten, dass Beziehungen zwischen anwesenheitsberechtigten Eltern und ihren volljährigen Kindern nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten und ein solches vorliegend nicht ersichtlich sei (VGr. 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.1). Der kognitiv lediglich leicht eingeschränkte Sohn lebt bei seinem Vater und getrennt von seiner Mutter bzw. der Beschwerdeführerin, trifft diese aber etwa zweimal wöchentlich. Gemäss den Angaben seiner Beiständin fühlt er sich gesund und will arbeiten, soll aber eigenen (unbelegten) Angaben zufolge nicht alleine ins Ausland reisen können. Jedoch wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht (mehr) geltend gemacht, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzumutbare Konsequenzen für deren Sohn haben oder diese Beziehung nicht auch über die Distanz gepflegt werden könnte. Sodann wären Besuche in Israel zumindest in Begleitung ohne Weiteres möglich. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des migrationsamtlichen Entscheids vom 27. April 2022 verwiesen werden. 5.4 Näher zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer vorangegangenen Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen oder aufgrund ihres Gesundheitszustands bzw. ihrer aktuellen Verbeiständung die Rückkehr unzumutbar ist. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin ist in Israel aufgewachsen und sozialisiert worden. Eigenen Angaben zufolge hat sie sich dort auch zur Krankenschwester ausbilden lassen und eine Zusatzausbildung als Operationsfachkraft absolviert. Mit dieser Ausbildung ist sie grundsätzlich eine gesuchte Fachkraft, jedoch dürften sich ihre jahrzehntelange Absenz vom Arbeitsmarkt und ihre gesundheitlichen Einschränkungen negativ auf ihre Vermittelbarkeit auswirken. Wenngleich sie deshalb derzeit allenfalls nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig bzw. vermittelbar ist, ist aber nicht von einer dauerhaften Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit auszugehen, nachdem ihr IV-Gesuch abgewiesen wurde und sie sich seither nicht erneut um Zusprechung einer IV-Rente bemüht hat. Weiter ist anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei Absolvierung der medizinisch gebotenen und auch in Israel verfügbaren Therapien erheblich verbessern würde (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen und die Erwägungen im Rückweisungsentscheid, VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.2 f.). Ihre Vermittelbarkeit auf dem israelischen Arbeitsmarkt dürfte jedenfalls schon aufgrund fehlender Sprachbarrieren besser sein als in der Schweiz, wo sie bislang noch nie erwerbstätig war und sich auch nicht um Arbeit bemüht hatte. Zudem leben gemäss ihren eigenen Angaben mehrere Verwandte in Israel, welche ihr bei ihrer Reintegration behilflich sein könnten, wenngleich sie hierzu allenfalls erst wieder Kontakt zu diesen aufnehmen muss (vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2018, Ziff. 49 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erneut behaupten lässt, in Israel über keine näheren Verwandten mehr zu verfügen, ist dies aktenwidrig und unbelegt. Selbst wenn die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Israel nach jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz sicherlich herausfordernd werden wird, ist sie nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr generell nicht mehr zumutbar wäre. Insbesondere sind ihre getrübten Reintegrationschancen in Israel auch in Relation zu ihrem Integrationsstand in der Schweiz zu stellen, wo sie sich bislang kaum zu integrieren vermochte. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet in Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag um vorläufige Aufnahme, dass ihr aufgrund ihrer früheren Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen und der libanesisch-schweizerischen Doppelbürgerschaft ihres Sohnes in Israel Verfolgung drohe. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch weder hinreichend substanziiert noch nachvollziehbar: So ist einerseits die Behauptung, dass libanesische Staatsangehörige in Israel unter Generalverdacht stünden und verfolgt würden, völlig unbelegt geblieben. Andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer bereits vor Jahren geschiedenen Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen und ohne jegliche Verbindungen mit terroristischen Organisationen in den Fokus des israelischen Geheimdienstes oder der dortigen Justiz kommen sollte. Ohnehin verfügt Israel grundsätzlich über funktionierende rechtsstaatliche Institutionen, weshalb sich die Beschwerdeführerin gegen ungerechtfertigte Verdächtigungen auch in Israel zur Wehr setzen könnte (vgl. BVGr, 16. Juni 2020, E-2530/2020, E. 5.1 und 6.3). Ihre diesbezüglichen Vorbringen entbehren damit eines hinreichenden Tatsachenfundaments und sind unglaubhaft. 5.4.3 Was die generelle Gesundheitsversorgung in Israel betrifft, hat das Verwaltungsgericht es bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020 als gerichtsnotorisch erachtet, dass die gesundheitliche Versorgung in Israel gut und die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin grundsätzlich gewährleistet ist (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 5.2 f.). Dies umfasst auch die Finanzierbarkeit allfälliger Behandlungen: Gemäss dem von der Schweizer Botschaft am 26. Juli 2021 eingeholten Bericht eines Vertrauensanwalts werden in Not geratene benachteiligte Bevölkerungsgruppen (einschliesslich Menschen mit Behinderung) von der Nationalen Versicherungsanstalt unterstützt, wobei die Leistungen – ähnlich wie bei der hiesigen Invalidenversicherung – nach medizinischer Begutachtung und je nach festgelegtem Invaliditätsgrad bemessen und in regelmässigen Abständen überprüft werden. Zudem handelt es sich beim israelischen Staat um einen Rechtsstaat mit einer unabhängigen Judikative und einem umfassenden Sozialsystem (BVGr, 16. Juni 2020, E-2530/2020, E. 5.1 und 6.2). Wie dem offiziellen Webauftritt der nationalen Versicherung bzw. Sozialversicherungsanstalt (Bituah Leumi, www.btl.gov.il) und den diesbezüglichen Ausführungen in der migrationsamtlichen Verfügung vom 27. April 2022 entnommen werden kann, handelt es sich bei der Nationalen Versicherungsanstalt nicht um eine klassische Krankenversicherung gemäss schweizerischem System. Vielmehr erbringt die Nationale Versicherungsanstalt für alle ständigen Einwohner umfassende Sozialleistungen wie die Auszahlung von Arbeitslosengeld, Alters- und Überlebendenrenten, Mutterschaftshilfe, Elternbeihilfe, Kindergeld, Einkommensbeihilfen usw. Gemäss den offiziellen Informationen auf der angegebenen Webseite sind auch aus dem Ausland zurückkehrende Israelis leistungsberechtigt. Es ist damit entgegen der nicht weiter belegten Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, weshalb die über die israelische Staatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführerin keinen hinreichenden und finanzierbaren Zugang zum israelischen Gesundheitssystem erhalten sollte. 5.4.4 Auch eine adäquate Betreuung der in der Schweiz verbeiständeten Beschwerdeführerin erscheint gewährleistet: Gemäss den bereits erwähnten vertrauensanwaltlichen Abklärungen sieht das israelische Befähigungs- und Vormundschaftsgesetz ähnliche vormundschaftliche Massnahmen wie das hiesige Vormundschaftsrecht vor. Der gerichtlich eingesetzte Betreuer muss über bestimmte Qualifikationen verfügen, ist an die Gesetze und Vorschriften des israelischen Vormundschaftsrechts gebunden und hat über seine Vor- bzw. Beistandschaft Rechenschaft abzulegen. Zudem besteht die Möglichkeit, selbst einer Betreuungsperson eine Dauervollmacht auszustellen. Dass hierbei nur die Grundzüge der israelischen Regelung dargelegt wurden, erscheint entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sachgerecht, zumal vorliegend kein umfassender Rechtsvergleich vorzunehmen ist. Vielmehr genügt die bereits aus den vertrauensanwaltlichen Ausführungen klar hervorgehende Erkenntnis, dass eine vormundschaftliche Betreuung der Beschwerdeführerin auch in Israel gewährleistet werden kann. Sodann erscheint es mit Blick auf die hiesige Regelung der Beistandschaft auch keineswegs ungewöhnlich oder rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vormundschaft in Israel zwingend durch ein Gericht anzuordnen ist, dieses auch den Vormund bestimmt und dabei oftmals Beamte ohne persönliche Beziehungen zur schutzbefohlenen Person als Betreuer ernennt: Auch in der Schweiz sind vormundschaftliche Massnahmen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich und die Ernennung eines nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen (Amts-)Beistands möglich bzw. aufgrund allfälliger Loyalitäts- oder Interessenskonflikte oft sogar sinnvoller als die Ernennung einer nahestehenden Person. Überdies wird die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz schon seit Jahren von einer hierfür eingesetzten und in keinem Näheverhältnis stehenden Sozialarbeiterin betreut. Soweit in der Beschwerde (und auch im vertrauensanwaltlichen Bericht) hierzu gewisse Bedenken geäussert werden, sind diese nicht nachvollziehbar, zumal im vertrauensanwaltlichen Bericht zugleich auf die Rechenschaftspflicht der eingesetzten Betreuer verwiesen wird. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist weiter nicht ersichtlich, dass eine Beistandschaft vorliegend mangels hierfür antragsberechtigter Verwandter nicht möglich sein sollte: Gemäss früheren Angaben der Beschwerdeführerin und den verbindlichen Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids leben mehrere Geschwister und allenfalls auch noch ihre Mutter in Israel (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 5.3; polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2018, Ziff. 49 ff.). Sofern weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Verwandten Antrag auf Verbeiständung stellen können oder wollen, kann die Verbeiständung gemäss dem vertrauensanwaltlichen Bericht auch von einem Generalstaatsanwalt oder einem von diesem Bevollmächtigten beantragt werden. Da es sich bei Israel – wie bereits dargelegt wurde – um einen funktionierenden Rechtsstaat mit umfassendem Sozialsystem handelt, ist davon auszugehen, dass eine Verbeiständung im Bedarfsfall angeordnet wird, selbst wenn die Anordnungsvoraussetzungen im vertrauensanwaltlichen Bericht nicht im Detail dargelegt werden. 5.4.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz lediglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet ist, sie also grundsätzlich urteilsfähig und nicht völlig ausserstande ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. die Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] der Stadt E vom 29. September 2015, 12. Juli 2018 und 15. Juli 2021). Die Vertretungsbeistandschaft wurde mitunter zur Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten errichtet. Es ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin massgeblich mit ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz bzw. entsprechender Anpassungsschwierigkeiten zusammenhängt, weshalb eine Beistandschaft in Israel zumindest in Bezug auf administrative Belange sogar entbehrlich werden könnte. Falls die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland auf Unterstützung angewiesen ist, kann sie um medizinische Rückkehrhilfe ersuchen bzw. kann ihrem Gesundheitszustand und ihrem Beistandsbedürfnis im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung getragen werden (BVGr, 2. November 2021, E-2189/2020, E. 7.4; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat. Aufgrund ihres jahrelangen und weiter fortdauernden sowie schuldhaften Sozialhilfebezugs, ihres mangelhaften Legalverhaltens und ihrer Schuldenwirtschaft trotz wiederholter ausländerrechtlicher Verwarnungen und Ermahnungen besteht ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, welches ihr Interesse an einem weiteren Verbleib klar überwiegt: Die Beschwerdeführerin hat sich trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nur unzureichend integriert und eine Rückkehr nach Israel ist ihr auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer vorangegangenen Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen angesichts des grossen und im Verfahrensverlauf noch weiter akzentuierten Fernhalteinteresses ohne Weiteres zumutbar. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde, erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend. Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben verhältnismässig. 6. Angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine Veranlassung, im Sinn des Eventualantrags beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Das Verfahren erscheint im dargelegten Sinn spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten. 8. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – offensichtlich aussichtslos und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit unabhängig von ihrer Mittellosigkeit abzuweisen. 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |